Halten und Parken, Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen
Beschreibung der Leistung
Sie können für Fahrzeuge Ihres Handwerksbetriebs vom Landesbetrieb Verkehr (LBV) eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens. Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Sie können eine Ausnahmegenehmigungen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten beantragen. Dies kann für Sie beispielsweise dann in Betracht kommen, wenn Sie Bau- oder Montagearbeiten an einem Objekt lediglich über mehrere Tage oder Wochen hinweg durchführen und eine Ausnahme nur für bestimmte Straßenzüge benötigen.
Ebenfalls können Sie eine Ausnahmegenehmigung mit einer längeren Laufzeit über mehr als drei Monate beantragen. Diese Genehmigungen kommen insbesondere in Betracht, wenn Sie regelmäßig Notfall- und / oder Montagearbeiten an unterschiedlichen Orten auszuführen haben.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
- Dies ist dann der Fall, wenn das Abstellen des Fahrzeugs vor Ort zwingend ist, weil die konkrete Tätigkeit oder deren besondere Dringlichkeit erforderlich ist (etwa zur Vermeidung konkret drohender Gefahren wie Wasserrohrbruch oder Stromausfall). Zur reinen Organisationserleichterung oder Zeitersparnis dient eine solche Ausnahmegenehmigung gerade nicht.
- Der Antrag muss daher Angaben enthalten zum Zweck der Fahrzeugnutzung und der ausgeführten Arbeiten.
- Bei Ausnahmen für Montagefahrzeuge muss das Fahrzeug im Fahrzeugschein einen Eintrag als Montage- beziehungsweise als Werkstattwagen haben. Alternativ können Sie Bildmaterial einreichen, auf welchem zum einen das Kennzeichen und der Einbau einer festen Werkbank (oder ähnlichem gem. Antragsunterlagen) und zum anderen die Außenseite des Fahrzeuges mit Beschriftung/Branding/Firmenlogo klar zu erkennen sind.
- Wenn eine Ausnahme nur für bestimmte Straßen oder eine Fußgängerzone gelten soll, sind unter Umständen nähere Ortsangaben erforderlich.
Benötigte Unterlagen
- einen Antrag entweder auf dem Firmenkopfbogen mit Begründung für den Antrag oder über das LBV-Antragsformular (siehe Formulare)
- eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I des Fahrzeuges, für das die Genehmigung gelten soll (beziehungsweise der Fahrzeugschein bei alten Papieren)
- eine Erläuterung über die Fahrzeugnutzung und deren Wichtigkeit für den Betrieb
- eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder des Handelsregisterauszugs
Zu Beachten
Eine Ausnahmegenehmigung wird für ein festgelegtes Fahrzeug ausgestellt und ist nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar. Das Kennzeichen wird in die Ausnahmegenehmigung eingetragen. Bei einem Fahrzeugwechsel kann während der Gültigkeitsdauer der Ausnahmegenehmigung eine kostenpflichtige Kennzeichenänderung beantragt werden.
Zuständig für die Ausnahmegenehmigungen mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Monaten sind die örtlichen Polizeikommissariate.
Zuständig für die Ausnahmegenehmigungen mit einer Gültigkeitsdauer von über drei Monaten ist der Landesbetrieb Verkehr.
Fristen
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung beträgt ein Jahr.
Ablauf, Dauer & Gebühren
Verfahrensablauf
Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen die Ausnahmegenehmigung bzw. die Ablehnung per Post.
Rückfragen ihrerseits oder seitens des LBV können über das digitale Antragsverfahren abgewickelt werden oder telefonisch bzw. per E-Mail gestellt werden.
Dauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 2 - 6 Wochen.
Gebühren
Die Gebühr für eine Ausnahmegenehmigung ist unter anderem abhängig von deren Geltungsdauer. Die jeweilige Gebührenhöhe entnehmen Sie bitte der unten stehenden Übersicht.
Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Ablehnung ebenfalls Gebühren in Höhe von 75% entstehen. Grundlage hierfür ist das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Mit der Antragsstellung besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Auch eine nachträgliche Antragsrücknahme ist gebührenpflichtig. In diesem Fall fällt eine Gebühr in Höhe von 50% der eigentlichen Gebühr für eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung an.
Gebühren für eine Ausnahmegenehmigung mit einer Geltungsdauer von:
- 6 Monaten - 150,00 EUR*
- 12 Monaten - 250,00 EUR*
- 18 Monaten - 350,00 EUR*
- 24 Monaten - 450,00 EUR*
- 30 Monaten - 550,00 EUR*
- 36 Monaten - 650,00 EUR*
*(zzgl. 0,30 EUR pro Klebesiegel)
Rechtliche Hinweise
Rechtsbehelf
Widerspruch
Rechtsgrundlage
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__46.html § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Formulare, Services & Links
Formulare und Downloads
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO für Handwerker
- Kriterien Ausnahmegenehmigung am Betriebssitz - Handwerker
Weitere Dienstleistungen
Links auf hamburg.de
Links im Internet
Stand der Information: 29.09.2023