Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Gesetzentwurf Korruption im Gesundheitswesen

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Hamburger Senat will Straftatbestand gegen Bestechung im Gesundheitswesen schaffen

Geldscheine, Medikamente und Spritze

Gesetzentwurf Bekämpfung Korruption Gesundheitswesen - Hamburg - FHH

Der Hamburger Senat hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem Korruption im Gesundheitswesen besser bekämpft werden soll. In Zukunft sollen Bestechungen und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen mit einem eigenen Straftatbestand im Strafgesetzbuch geahndet werden (§ 299a StGB-E). Der Gesetzentwurf soll in der kommenden Sitzung des Bundesrates am 7. Juni eingebracht werden. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem der Große Senat des Bundesgerichtshofs im vergangenen Jahr entschieden hat, dass sich niedergelassene Ärzte und Ärztinnen nicht strafbar machen, wenn sie von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für eine Verordnung von Medikamenten erhalten.  

Justizsenatorin Jana Schiedek: „Auch im Gesundheitswesen müssen wir die Korruption effektiv bekämpfen. Die derzeitigen berufsrechtlichen Sanktionen reichen nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich z.B. bei der durch die Staatsanwaltschaft Hamburg aufgedeckten Praxis um strafwürdige Korruption handelt. Die bestehende Gesetzeslücke im Strafgesetzbuch müssen wir schließen. Um unlautere Praktiken aufzudecken brauchen wir effektive Ermittlungsinstrumente der Staatsanwaltschaft.“ 

Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks: „Wir müssen auch über strafrechtliche Sanktionen sicherstellen, dass ausschließlich medizinische Gründe für eine Therapieentscheidung maßgeblich sind. Das betrifft alle Gesundheitsberufe, nicht nur Ärztinnen und Ärzte. Das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in die Unabhängigkeit ihrer Behandler muss geschützt werden. Eine Sanktion von Bestechung im Gesundheitswesen ist auch im Interesse der ganz überwiegenden ehrlichen Mehrheit der dort Tätigen.“ 

Mit dem Gesetzentwurf soll der neue Straftatbestand der „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ als § 299a StGB eingeführt werden. Zukünftig sollen Angehörige eines staatlich anerkannten Heilberufs, die sich einen Vorteil dafür versprechen lassen, dass sie medizinische Leistungen verordnen oder vermitteln mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und in besonders schweren Fällen mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Damit wird eine Regelungslücke im Strafgesetzbuch geschlossen, die durch eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs im vergangenen Jahr offenbar wurde. Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass freiberufliche Kassenärzte s.o. - anders als angestellte Ärzte - nicht dafür bestraft werden können, wenn sie Geld für die Verordnung bestimmter Arzneimittel annehmen.

„Eine Strafnorm im Sozialgesetzbuch für die gesetzliche Krankenversicherung, wie sie die Regierungskoalition plant, bietet keinen ausreichenden Schutz“, so Senatorin Prüfer-Storcks. „Das Phänomen der Korruption ist nicht auf den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt. Betroffen können auch privat Versicherte sein, für die etwaige sozialrechtliche Verbote keine Wirkung entfalten.“

Der Hamburger Gesetzesentwurf sieht daher – anders als der Vorschlag der Bundesregierung - eine Verortung im Strafgesetzbuch vor. Damit wird die Lauterbarkeit und Freiheit des Wettbewerbs im gesamten Gesundheitswesen gestärkt, Schaden von Patientinnen und Patienten abgewendet und die Qualität der Leistungen im Gesundheitswesen gesichert. „Behandlungs- und Therapieentscheidungen sollen grundsätzlich frei jedweder Einflussnahme durch unlautere Vorteile getroffen werden. Dann wäre die fachliche Orientierung gesichert und das Vertrauen des Patienten und der Patientin gestärkt“, so Senatorin Prüfer-Storcks.

