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FAQ Pfändungs- und Einziehungsverfügung

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Mein Konto, mein Gehalt, oder andere Vermögenswerte sind gepfändet. Was kann ich jetzt machen?

Pfändungs- und Einziehungsverfügung

1.    Welche Möglichkeiten habe ich die Pfändung aufheben zu lassen?

a)   Zahlung

Wenn Sie die Forderung in voller Höhe begleichen, werden wir die Pfändung zurücknehmen.
Zahlen können Sie trotz (Konto-)Pfändung z.B. bar vor Ort in der Kasse.Hamburg oder Sie bitten eine andere Person die Forderung für Sie zu begleichen.

b)    Anweisung der Auszahlung bei Kontopfändung

Wenn Ihr Konto gepfändet ist, haben Sie die Möglichkeit ihr Kreditinstitut anzuweisen den gepfändeten Betrag umgehend auszuzahlen. Nach erfolgter Zahlung an die Kasse.Hamburg wird die Pfändung aufgehoben.

c)    Teilzahlungsvereinbarung
Siehe hierzu Frage 3

 

2.    Erhalte ich durch die Pfändung einen negativen Schufa-Eintrag?

Die Kasse.Hamburg tritt ggf. im Rahmen der Vermögensermittlung an die Schufa heran. Eintragungen in der Schufa-Datei veranlasst sie jedoch nicht. Wir können allerdings nicht ausschließen, dass beispielsweise Ihr Kreditinstitut bei einer Kontopfändung einen Schufa-Eintrag vornimmt.

 

3.    Unter welchen Voraussetzungen kann jetzt noch eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen werden?

Eine Teilzahlungsvereinbarung nach einer ausgebrachten Pfändung ist eine Ausnahmeregelung. Die Voraussetzungen für eine solche Vereinbarung hängen stark vom Einzelfall ab.

Grundsätzlich gelten folgende Punkte:

  • Die monatliche Ratenhöhe muss mindestens 15,- € betragen und die Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung darf 12 Monate (bei Bußgeldern 6 Monate) nicht übersteigen.
  • Wenn in der Vergangenheit eine Teilzahlungsvereinbarung nicht eingehalten wurde, wird eine weitere Vereinbarung nicht gewährt.
  • Bei Forderungen der Bußgeldstelle entscheidet diese über die Gewährung einer Ratenzahlung. Bitte in diesem Fall direkt mit dem Gläubiger in Verbindung setzen.

Für die Vereinbarung einer Teilzahlung melden Sie sich bitte bei uns.

Wenn grundsätzlich die genannten Voraussetzungen erfüllt werden können, erhalten Sie von uns eine „Auskunft über Einkommen und Vermögen“, die Sie vollständig ausgefüllt an die Kasse.Hamburg zurücksenden müssen. Zusätzlich muss eine erste Rate zum Nachweis Ihrer Zahlungsbereitschaft gezahlt werden. Erst wenn festgestellt wird, dass alle Kriterien erfüllt sind, schicken wir Ihnen eine Teilzahlungsvereinbarung zu und heben die Pfändung auf.

 

4.    Ist ein Widerspruch gegen die Pfändung möglich und was muss ich beachten?​​​​​​​

Ein Widerspruch gegen die Pfändung ist möglich. Sie sollten dabei allerdings folgende Punkte beachten:

  • Ein Widerspruch gegen die Pfändung muss innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Pfändung bei der Kasse.Hamburg eingehen.
  • Eine einfache E-Mail genügt nicht, um die Form zu wahren. Ihr Widerspruch muss schriftlich und unterschrieben sein.
  • Widersprüche gegen die Pfändung werden an das Justitiariat der Finanzbehörde zur Bearbeitung weitergeleitet.
  • Im Falle eines negativen Widerspruchsbescheids entstehen Kosten, die Sie zusätzlich zur ursprünglichen Forderung zahlen müssen.

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