Hinweis: Nach den im Februar 2023 vom Senat vorgestellten Änderungen des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes sind neue Regelungen und Fristen u.a. in Bezug auf Heizungstausch, Photovoltaik- und Gründachpflicht geplant. Der Gesetzesentwurf befindet sich aktuell in der Verbändeanhörung, der Beschluss ist für die zweite Jahreshälfte 2023 und das Inkrafttreten zum 1. Januar 2024 geplant. Bis dahin gelten weiterhin die im aktuellen Gesetzestext formulierten Anforderungen. Vor Inkrafttreten des novellierten Gesetzes werden wir ausführlich über die neuen Regelungen informieren.
Für eine klimafreundliche Energieversorgung bedarf es großer Mengen Strom aus erneuerbaren Energien. In der Metropole Hamburg gibt es für erneuerbare Energien nur begrenzt Flächen, so dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien neu gedacht werden muss. Hamburg setzt hierzu auf die umfassende Nutzung der Dachflächen.
- Vorgeschrieben ist nun eine allgemeine Errichtungs- und Nutzungspflicht für Photovoltaik-Anlagen für Neu- und Bestandsgebäude.
- Die Pflicht greift für Neubauten mit Baubeginn nach dem 1. Januar 2023.
- Für Bestandsgebäude gilt die Pflicht erst nach dem 1. Januar 2025 und nur für den Fall, dass die Dachhaut vollständig erneuert wird.
- Zur Umsetzung können sich die EigentümerInnen auch eines Dritten bedienen, die Dachfläche also verpachten.
- Eine Mindestgröße der Anlage ist nicht vorgeschrieben.
- Es gelten folgende Ausnahmen und Befreiungstatbestände:
- Widerspruch zu anderen Vorschriften, z.B. Denkmalschutz
- Technische Unmöglichkeit
- Wirtschaftliche Unvertretbarkeit
- Besondere Umstände im Einzelfall, die zu einer unbilligen Härte führen würden
- Weitgehende Belegung der Dachfläche durch eine Solarthermieanlage