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Konzept Kinder- und Jugendnotdienst (KJND)

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Der Hamburger Kinder- und Jugendnotdienst (KJND) ist eingebunden in den Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB), der für die Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde und ist damit ein Dienst der öffentlichen Jugendhilfe in der Freien und Hansestadt Hamburg. Er leistet in akuten Notsituationen Hilfestellungen für Kinder, Jugendliche und ihre Familien. 

Konzept KJND

Konzept Kinder- und Jugendnotdienst

Aufgaben und Ziele

Der Hamburger Kinder- und Jugendnotdienst (KJND) ist eingebunden in den Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB), der für die Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde und ist damit ein Dienst der öffentlichen Jugendhilfe in der Freien und Hansestadt Hamburg. Er leistet in akuten Notsituationen Hilfestellungen für Kinder, Jugendliche und ihre Familien.

Hamburg ist in sieben Verwaltungsbezirke mit einer eigenen Verwaltungseinheit, dem Bezirksamt, untergliedert. Zu jedem Bezirksamt gehört ein Fachamt Jugend- und Familienhilfe (Jugendamt) mit angegliederten Abteilungen des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD), das für die örtliche Bevölkerung zuständig ist. Der KJND übernimmt die jugendamtlichen Aufgaben für alle sieben bezirklichen Jugendämter und deren ASD-Abteilungen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten, speziell die Krisenberatung und Inobhutnahme. Er unterstützt deren Aufgabenwahrnehmung durch Aufnahme von Kindern und Jugendlichen[1] zur Durchführung einer Inobhutnahme, Beratung bei der Unterbringung in Krisensituationen und bei der Überprüfung von kritischen Familiensituationen durch Hausbesuche außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten. Er berät Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall.

Darüber hinaus übernimmt er die jugendamtlichen Aufgaben des Schutzes von Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Hamburg haben.

Der Dienst ist mit allen rechtlichen Befugnissen eines Jugendamtes ausgestattet und verfügt über eigene Betreuungsgruppen sowie ein Netz von Betreuungsorten innerhalb des Landesbetriebes Erziehung und Beratung, bei Kooperationspartnern und in der Hamburger Jugendhilfe generell.

Der Dienst wurde 1983 gegründet. Bis dahin gab es in Hamburg keine sozialpädagogischen Hilfestellungen in Krisensituationen außerhalb der Öffnungszeiten der Jugendämter. Er wurde als Dienst mit einem zentralen Standort gegründet. Diese Entscheidung hat sich bis heute bewährt. Der Betrieb eines solchen, immer bereiten Dienstes erfordert einen Schichtbetrieb, sächliche Ressourcen und eine enge Kooperation aller Beteiligten des Dienstes, um jederzeit die erforderlichen Hilfen leisten zu können.

[1] Zielgruppe der Inobhutnahme sind gemäß § 42 i.V.m. § 7 SGB VIII junge Menschen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird auch von Minderjährigen gesprochen, wobei es diesen Begriff im SGB VIII nicht gibt, sondern aus dem bürgerlichen Recht stammt. Im Sinne einer sprachlichen Vereinfachung wird aber im Folgenden von Minderjährigen gesprochen.

Fachliche und rechtliche Grundlagen der Krisenintervention
Inobhutnahme

Die Inobhutnahme ist die vorläufige Unterbringung eines Kindes oder einer beziehungsweise eines Jugendlichen durch das Jugendamt in einer Einrichtung, bei einer geeigneten Person oder in einer sonstigen betreuten Wohnform. Durch die Inobhutnahme wird die vorläufige Wahrnehmung von Funktionen der elterlichen Sorge sichergestellt. Die elterliche beziehungsweise familiengerichtliche Entscheidungskompetenz bleiben im Grundsatz bestehen. Im Interesse eines wirksamen Schutzes des Kindes oder der beziehungsweise des Jugendlichen hat das Jugendamt eine vorläufige Hilfestellung zu erbringen, über die unverzüglich die Sorgeberechtigten zu informieren sind. Widersprechen die Sorgeberechtigten, ist die Inobhutnahme durch eine familiengerichtliche Entscheidung sorgerechtlich zu legitimieren.

