Meldepflicht
Seit dem 1. Juli 2014 sind Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen oder andere ärztlich geleitete Einrichtungen in Hamburg verpflichtet, Angaben zu Krebserkrankungen, ihren Frühstadien sowie gutartigen Tumoren des Zentralen Nervensystems an das Hamburgische Krebsregister (HKR) zu übermitteln. Alle Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind weiterhin zu Meldungen berechtigt (§ 2 Abs. 1 und 2 HmbKrebsRG).
Die Meldepflicht umfasst die fortlaufende, vollzählige und vollständige Weitergabe von Informationen zu den gesetzlich festgelegten Meldeanlässen. Diese definieren Zeitpunkte im Verlauf einer Krebserkrankung, nach denen innerhalb von acht Wochen die entsprechenden Daten an das HKR zu übermitteln sind:
- die Stellung der Diagnose nach hinreichender klinischer Sicherung,
- die histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung der Diagnose,
- der Beginn einer therapeutischen Maßnahme,
- der Abschluss einer therapeutischen Maßnahme,
- die Feststellung einer therapierelevanten Änderung des Erkrankungsstatus,
- der Sterbefall.
Zum Download: Meldepflichtige Erkrankungen (ICD-10-Codes und Bezeichnungen)
Zum Download: Liste paariger Organe – Arbeitshilfe
Zum Download: ENCR-Empfehlung – Festlegung Inzidenzdatum 2022
KapitelübersichtBundeseinheitlicher Datensatz
Inhalte und Form der Meldungen sind im Gesetz (§ 3 HmbKrebsRG) beschrieben. Die Meldungen erfolgen elektronisch. Der dafür anzuwendende bundesweit einheitliche onkologische Datensatz (ehemals kurz „ADT/GEKID-Basisdatensatz“, seit Ende 2022 oBDS) der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. (GEKID) zur Basisdokumentation für Tumorkranke und den ergänzenden Modulen definiert die Angaben im Einzelnen. Die aktuellen Versionen zu der entsprechenden XML-Schnittstelle sind unter den oben genannten Links abrufbar. Das HKR nimmt voraussichtlich zum 1. Dezember 2022 Meldungen nach oBDS-Schema 3.0.0 an.
KapitelübersichtMeldevergütungen
Meldende Einrichtungen erhalten für jede neue plausible und vollständige Meldung, die vom HKR verarbeitet und vom Kostenträger nicht beanstandet wurde, eine Aufwandsentschädigung. Voraussetzung dafür ist, dass alle notwendigen Informationen enthalten sind und bei jeder Meldung die Kasse und die Krankenversichertennummer beziehungsweise das private Versicherungsunternehmen der Patientin oder des Patienten angegeben werden. Das Formular zur Mitteilung der Kontoverbindungsdaten für die meldende Praxis / Klinik findet sich hier.
Näheres zur Meldevergütung legten der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die kassenärztlichen Bundesvereinigungen in der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung fest, der zugehörige Schiedsspruch vom 24. Februar 2015 regelt die Höhe.
Abweichend davon wird bei nicht-melanotischen Hauttumoren (ICD-10 C44) nur für Erstmeldungen eine Aufwandsentschädigung aus Landesmitteln gezahlt.
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Meldevergütungen stellte das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 8. Mai 2017 fest: "Steuerfrei sind dagegen Meldungen, zum Beispiel zur klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Abs. 6 SGB V, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können."
KapitelübersichtInformationspflicht
Vor Übermittlung der Daten ist jede Patientin und jeder Patient bei einer Erstmeldung schriftlich umfassend über die Meldung, die Aufgaben des Hamburgischen Krebsregisters und das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Ausnahmen sind in § 2 Absatz 4 HmbKrebsRG definiert. Das Informationsmaterial für die Patientinnen und Patienten steht Ihnen kostenlos zur Verfügung.
Zum Download: Vorlage zur Anforderung von Informationsmaterial (per Fax oder E-Mail)
KapitelübersichtMelderportal
Das kostenlose Melderportal des HKR bietet zwei Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung von Meldungen: Bei geringem Aufkommen von Krebsfällen können die notwendigen Angaben direkt über eine Eingabemaske erfasst werden. Größere onkologische Einrichtungen können selbst erzeugte XML-Dateipakete per Internet übersenden.
Das Portal können Sie unter dem folgenden Link erreichen: https://hkr-melderportal.hamburg.de
Nähere Informationen sowie eine Erläuterung aller erforderlichen Schritte zur erfolgreichen Registrierung finden Sie in der Kurzanleitung zum Melderportal, die als Download zur Verfügung steht.
