
Leistungsberechtigt sind behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder, die in der Regel älter als sechs Jahre sind. Zudem muss die Anerkennung einer Pflegestufe belegt sein.
Die Pauschale kann auch gezahlt werden, falls keine Pflegestufe belegt ist. Hierzu ist der Nachweis erforderlich, dass das Kind
- eine eingeschränkte Alltagskompetenz besitzt,
- Fähigkeitsstörungen besonders in den Bereichen Eigen- oder Fremdgefährdung aufweist oder
- motorische Unruhe und einen gestörten Tag/Nachtrhythmus hat.
Höhe der Pauschale
Die Familienentlastungspauschale ist einkommensabhängig. Sie beträgt 70 Euro monatlich bzw. als erhöhte Pauschale 100 Euro monatlich.
Welche Pauschale in Anspruch genommen werden kann, ist von der Schwere der Behinderung des Kindes abhängig.
Beratung und Bewilligung
Zuständig für die Beratung und Bewilligung ist das örtlich zuständige bezirkliche Gesundheitsamt bzw. Grundsicherungs- und Sozialamt.
Bitte legen Sie den Bescheid der Pflegeversicherung über die Einstufung in eine Pflegestufe bzw. der Ablehnungsbescheid sowie gegebenenfalls den Schwerbehindertenausweis des Kindes vor.