Gemäß § 42 beziehungsweise 42a SGB VIII ist der KJND als Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder eine Jugendliche beziehungsweise einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn

das Kind oder die Jugendliche beziehungsweise der Jugendliche um Inobhutnahme bittet (§ 42 Absatz 1 Nr. 1 SGB VIII) oder

eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder der beziehungsweise des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (§ 42 Absatz 1 Nr. 2  SGB VIII) oder

ein ausländisches Kind oder eine ausländische Jugendliche beziehungsweise ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorgeberechtigte noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten (§ 42a und § 42 Absatz 1 Nr. 3 SGB VIII).

Adressat der Inobhutnahme ist die beziehungsweise der Minderjährige. Grundsätzlich setzt eine Inobhutnahme das Einverständnis der Sorgeberechtigten beziehungsweise Erziehungsberechtigten voraus. Widersprechen diese der Inobhutnahme, ist die beziehungsweise der Minderjährige an sie zu übergeben oder eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen.

Die Inobhutnahme endet mit der Übergabe der beziehungsweise des Minderjährigen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, also insbesondere eine krisenhafte Situation nicht mehr besteht, beziehungsweise wenn die beziehungsweise der Minderjährige eine Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch erhält. Sie endet auch mit Erreichen des 18. Lebensjahres oder grundsätzlich dann, wenn sich die beziehungsweise der Minderjährige durch Abwesenheit länger als zwei Kalendertage der Inobhutnahme entzieht.

Die Inobhutnahme soll so kurz wie möglich und so lang wie nötig angelegt sein.

Die Inobhutnahme ist als sozialpädagogische Maßnahme auszugestalten. Bei der Durchführung der Inobhutnahme ist die individuelle Problematik der Kinder und Jugendlichen zu beachten. Während der Inobhutnahme soll das Kind oder die beziehungsweise der Jugendliche intensive Hilfestellung erhalten. In Abstimmung mit der oder dem Minderjährigen ist zu ermitteln, welche sozialpädagogische Hilfe in der konkreten Situation sinnvoll sein kann. Durch eine ausführliche Aussprache soll die Problemlage geklärt und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufgezeigt werden. Ziel ist die Wiederaufnahme des Kontakts mit den Sorgeberechtigten oder Erziehungspersonen, soweit dem nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Dabei soll versucht werden, in dem Konflikt eine vermittelnde Position einzunehmen, ohne jedoch das Vertrauen des Kindes oder der beziehungsweise des Jugendlichen zu verlieren.


Kindeswohlgefährdungen

Misshandlung

Körperliche Misshandlung umfasst alle Handlungen, vom einzelnen Schlag mit der Hand über Prügeln, Festhalten und Würgen bis hin zum gewaltsamen Angriff mit Riemen, Stöcken, anderen Gegenständen und Waffen, die zu einer nicht-zufälligen Verletzung eines Kindes oder einer beziehungsweise eines Jugendlichen führen, insbesondere zu Blutergüssen, Prellungen, Schädel- und Knochenbrüchen, aber auch zu inneren Verletzungen, zu Verbrennungen, Verbrühungen oder Vergiftungen.

Seelische oder psychische Gewalt bezeichnet Handlungen und Aktionen, die zu einer schweren Beeinträchtigung einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Bezugsperson und Kind oder Jugendlichen führen und dessen geistig-seelische Entwicklung erheblich behindern. Seelische Gewalt ist beispielsweise die deutliche Ablehnung, das ständige Überfordern, das Herabsetzen und Geringschätzen, Ängstigen und Terrorisieren, Isolieren und die Verweigerung von emotionaler Unterstützung eines Kindes oder einer Jugendlichen beziehungsweise eines Jugendlichen.