KapitelübersichtSchulungen
Melderportal- und Tumordokumentationsschulung
Das Hamburgische Krebsregister bietet jeweils einmal im Monat eine kostenlose Melderportal- und Tumordokumentationsschulung an. Die Schulung ist für medizinisches Fachpersonal geeignet.
Inhalte:
- Gesetzliche Grundlagen zur Meldepflicht an das Hamburgische Krebsregister
- Meldeanlässe laut dem Hamburgischen Krebsregistergesetz (HmbKrebsRG)
- Nutzung des Melderportals
- Überblick über die Felder und deren Ausprägungen in der Tumordokumentation
- Klassifikations- und Schlüsselsysteme:
- TNM
- ICD-10
- ICD-O (Topographie/Morphologie)
- OPS
oBDS 3.0.0 – Melderportal-Update
Das Hamburgische Krebsregister bietet auf Nachfrage zusätzliche Termine zum Thema „oBDS 3.0.0 – was ist neu?“ an. Die kostenlose Schulung ist für medizinisches Fachpersonal geeignet.
Inhalte:
- Änderungen in der Tumordokumentation nach oBDS-Schema 3.0.0
- Überblick über die neuen Felder und Ausprägungen
Eine vorherige Anmeldung ist für alle Veranstaltungen erforderlich.
Termine | Ort | Anmeldung |
Melderportal-Schulung Mittwoch (einmal im Monat) | Webseminar, online; | Telefon: 040 42837-2211 |
oBDS-Schulung Nur auf Anfrage | Webseminar, online | Anfrage nach weiteren Terminen per E-Mail: |
Einführende Texte und detaillierte Informationen finden sich in dem 2018 neu aufgelegten Manual der Krebsregistrierung. Informationen zur Version 3.0.0 der Schnittstelle des bundeseinheitlichen onkologischen Basisdatensatzes (ehemals ADT-GEKID-Schnittstelle) siehe hier.
KapitelübersichtRückmeldeberichte
Kliniken und Praxen mit mindestens 60 gemeldeten Krebserkrankungsfällen innerhalb von 5 Jahren – oder auch auf Nachfrage – erhalten regelmäßig jährlich einen Rückmeldebericht per E-Mail, Post oder zum Abruf über das Meldeportal. Neben Informationen zu Anzahl und Vollständigkeit klinischer Meldungen im Berichtszeitraum werden einrichtungsbezogen Patientenzahlen, Diagnoseangaben zu Neuerkrankungsfällen und Therapiedaten ausgewertet. Bei ausreichenden Fallzahlen sind auch Überlebenszeitanalysen zu ausgewählten Tumorarten dargestellt.
KapitelübersichtRegionale Qualitätskonferenzen
Zweimal im Jahr lädt das Hamburgische Krebsregister behandelnde Ärztinnen und Ärzte zu regionalen Qualitätskonferenzen ein. Ziel ist die kollegiale Diskussion und Nutzung klinisch relevanter Auswertungen der gemeldeten Daten, um die Qualität der onkologischen Versorgung weiter zu verbessern. Im Rahmen eines Schwerpunktthemas, etwa bestimmter Tumorentitäten, werden Ergebnisse zur Epidemiologie in der Hamburger Wohnbevölkerung, zu klinischen Fragestellungen und zu Einrichtungsvergleichen präsentiert.
Die vorgeschaltete Dokumentationskonferenz befasst sich mit der Datenqualität und richtet sich an die für Tumordokumentation und -meldung Zuständigen in Kliniken und Praxen.
Bisherige regionale Qualitätskonferenzen des Hamburgischen Krebsregisters:
Datum | Thema |
12.10.2016 | Darm-, Brust-, Lungenkarzinome |
05.04.2017 | Magen-, Darm-, Kolon- und Analkarzinome |
08.11.2017 | Lunge |
18.04.2018 | Gynäkologische Tumoren |
07.11.2018 | Andrologische Genitaltumoren |
10.04.2019 | Kopf-Hals-Tumoren |
06.11.2019 | Mamma-Tumoren |
11.11.2020 | Strahlentherapie |
14.04.2021 | Harnblasen- und Nierenkarzinome |
24.11.2021 | Ösophagus- und Magenkarzinome |
04.05.2022 | Gynäkologische Krebserkrankungen |
23.11.2022 | Systemische Krebserkrankungen |
Falldokumentation
Das Hamburgische Krebsregister führt zur Förderung der interdisziplinären, direkten patientenbezogenen Zusammenarbeit elektronische klinische Falldokumentationen. Gemäß Hamburgischem Krebsregistergesetz § 9 Absatz (8) werden auf Antrag die im Register dokumentierten klinischen Daten an die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu den von ihnen gemeldeten Patientinnen und Patienten übermittelt, sofern diese nicht der klartextbezogenen Speicherung ihrer Personenangabe widersprochen haben. Die Übermittlung erfolgt unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.