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Krankenhausplanung Ausweisung von Zentren in Hamburger Krankenhäusern ab 2023 - Formulare zum Download

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In Vorwegnahme sich abzeichnender Regelungen zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 SGB V wurden nach einem intensiven Diskussionsprozess mit den Beteiligten der regionalen Ebene bereits in der Zwischenfortschreibung 2017 des Krankenhausplanes der FHH insgesamt 32 Zentren ausgewiesen.

Eine Figur schiebt scheinbar einen großen Briefumschlag durch den Bildschirm eines Laptops

Ausweisung von Zentren im Krankenhausplan der Freien und Hansestadt Hamburg

Zentrums-Regelungen

Seit Ende 2019, in Kraft getreten zum 1.1.2020 (BAnz AT 12.03.2020 B2), zuletzt geändert am 16. 12. 2021 (BAnz AT 20.01.2022 B3) liegen nun die Regelungen des G-BA zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 SGB V (Zentrums-Regelungen) vor*.

In den bundesweit geltenden Regelungen werden folgende organ- bzw. erkrankungsbezogenen Zentren ausgewiesen: 

  • Seltene Erkrankungen
  • Onkologische Zentren
  • Traumazentren
  • Rheumatologische Zentren und Zentren für Kinder- und Jugendrheumatologie
  • Herzzentren* 
  • Neurovaskuläre Zentren
  • Lungenzentren*
  • Nephrologische Zentren
  • Kinderonkologische Zentren

*Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden für bereits bestehende Herz- oder Lungenzentren zusätzliche Aufgaben für Zentren in einem intensivmedizinischen digital-gestützten Versorgungsnetzwerk (IDV-Zentren) erarbeitet. Diese zunächst bis zum 31.03.2022 befristeten Regelungen wurden am 18.03.2022 (noch nicht in Kraft getreten) als reguläres telemedizinisches Angebot für die Versorgung von langzeitbeatmeten COVID-19 Patientinnen und Patienten übernommen. 

Die strukturellen Anforderungen an die ausgewiesenen Zentren und die besonderen, über die reguläre Patientenversorgung hinausgehenden Aufgaben sind in den G-BA-Regelungen sehr dezidiert beschrieben. Die Vereinbarung von Zuschlägen für besondere Aufgaben und Leistungen erfolgt in den Verhandlungen mit den Kostenträgern. Voraussetzung ist eine Ausweisung dieser Aufgaben in den Feststellungsbescheiden.

Für hier nicht genannte Zentren, sog. „Sonstigen Zentren“ sind Übergangsregelungen vorgesehen, die zum 31.12.2022 auslaufen.

Aus den dargelegten Gründen ergibt sich nun die Notwendigkeit, die besonderen Aufgaben, Strukturen und eventuellen Veränderungen der bisher ausgewiesenen Zentren in den Hamburger Krankenhäusern zu überprüfen und an diese Regelungen anzupassen. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe im Auftrag des Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung wurden entsprechende Antragsformulare erarbeitet. Angesichts der thematischen Vorgaben des G-BA wird eine Differenzierung in „G-BA-Zentren“ und „Hamburger Zentren“ unumgänglich.

Die Sozialbehörde strebt weiterhin durch eine Ausweisung von Zentren eine Stärkung der Qualität der stationären Versorgung an. Diese Zielsetzung umfasst

  • Versorgungsbereiche, in denen wegen außergewöhnlicher technischer und / oder personeller Voraussetzungen die Notwendigkeit der Konzentration der Versorgung an einzelnen Standorten besteht,

und/oder

  • Versorgungsangebote, die wegen ihrer besonderen technischen Ausstattung und nachgewiesenen Fachexpertise weit über die Stadtgrenzen hinaus in Anspruch genommen werden („Leuchtturmfunktion“)

und/oder

  • einer aufwändigen interdisziplinären Diagnostik und Therapie besonderer Patientengruppen.