Missbrauch

Als Missbrauch werden alle Handlungen bezeichnet, mit denen Minderjährige gegen ihren Willen und mit Beeinträchtigung ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit für die Zwecke Dritter, oft der Sorgeberechtigten oder ihnen nahestehender Personen, benutzt werden. Beispiele sind das Anhalten oder der Zwang zu schädigenden Tätigkeiten oder Arbeit oder zum Ausüben von Straftaten.

Der sexuelle Missbrauch bezeichnet sexuelle Handlungen mit Körperkontakt (insbesondere Brust- und Genitalbereich) sowie beispielsweise das Vorzeigen von pornographischem Material oder das Herstellen von pornographischen Filmen und Exhibitionismus durch eine wesentlich ältere jugendliche oder erwachsene Person. Ausgenommen sind gleichrangige Liebesbeziehungen unter Jugendlichen und Heranwachsenden.

Vernachlässigung

Vernachlässigung ist die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns sorgeverantwortlicher Personen (Eltern oder von ihnen autorisierte Betreuungspersonen), welches zur Sicherstellung der physischen und psychischen Versorgung des Kindes oder der Jugendlichen/des Jugendlichen notwendig wäre. Die Vernachlässigung kann sich neben der mangelnden Befriedigung körperlicher Bedürfnisse (Nahrung, Bekleidung, Unterkunft, Sicherheit) auf den emotionalen Austausch, die allgemeine Anregung, auch in Bezug auf Sprache und Bewegung oder auf die mangelnde Beaufsichtigung und Gesundheitsfürsorge des Kindes oder der beziehungsweise des Jugendlichen beziehen. Diese Unterlassung kann bewusst oder unbewusst, aufgrund unzureichender Einsicht oder unzureichenden Wissens erfolgen. Die durch die Vernachlässigung bewirkte chronische Unterversorgung des Kindes oder der beziehungsweise des Jugendlichen durch die nachhaltige Nichtberücksichtigung, Missachtung oder Versagung seiner Lebensbedürfnisse hemmt, beeinträchtigt oder schädigt ihre/seine körperliche und seelische Entwicklung und kann zu gravierenden bleibenden Schäden oder gar zum Tode führen.

Gewalt gegen die Selbstbestimmung

Als wesentliche, gewaltförmige Handlung gegen die Selbstbestimmung ist die drohende oder vollzogene Zwangsverheiratung bekannt. Sie bedeutet, dass auf Betreiben oder mit Einverständnis der Sorgeberechtigten Minderjährige gegen ihren Willen verheiratet werden sollen beziehungsweise wurden.

In diesen Kontext gehört auch die drohende oder vollzogene Genitalverstümmelung (wobei sie auch eine schwere Form der Misshandlung darstellt), die eine schwere Menschenrechtsverletzung darstellt. Gesundheitliche und seelische Schäden sind Folgen, an denen die Mädchen beziehungsweise Frauen ein Leben lang leiden.

Kinder oder Jugendliche zur Ausübung von Religion oder anderen rituellen Handlungen zu zwingen oder sie hierzu zu manipulieren, gehört auch in diesen Kontext.

Gewalt gegen die Selbstbestimmung überschneidet sich mit Misshandlungen und Missbrauch.


Herausnahme und Unterbringung

Für die Unterbringung im Rahmen einer Inobhutnahme als Maßnahme der Krisenintervention stehen in Hamburg folgende Optionen zur Verfügung:

der KJND mit seiner Unterbringungshilfe beziehungsweise dem Mädchenhaus und der Erstaufnahme für unbegleitete minderjährige Ausländer

Kinderschutzeinrichtungen des Landesbetriebes Erziehung und Beratung für die Zielgruppen null bis sechs und sechs bis zwölf Jahre

Betreuungseinrichtungen des Landesbetriebes Erziehung und Beratung

Betreuungseinrichtungen freier Träger der Jugendhilfe

geeignete Personen, insbesondere vertraute Personen aus dem sozialen Umfeld des Kindes beziehungsweise der oder des Jugendlichen

andere Orte, an denen Kinder und Jugendliche sich im Krisenfall befinden und die eine sichere Unterbringung darstellen (zum Beispiel Krankenhaus).


