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Arbeitsschutz Beschäftigung von Kindern

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Kinderarbeit Hamburg

Kinder sind auf besonderen Schutz angewiesen, um in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung nicht gehindert zu werden. Kinderarbeit ist daher grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur zugelassen, soweit Kinder dadurch nicht überfordert werden. 

Wer ist Kind im Sinne des Gesetzes?

Im Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 2 Absatz 1 und 3) ist geregelt, dass

  • Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist;
  • auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung finden. Damit gelten die Regelungen in Hamburg auch für unter 18-Jährige, die noch keinen Schulabschluss haben oder noch keine neun Jahre die Schule besucht haben.

Kinderarbeit ist verboten! Es gibt jedoch Ausnahmen.

In gewerblichen Bereichen ist die Beschäftigung generell verboten. Kinder über 13 Jahren dürfen dennoch stundenweise in folgenden Bereichen beschäftigt werden (§ 2 KindArbSchV):

  • Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,
  • in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit bestimmten, festgelegten Tätigkeiten (unter anderem Babysitten, Einkaufen),
  • in landwirtschaftlichen Betrieben,
  • mit Handreichungen beim Sport,
  • mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien.

Weitere Ausnahmen:

Ausnahmen

Bei der Beschäftigung von Kindern sind folgende Einschränkungen zu beachten:

  • Die Beschäftigungsdauer ist durch Gesetz eingeschränkt.
  • Die Beschäftigung muss leicht und für Kinder geeignet sein.
  • Das Einverständnis der Sorgeberechtigten muss vorliegen.

Die Entwicklung der Kinder darf durch die Art und durch die Dauer der Tätigkeit nicht gefährdet werden. Näheres ist im JArbSchG (insbesondere § 5) und in der KindArbSchV (insbesondere § 2) zu finden oder beim Amt für Arbeitsschutz zu erfragen.

FAQ-Liste Kinderbeschäftigung

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