Das aktuelle Sexualstrafrecht knüpft die Strafbarkeit einer sexuellen Handlung gegen den Willen des Opfers an bestimmte Bedingungen. Teilweise können sogar massive Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung nicht als Sexualstraftat sanktioniert werden, weil die im engen gesetzlichen Tatbestandskatalog enthaltenen Merkmale nicht erfüllt sind.
Der am vergangenen Mittwoch von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf schließt einige Strafbarkeitslücken, lässt andere aber bestehen. Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass für die Strafbarkeit der erklärte Wille maßgeblich ist, um so dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung wirksam Rechnung zu tragen. Künftig soll ein einfaches Nein ausreichen, das deutlich macht, dass das Opfer nicht mit der Handlung einverstanden ist.
Hamburgs Justizsenator Dr. Till Steffen: „Auch Deutschland hat sich mit der Istanbul-Konvention zum wirksamen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung bekannt – ohne bisher die Konsequenzen daraus zu ziehen und die Gesetze zupassen. Eine Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts muss strafbar sein – ohne Wenn und Aber! Bei der Reform des Sexualstrafrechts muss deshalb der Grundsatz „Nein heißt Nein“ Leitformel werden. Mit der heutigen breiten Mehrheit im Bundesrat hat die von Opferverbänden und Menschenrechtsinitiativen seit langem erhobene Forderung über Parteigrenzen hinweg eine starke Stimme bekommen.“
Hamburgs Gleichstellungssenatorin Katharina Fegebank: „Auch heute werden Frauen geschlagen, sexuell bedrängt und erniedrigt – auf der Straße, in der Familie und im eigenen Schlafzimmer. Nicht immer leisten sie Gegenwehr. Dafür gibt es viele Gründe. Frauen brauchen daher ein wirksames Schutzschild, das ihre sexuelle Selbstbestimmung bewahrt. Mit einer umfassenden Reform des Rechts würden endlich mehr sexuelle Straftaten auch vor Gericht landen.“