Weiteres Vorgehen

Die weitere (oder neue) Ausweisung als Zentrum erfolgt auf Antrag des Krankenhauses im Feststellungsbescheid des Krankenhauses ab 01.01.2023. Die Ausweisung bedarf einer vorherigen zweifachen Befassung des Landesausschusses für Krankenhaus- und Investitionsplanung. Bei fehlendem Einvernehmen gilt das Letztentscheidungsrecht der Planungsbehörde gemäß § 18 Abs. 5 HmbKHG.

Die im Rahmen der o.g. Arbeitsgruppe entwickelten Checklisten für die G-BA-Zentren bzw. ein Antragsformular für spezielle Hamburger Zentren stehen nun auch hier zum Download bereit.

Sollen mehrere Zentren beantragt werden, so ist für jedes Zentrum ist ein eigener Antrag auszufüllen. 

Inhaltliche Anforderungen

Die Ausweisung eines Zentrums ist nur möglich, sofern mindestens eine besondere Aufgabe erfüllt wird. Besondere Aufgaben in diesem Sinne gehen über die eigentliche Patientenversorgung hinaus und können sich insbesondere ergeben aus

  • einer überörtlichen und krankenhausübergreifenden Aufgabenwahrnehmung. Hierzu zählen z.B. (Aufzählung nicht abschließend)
    • interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten/Patientinnen anderer Krankenhäuser, wenn diese regelmäßig stattfinden und zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind
    • Durchführung fachspezifischer Kolloquien
    • regelmäßige strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen auch für Mitarbeiter anderer Gesundheitseinrichtungen
    • Registererstellung oder Teilnahme an Registern
  • Forschungstätigkeit und Mitwirkung an der Entwicklung von Leitlinien
  • das Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern (Kooperationsvereinbarungen sind beizufügen bzw. Kooperation ist durch andere Belege nachzuweisen);
  • der strukturierte Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen in Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung (z.B. Psychoonkologie) sowie 
  • der Erforderlichkeit von weiteren besonderen Vorhaltungen des Krankenhauses.

Die Erfüllung der jeweils genannten besonderen Aufgaben muss durch geeignete Belege nachgewiesen werden. Hierzu zählen z.B. auch aktuelle Zertifizierungen.

Ggf. werden können zusätzliche Angaben gemacht werden, z.B.:

  • der Umfang der überörtlichen Versorgung (d.h. hoher Anteil von Patientinnen und Patienten aus dem Hamburger Umland/Bundesgebiet);
  • die Anzahl der besonderen Aufgaben (ein Zentrum kann mehrere besondere Aufgaben aufweisen);
  • der Versorgungsanteil des Krankenhauses bei den Leistungen des Versorgungsbereichs  (Relation zu den Fallzahlen aller Hamburger Krankenhäuser)

Diese Angaben können herangezogen werden, falls mehrere Krankenhäuser zu gleichartigen Versorgungsbereichen einen Antrag auf Ausweisung eines Zentrums stellen und eine Auswahl getroffen werden muss.

Weitere Anforderungen

Das Krankenhaus hat - unabhängig von der Art der besonderen Aufgabe - zu dem Versorgungsbereich/ Zentrum Fallzahlen für die vorangegangenen drei Jahre vorzulegen. Bei überörtlicher Aufgabenstellung sind die Anteile aus den umliegenden Landkreisen und sonstige Patientinnen und Patienten mit Wohnort außerhalb Hamburgs darzulegen.

Krankenhäuser, die Zentren für mehrere Versorgungsbereiche ausgewiesen haben oder anstreben, müssen für jedes Zentrum einen gesonderten Antrag stellen. Die weiteren Details ergeben sich aus dem Antragsformular.

Aus der im Formular vorgegebenen Liste ist mindestens eine Aufgabe auszuwählen. 

Wir bitten, die Anträge möglichst bis Ende Mai 2022 einzureichen an krankenhausplanung@soziales.hamburg.de 

Kontakt

Für eventuelle Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:

Herr Schmidt: rico.schmidt@soziales.hamburg.de
Frau Dr. Mündemann-Hahn (ab 30. Mai): angela.muendemann-hahn@soziales.hamburg.de

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