Wer kann die Leistung erhalten?
Leistungsberechtigt sind behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder, die mindestens sechs Jahre alt sind und im Haushalt der Eltern, eines Elternteils und von Angehörigen betreut und versorgt wird.
Die Pauschale kann auch gezahlt werden, falls kein Pflegegrad festgestellt ist. Hierzu ist der Nachweis erforderlich, dass das Kind zum Beispiel
- eine eingeschränkte Alltagskompetenz besitzt,
- Fähigkeitsstörungen besonders in den Bereichen Eigen- oder Fremdgefährdung aufweist oder
- motorische Unruhe und einen gestörten Tag/Nachtrhythmus hat.
Die Notwendigkeit der Betreuung ist in jedem Fall mit einem ärztlichen Attest nachzuweisen.
Höhe der Pauschale
Die Familienentlastungspauschale ist einkommensabhängig. Sie beträgt 70 Euro monatlich beziehungsweise als erhöhte Pauschale 100 Euro monatlich.
Welche Pauschale in Anspruch genommen werden kann, ist von der Schwere der Behinderung des Kindes abhängig.
Beratung und Bewilligung
Zuständig für die Beratung und Bewilligung ist das zentral für Hamburg zuständige Fachamt Eingliederungshilfe, Kurt-Schumacher-Allee 4, 20097 Hamburg.
Bitte legen Sie bei Antragstellung das ärztliche Attest, den eventuellen Bescheid der Pflegeversicherung über die Einstufung des Pflegegrads bzw. den Ablehnungsbescheid sowie gegebenenfalls den Schwerbehindertenausweis des Kindes vor.