
Halten und Parken, Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe
Allgemeine Informationen
Der Parkraum in Hamburg ist knapp, weshalb in vielen Stadtteilen eine Parkraumbewirtschaftung stattfindet. Das Parken ist dann für Besucher und Kurzzeitparker nur bei Bezahlung von Parkgebühren möglich bzw. in manchen Stadtteilen unter Nutzung der Parkscheibe. In beiden Fällen ist die jeweilige Höchstparkdauer zu beachten. Dies gilt auch in den Bewohnerparkgebieten, die in Hamburg schrittweise ausgebaut werden.
Auch Handwerker können hiervon betroffen sein. Dies betrifft nicht nur den Standort des Betriebes, sondern vor allem auch für den Besuch von Kunden bzw. bei Montagearbeiten oder Lieferungen. Um diesen Betrieben dennoch ihre Arbeit zu ermöglichen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen von den Halt- und Parkvorschriften erhalten.
Zuständig für die Ausnahmegenehmigungen mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Monaten sind die örtlichen Polizeikommissariate. Ein Antrag beim örtlichen Polizeikommissariat kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn Bau- oder Montagearbeiten an einem Objekt lediglich über mehrere Tage oder Wochen hinweg anstehen und eine Ausnahme nur für bestimmte Straßenzüge benötigt wird. Das zuständige Polizeikommissariat (wo sind die Arbeiten auszuführen?) erfahren Sie über die Internetseite der Polizei Hamburg (siehe dazu Link "Polizei - Mein zuständiges Polizeikommissariat").
Nähere Informationen über die Voraussetzungen und Gebühren erhalten Sie dann durch das jeweilige Polizeikommissariat.
Ausnahmegenehmigungen mit einer längeren Laufzeit, mehr als drei Monate, sind beim Landesbetrieb Verkehr zu beantragen. Diese Genehmigungen kommen insbesondere für solche Kunden in Betracht, die regelmäßig Notfall- und / oder Montagearbeiten an unterschiedlichen Orten auszuführen haben. Über die Voraussetzungen und das Verfahren informieren wir Sie auf den nachfolgenden Abschnitten.
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Ausnahmegenehmigungen werden nur erteilt, wenn die Dringlichkeit der Arbeit oder die Art der Tätigkeit einen längeren und häufigeren Weg zwischen Fahrzeug und Arbeitsstelle unmöglich macht, zum Beispiel bei Wasserrohrbrüchen oder Stromausfällen. Der Antrag muss daher mit dem Zweck der Fahrzeugnutzung und der ausgeführten Arbeiten begründet sein. Bei Ausnahmen für Montagefahrzeuge muss das Fahrzeug im Fahrzeugschein auch einen Eintrag als Montage- beziehungsweise Werkstattwagen haben. Wenn eine Ausnahme nur für bestimmte Straßen oder eine Fußgängerzone gelten soll, sind unter Umständen nähere Ortsangaben erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Für eine zügige Antragsprüfung legen Sie bitte die folgenden Unterlagen vor:
- einen Antrag entweder auf dem Firmenkopfbogen mit Begründung für den Antrag oder über das LBV-Antragsformular (siehe Formulare)
- eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I des Fahrzeuges, für das die Genehmigung gelten soll (beziehungsweise der Fahrzeugschein bei alten Papieren)
- eine Erläuterung über die Fahrzeugnutzung und deren Wichtigkeit für den Betrieb
- eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder des Handelsregisterauszugs
Zu beachten
Bei dringenden Notfallarbeiten darf die Ausnahmegenehmigung nur für maximal drei Stunden genutzt werden.
Formulare, Services & Links
Ablauf, Dauer & Gebühren
Gebühren
Die Gebühr für eine Ausnahmegenehmigung ist unter anderem abhängig von deren Geltungsdauer. Die jeweilige Gebührenhöhe entnehmen Sie bitte der unten stehenden Übersicht.
Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Ablehnung ebenfalls Gebühren in Höhe von 75% entstehen. Grundlage hierfür ist das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Mit der Antragsstellung besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Auch eine nachträgliche Antragsrücknahme ist gebührenpflichtig. In diesem Fall fällt eine Gebühr in Höhe von 50% der eigentlichen Gebühr für eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung an.
Gebühren für eine Ausnahmegenehmigung mit einer Geltungsdauer von:
- 6 Monaten - 150,00 EUR*
- 12 Monaten - 250,00 EUR*
- 18 Monaten - 350,00 EUR*
- 24 Monaten - 450,00 EUR*
- 30 Monaten - 550,00 EUR*
- 36 Monaten - 650,00 EUR*
Stand der Information: 05.03.2021, Eintrag: 05.03.2021