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Jugendhilfe Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

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Anerkennung gemäß Paragraf 75 SGB VIII (Sozialgesetzbuch, 8. Buch)

Gruppe Jugendlicher auf einem Spielplatz

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe Hamburg

Das Landesjugendamt Hamburg ist zuständig für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach Paragraf 75 SGB VIII, wenn

  • der Träger seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich der Freien und Hansestadt Hamburg hat und
  • auch dort Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe erbringt.

Wer kann als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden?

Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

  • auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des Paragrafen 1 SGB VIII tätig sind,
  • gemeinnützige Ziele verfolgen,
  • aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind,
  • Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten, und
  • zur Rahmenvereinbarung zum Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Paragraf 8a Abs. 4 und Paragraf 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII beigetreten sind. Für die unbefristete Anerkennung ist zudem ein geprüftes und abgestimmtes Kinderschutzkonzept Voraussetzung.

Detaillierte Informationen zu Anerkennungsvoraussetzungen, Regularien und dem Verfahren finden Sie in der Richtlinie für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe (siehe unten).

Bedeutung der Regelung

Die Anerkennung eröffnet dem Träger die Mitwirkung in Arbeitsgemeinschaften (Paragraf 78 SGB VIII). Darüber hinaus ist die Anerkennung in der Regel bei der Durchführung von Projekten und Maßnahmen auf dem Gebiet der Jugendhilfe Voraussetzung, um Fördermittel erhalten zu können.

Allerdings ergibt sich aus der Anerkennung für den freien Träger kein Anspruch auf Förderung. Sie entbindet den öffentlichen Träger auch nicht von der fachlichen Prüfung der Einzelnen zu fördernden Projekte.

Wo können Sie den Antrag stellen und was ist für die Anerkennung erforderlich?

Für den Antrag auf Anerkennung ist der Vordruck „Erstantrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe“ zu nutzen. Detaillierte Informationen zu den erforderlichen Angaben und Unterlagen sind dem Antragsvordruck zu entnehmen.

Hinweis: Ausführliche Informationen für Fachkräfte der Jugendhilfe finden Sie hier... 

Kontakt

Sozialbehörde
Marion Rodrigues da Fonseca
Adolph-Schönfelder-Straße 5, 22083 Hamburg
Telefon: (040) 42863-4310
Fax: 040 427 97 02 50
E-Mail: landesjugendamt-anerkennungsverfahren@soziales.hamburg.de
Telefonische Sprechzeiten: Mo-Do 8-13 Uhr (und nach Vereinbarung)

Förderung von Jugendverbänden: Infos in Deutscher Gebärdensprache


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