Beratung

Die vorläufigen Hilfen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sollen das Wohl des Kindes oder der beziehungsweise des Jugendlichen in Eil- und Notfällen sichern. Die sozialpädagogische Beratung hat dabei das Ziel, die Ressourcen zur Krisenbewältigung zu erkunden und zu mobilisieren. Ziel ist es, eine vorläufige Unterbringung außerhalb der Familie zu vermeiden oder eine kurzfristige Rückkehr des Kindes zu fördern. Die Beratung von Minderjährigen während der Inobhutnahme soll die Krisenbewältigung und Perspektivklärung unterstützen.


Interne Organisation 

Der Kinder- und Jugendnotdienst ist organisatorisch als Abteilung in den Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB) eingebunden und als Abteilung mit eigener Leitung direkt der Geschäftsführung unterstellt.

Der KJND gliedert sich unter der Gesamtleitung des Dienstes (KJND-Leitung) in die folgenden Bereiche mit jeweils eigener Leitung:

Ambulanter Notdienst (LEB 31)

Unterbringungshilfe (LEB 321, LEB 322 und LEB 323)

Einzelbetreuung (LEB 33-EB)

Mädchenhaus (LEB 34)

Erstaufnahme UMA mit dem Begleitdienst (LEB 35)

Fachdienst Flüchtlinge (LEB 36) sowie

Verwaltung mit dem Hausservice und dem Kantinenbetrieb (LEB 30).

Damit sind in dem Dienst alle erforderlichen Ressourcen gebündelt, um die Aufgaben des KJND eigenständig erledigen zu können. Sie werden durch externe Dienstleistungen ergänzt.

Durch die enge Anbindung des Dienstes unter der Geschäftsführung können fachliche, strategische und wirtschaftliche Entscheidungen zügig vorbereitet und gefällt werden.

Die zentralen administrativen Funktionen werden von der Unternehmenszentrale des LEB ausgefüllt. Hierzu gehören insbesondere das Organisations- und Personalmanagement, das Management der Immobilien, der IT-Infrastruktur, der sächlichen Betriebsmittel, die Finanzbuchhaltung sowie die Finanzierung.

Verwaltung, Hausservice und Kantine des KJND stellen die für den Dienstbetrieb unmittelbar erforderliche, administrative und logistische Unterstützung bereit. Hierzu gehört vor allem die Beschaffung der benötigten Waren und Dienstleistungen, eine Zahlstelle, die Bearbeitung von Rechnungen, die vorbereitenden Arbeiten für die Vergütung des im Schichtdienst tätigen Personals, die Organisation der Reinigung und Instandhaltung sowie Wartung der Gebäude und des Außengeländes und der Kantinenbetrieb mit eigener Küche zur Verpflegung der Betreuten. In der Verwaltung wird außerdem die Kostenerstattung gemäß § 89b SGB VIII und die Kostenheranziehung gemäß § 91 SGB VIII für Einzelfälle des KJND bearbeitet.

Für die notwendige automobile Mobilität verfügt der KJND über einen Fuhrpark und den Begleitdienst. Er besteht aus Fahrern, die anfallenden Fahrdienste durchführen wie Transport von Klienten in andere Einrichtungen und Beschaffungs- sowie Botenfahrten. Der Begleitdienst stellt die Betriebsbereitschaft aller Dienstfahrzeuge sicher. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auf die Fahrzeuge auch direkt zugreifen und sie selbst fahren. Die Fachkräfte des Ambulanten Notdienstes führen die Fahrzeuge bei ihren Einsätzen immer selbst.