Die derzeitigen berufs- und sozialrechtlichen Vorschriften sind für eine effektive Bekämpfung der bestehenden Missstände nicht geeignet. Den zuständigen Stellen (z.B. Ärztekammer oder Krankenkassen) fehlt es insbesondere an den notwendigen Ermittlungsinstrumenten. Um unzulässige Praktiken aufzudecken, sollen – wie auch schon bisher bei angestellten Ärztinnen und Ärzten und bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr – jetzt auch bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und anderen Gesundheitsberufen eine Durchsuchung der Geschäftsräume und in besonders schweren Fällen auch eine Überwachung des Telekommunikationsverkehrs möglich sein. Staatsanwaltschaften werden – anderes als nach dem Gesetzentwurf der Regierungskoalition – von sich aus und nicht erst auf Antrag tätig.

Hintergrund Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hat im vergangenen Jahr entschieden, dass sich Kassenärzte nicht strafbar machen, wenn sie von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für eine Verordnung von Medikamenten erhalten.

Eine Pharmareferentin der Firma R. hatte Kassenärzten aus Hamburg Schecks über einen Gesamtbetrag von 18.000 € übergeben. Der Übergabe des Schecks lag ein als Verordnungsmanagement bezeichnetes Prämiensystem des Pharmaunternehmens zu Grunde. Dieses sah vor, dass Ärzte als Prämie für die Verordnung von Arzneimitteln von R. 5% des Herstellerabgabepreises erhalten sollten. Die Zahlungen wurden als Honorar für fiktive wissenschaftliche Vorträge ausgewiesen.

Das Landgericht Hamburg hatte den Arzt und die Pharmareferentin zunächst wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) jeweils zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs wurden beide vom Bundesgerichtshof freigesprochen.

Einer weiteren Entscheidung lag ein Geschäftsmodell zu Grunde, bei dem ein niedergelassener Arzt ein hochwertiges medizinisches Gerät für seine Praxis leaste. Die monatlichen Leasingraten wurden ihm anteilig erstattet, wenn er im Gegenzug Verordnungen für den Bezug eines Hilfsmittels ausstellte und derselben Händlerin zukommen ließ. Für eine kostenfreie Nutzung mussten monatlich 15 bis 30 Verordnungen ausgestellt werden. Einer Verordnung wurde der Gegenwert von zehn Euro beigemessen. Im Zeitraum von 4 Jahren gingen dem Hersteller rund 70.000 verrechnungsfähige Verordnungen von niedergelassenen Ärzten aus dem gesamten Bundesgebiet zu. Auch in diesem Fall erfolgten auf Grund der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs keine Verurteilungen. Die in einem Fall erzielten Gewinne von rund 350.000 Euro konnten nicht eingezogen werden.

In seiner Entscheidung wies der Bundesgerichtshof auf eine Regelungslücke im Strafgesetzbuch hin: „Vor dem Hintergrund der seit längerem im strafrechtlichen Schrifttum geführten Diskussion sowie im Hinblick auf gesetzgeberische Initiativen (vgl. dazu etwa BTDrucks. 17/3685) zur Bekämpfung korruptiven Verhaltens im Gesundheitswesen verkennt der Große Senat für Strafsachen nicht die grundsätzliche Berechtigung des Anliegens, Missständen, die - allem Anschein nach - gravierende finanzielle Belastungen des Gesundheitssystems zur Folge haben, mit Mitteln des Strafrechts effektiv entgegenzutreten."

Rückfragen der Medien:

Behörde für Justiz und Gleichstellung, Pressestelle
Dr. Sven Billhardt
Tel. 040 42843 3143, Mobil: 0172 4327953
E-Mail: pressestelle@justiz.hamburg.de 

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Pressestelle
Rico Schmidt
Tel.: 428 37-2332
E-Mail: pressestelle@bgv.hamburg.de  

Themenübersicht auf hamburg.de

Empfehlungen

Anzeige
Branchenbuch