- „Ölheizungsverbot“
Das im Gesetz noch vorgesehene Ölheizungsverbot wurde zwischenzeitlich von Regelungen des Bundesgesetzgebers im Gebäudeenergiegesetz überlagert und kommt daher aktuell nicht zur Anwendung. - „Klimaanlagenverbot“
Hierzu gab es im Vorgänger-Gesetz bereits eine Regelung. Die mechanische Raumkühlung bleibt auch nach dem neuen Gesetz nur im Ausnahmefall zulässig. Zwischenzeitlich wurde das Hamburgische Klimaanlagenverbot von Regelungen des Bundesgesetzgebers im Gebäudeenergiegesetz überlagert, so dass es nur noch für Anlagen bis zu 12 Kilowatt zur Anwendung kommt. - Wärmeschutz und Energiebedarfsanforderungen an Gebäude
Die Hamburgischen Anforderungen zum Wärmeschutz und Energiebedarf in Gebäuden wurden zwischenzeitlich vollständig von Regelungen des Bundesgesetzgebers im Gebäudeenergiegesetz ersetzt. „Stromdirektheizungen“
Der Neuanschluss und Ersatz elektrischer Heizungen wird nicht durch das GEG geregelt. Hier gelten die bekannten Einschränkungen, die schon im Hamburger Vorgänger-Gesetz von 1997 vorgesehen waren.
Weitere Anforderung im Gebäudebereich Bund begrenzt Spielraum der Länder
Mehrere Regelungen des Hamburger Klimaschutzgesetzes wurden durch das im November in Kraft getretene GEG, das Gebäudeenergiegesetz des Bundes, überlagert.
Bund begrenzt Spielraum der Länder
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