Ressourcen
Finanzierung

Der KJND gehört zum sogenannten „Kernbereich“ der Aufgaben des Landesbetriebes Erziehung und Beratung und hat damit eine besondere Bedeutung für die öffentliche Jugendhilfe in Hamburg. Der Dienst wird daher auf der Basis festgelegter Finanzierungsstandards unabhängig von der Auslastung in voller Höhe durch die zuständige Fachbehörde finanziert. Das entbindet den LEB nicht von der finanziellen Steuerung nach dem betriebswirtschaftlichen Maßstab der Auslastung, eröffnet zugleich die Möglichkeiten für kurzfristiges Handeln wie zum Beispiel den Einsatz zusätzlichen Personals bei anhaltender Überauslastung oder Personalausfall. Auch erforderliche Einzel- und Zusatzbetreuungen können bei Bedarf beauftragt werden.


Standort

Der KJND hat seinen Standort in der Feuerbergstraße 43 an der Stadtteilgrenze zwischen Alsterdorf und Ohlsdorf im Bezirk Hamburg-Nord. Das Betriebsgelände befindet sich zwischen einer S-Bahn- und einer U-Bahnlinie. Hinter den Bahnlinien befinden sich im Osten ein Wohngebiet und im Westen das Gelände eines Trägers der Eingliederungshilfe und ein Platz mit Geschäften, Arztpraxen und Restaurants. Ein öffentlicher Fußweg vor dem Hauptgebäude des KJND verbindet die beiden Stadtteile.

Auf dem Gelände des KJND befindet sich das große Hauptgebäude, in dem der Ambulante Notdienst, die Unterbringungshilfe, das Mädchenhaus, das UMA-Management, die Verwaltung, die Kantine und die Leitungen untergebracht sind. Im Anbau befindet sich der Konferenzbereich und im Obergeschoss eine Wohnung für Einzelbetreuungen. Das Haupthaus verfügt neben dem Haupteingang zum Ambulanten Notdienst und der Verwaltung und Leitung über einen separaten Eingang für die Betreuten. Beide Eingänge sind kameraüberwacht und nur von autorisiertem Personal zu öffnen, um den Zugang kontrollieren zu können.

In den neueren Nebengebäuden sind der Fachdienst Flüchtlinge und die Erstaufnahmegruppe untergebracht. Im historischen Kesselhaus wurde eine Mehrzweckhalle für Sport und Veranstaltungen eingerichtet. In weiteren Gebäudeteilen befinden sich die Werkstatt für den Hausservice und Lagerräume. Die Gebäude umrahmen einen Sport- und Spielplatz für den Aufenthalt im Freien, daran angeschlossen ist eine baumbestandene Wiese. Im hinteren Geländeteil befindet sich ein Kinderschutzhaus des LEB.

Auf dem rückwärtigen Geländeteil befindet sich ein eingeschossiges Gebäude, in dem Einzelbetreuungen durchgeführt werden können. Das Gebäude ist barrierefrei.

Vor dem Hauptgebäude befindet sich ein Parkplatz für Dienst- und Besucherfahrzeuge. Außerhalb des als Einrichtungsgelände markierten Bereiches befindet sich eine „Jugendecke“. Die Funktionen Betreuung und Wohnen im Haus einerseits und Aufenthalt und Bewegung andererseits sind damit räumlich gesonderten Bereichen zugewiesen und werden von den Betreuten auch überwiegend so genutzt.


Personal
Für die einzelnen Arbeitsbereiche des KJND gelten die folgenden Personalstandards:

Ambulanter Notdienst - Sozialpädagogische Fachkräfte: 28,5 Stellen in zwei Teams zu 14,25 Stellen
Unterbringungshilfe -  Pädagogische (i.d.R. sozialpädagogische) Fachkräfte sowie ggfs. in geringem Umfang (bis max. 3 Vollzeitstellen) besonders geeignetes, pädagogisch unterstützendes Personal: 33 Stellen (Personalschlüssel 1:1,09 bei 36 Sollplätzen in 3 Betreuungsgruppen – gemäß Betriebserlaubnis bis zu 42 Plätze)  

Das Setting kann bedarfsorientiert um 4 Plätze im „Anbau“ erweitert werden, so dass die Unterbringungshilfe über insgesamt 46 Plätze verfügt. 

Mädchenhaus - Sozialpädagogische Fachkräfte: 9,5 Stellen (1:1,05 bei 10 Sollplätzen in einer Betreuungsgruppe – gemäß Betriebserlaubnis bis zu 11 Plätze)

Einzelbetreuung - Pädagogische Fachkräfte und ggfs. speziell geeignetes Personal, je nach Falllage; Personalschlüssel 1:0,17 bzw. 6 Stellen für einen Platz. Die personelle Ausstattung variiert nach Fallgeschehen und Belegung. Der Einsatz von externen (Fach)Kräften ist im Belegungsfall möglich.

Erstaufnahmegruppe - Pädagogische Fachkräfte und interkulturell kompetentes Personal: Personalschlüssel ca. 1:5 (25 Sollplätze – gemäß Betriebserlaubnis bis zu 44 Plätze), das Personal wird an die tatsächliche Belegung angepasst)

Fachdienst Flüchtlinge - Sozialpädagogische Fachkräfte: 1:30 Fälle zuzüglich 1,75 Stellen für besondere Aufgaben
UMA-Management - Pädagogisches und Verwaltungspersonal nach festgestelltem Bedarf
Verwaltung -Verwaltungsfachkräfte nach festgestelltem Bedarf
Hausverwaltung - Wird zentral organisiert
Hauswirtschaft/Kantinenbetrieb - Hauswirtschaftliches Personal: 3 Stellen
Die Funktionsfähigkeit des KJND genießt eine hohe Priorität. Insoweit werden bei Personalausfällen mit Auswirkung auf die Dienstbereitschaft umgehend Maßnahmen zur Kompensation eingeleitet.


Betriebliche Dienstleistungen am Standort
Die Leistungen des betriebseigenen Personals werden durch den Einsatz von Dienstleistern ergänzt. Hierzu gehören in Bezug auf den Einrichtungsbetrieb die Hausreinigung und der Einsatz eines Sicherheitsdienstes über Tag und in der Nacht. Dessen Aufgabe ist es,

die Hausordnung auf dem Gelände und in den Gebäuden durchzusetzen

betriebsfremde Personen zu überprüfen und nicht erlaubte Gegenstände zu sichern sowie

Personen, das heißt das Personal des LEB, Betreute und Dritte vor Übergriffen zu schützen beziehungsweise bei Übergriffen einzuschreiten und gegebenenfalls Hilfe herbeizuholen.

Beim Personal des Sicherheitsdienstes werden besondere Anforderungen an die persönliche Eignung (unter anderem nachgewiesen durch ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz) und die Grundqualifikation für diese Tätigkeit gestellt:

Ausbildung zur IHK-geprüften „Schutz- und Sicherheitskraft“

Grundausbildung in der Deeskalation in konfliktbehafteten Situationen

Ausbildung und Erfahrung bei der Abwehr körperlicher Angriffe ohne Hilfsgegenstände

Schulung zum Verständnis der Aufgabenstellung der Jugendhilfeeinrichtungen und des Umgangs mit den dort befindlichen jungen Menschen und der Zusammenarbeit mit pädagogischem Personal.

Der Einsatz eines Sicherheitsdienstes hat sich bewährt. Er ist vor allem dann erforderlich, wenn sich eine größere, tendenziell unüberschaubare Menge an Personen oder Jugendliche auf dem Gelände befinden, die Hausregeln massiv missachten und grenzverletzendes Verhalten zeigen. Der Einsatz kann in Ansprache mit dem Dienstleister je nach Sicherheitslage verstärkt oder verringert werden.


Fachliche Dienstleistungen am Standort
Zu dem Spektrum externer Dienstleistungen gehören auch die zur fachlichen Unterstützung der pädagogischen Arbeit. Dies sind Bildungs- und Freizeitangebote durch externe Anbieter wie
ein Internetcafé
ein an schulisches Lernen heranführendes Vormittagsprogramm
bei Bedarf ein Willkommens- und Deutschkurs für unbegleitete minderjährige Ausländer
Sport- und Freizeitangebote.

Zu den Klienten des KJND gehören auch Personen mit Migrationshintergrund, insbesondere unbegleitete minderjährige Ausländer und in ihrem Umfeld befindliche Bezugspersonen. Für die Kommunikation ist oft eine Sprachmittlung erforderlich. Der KJND kann über Rahmenverträge Dolmetscherleistungen von Dienstleistern kurzfristig abfordern. Für besondere Sprachmittlungsbedarfe kann er Einzelpersonen Aufträge erteilen.

Die Beratung der Fachkräfte hat in einem Krisendienst eine besondere Bedeutung. Supervision und andere Formen der Beratung stehen zur Verfügung.

Der KJND hat auch eine vertragliche Vereinbarung mit einer der drei Hamburger kinder- und jugendpsychiatrischen Kliniken. In regelmäßigen, in der Regel wöchentlichen, Kontakten können die Fachkräfte bezüglich der von ihnen vorgetragenen Fälle beraten werden; dies schließt die Vorstellung von Klienten für eine psychiatrische Exploration durch die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt mit ein. Durch dieses Beratungsangebot gelingt es kurzfristig, das pädagogische Handeln besser auf die Bedürfnisse des Einzelfalls auszurichten und gegebenenfalls therapeutische Maßnahmen einzuleiten.

Der KJND hat mit einzelnen freien Trägern der Jugendhilfe vertragliche Vereinbarungen getroffen, auf deren Grundlage bei Bedarf Einzelbetreuungen von Betreuten am Standort Feuerbergstraße oder in der vom KJND angemieteten Wohnung im Osten Hamburgs durch Fachpersonal des Trägers durchgeführt werden. Die Verantwortung für das Setting bleibt dabei beim KJND. Die Zusammenarbeit ist im Grundsatz im Vorwege bereits geregelt, so dass eine Einzelbetreuung kurzfristig organisiert werden kann.

Einzelne Betreute haben gegebenenfalls einen pflegerischen Bedarf, etwa weil sie eine Behinderung haben oder erkrankt sind. Zur fachgerechten Unterstützung in diesen Fällen besteht ein Abrufvertrag mit einem Pflegedienst, der in seinem Unternehmen auch pädagogische Leistungen anbietet. Damit können im Ausnahmefall auch Inobhutnahmen solcher Klienten im KJND erfolgen, wenn kurzfristig keine andere, geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.

Kooperationen

Der KJND ist in seiner Arbeit auf ein Netz von Kooperationspartnern angewiesen. Hierzu gehören

die Träger der freien Jugendhilfe, die zum Teil in speziellen Kooperationen Unterbringungsorte speziell für Klienten aus dem KJND anbieten, wie die Einrichtungen „Kids“ für Straßenkinder, „RIO“ für pädagogisch kaum erreichbare, ältere Jugendliche oder „Zuflucht“ für von Zwangsverheiratung und familiärer Gewalt bedrohte Mädchen und junge Frauen

die Einrichtungen des Landesbetriebes für Erziehung und Beratung, insbesondere die Kinderschutzeinrichtungen für die Zielgruppe null bis sechs und sechs bis zwölf

niedergelassene Ärzte, die Klienten aus dem KJND untersuchen und behandeln

die jeweils zuständigen Gesundheitsämter

das Universitätsklinikum Eppendorf der Universität Hamburg für medizinische Altersfeststellungen und Untersuchungen zur Feststellung von Kindesmisshandlungen im dortigen Kinderkompetenzzentrum

die kinder- und jugendpsychiatrischen Kliniken im Zuge der Behandlung von Einzelfällen, aber auch der regelhaften Fachberatung (siehe 4.5)

die örtliche Polizei im Rahmen der Aufklärung von Straftaten, Prävention und Ansprache der Klienten durch den polizeilichen Jugendschutz

die Ausländerbehörde bezüglich der ausländerrechtlichen Erfassung und Statusklärung von minderjährigen Ausländern

die Dienstleister von Fachdienstleistungen (siehe 4.5)

die Allgemeinen Sozialen Dienste und das Familieninterventionsteam[2] hinsichtlich der gemeinsam zu betreuenden Klienten

Dienststellen der öffentlichen Jugendhilfe wie die Jugendgerichtshilfe oder die Amtsvormundschaftsstellen

die Jugendstrafvollzugsanstalt in Bezug auf das Entlassungsmanagement

Beratungsstellen mit Relevanz für die Klienten des KJND wie die Suchtberatungsstelle „Kö*Schanze“.

Mit vielen dieser Kooperationspartner bestehen mindestens Absprachen zur Zusammenarbeit, in vielen Fällen aber auch Vereinbarungen zur Kooperation, deren Wirksamkeit regelmäßig gemeinsam überprüft wird.

Die innerbetriebliche Zusammenarbeit zwischen dem KJND und den Einrichtungen des LEB kann aufgrund der alltäglichen dienstlichen Bezüge über Verfahrensroutinen und direkte Entscheidungen gut gesteuert werden.

[2] Das Familieninterventionsteam ist ein für Hamburg zentraler sozialer Dienst, der die Aufgaben eines ASD für die Zielgruppe der Minderjährigen, deren Kindeswohl durch Delinquenz gefährdet ist.

Der KJND als Jugendamt: Ambulanter Notdienst
Der Ambulante Notdienst hat die Funktion eines Jugendamtes. Seine Zuständigkeit erstreckt sich
auf auswärtige Kinder und Jugendliche rund-um-die-Uhr auf alle Tage des Jahres und
auf Hamburger Kinder und Jugendliche für die Zeit außerhalb der regelmäßigen täglichen Dienstzeiten der Hamburger Jugendämter.
Als regelmäßige, tägliche Dienstzeiten der Hamburger Jugendämter gilt die Zeit an den Werktagen Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr und am Freitag von 8 bis 14 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten ist der Ambulante Notdienst zuständig für die Inobhutnahme nach § 42 oder § 42a SGB VIII und vorläufige sonstige Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, soweit sie außerhalb der regelmäßigen täglichen Dienstzeit erforderlich werden. 
Der Ambulante Notdienst führt insbesondere folgende Aufgaben aus:

Beratung von Kindern und Jugendlichen in persönlichen Notlagen sowie von Eltern und Erziehungspersonen, wenn akute Probleme bei der Versorgung und Erziehung ihres Kindes oder ihrer/ihres Jugendlichen auftreten

Entgegennahme von Meldungen der Polizei, der Krankenhäuser und anderen Institutionen oder von Bürgern über eine Gefährdung eines Kindes oder einer/eines Jugendlichen

Beratung von Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall (§ 8b Abs. 1 SGB VIII)

Ambulante sozialpädagogische Hilfen zur Vermeidung von Herausnahmen

Prüfung, ob die Notwendigkeit für eine Herausnahme und vorläufige Unterbringung des Kindes oder der/des Jugendlichen gemäß § 42 SGB VIII vorliegt und gegebenenfalls Verfügung einer Inobhutnahme

Beendigung einer Inobhutnahme in den Fällen, in denen die Zuständigkeit noch nicht auf ein Jugendamt übergegangen ist

Weiterleitung von Meldungen über eine Gefährdung eines Kindes oder einer/eines Jugendlichen an die Personensorgeberechtigten und Erziehungspersonen und an die für Jugendhilfeleistungen zuständigen Jugendämter und Allgemeinen Sozialen Dienste, soweit Leistungen der Jugendhilfe oder zur Gefahrenabwehr richterliche Entscheidungen erforderlich werden

Einschaltungen des Familiengerichtes, wenn Sorgeberechtigte einer Inobhutnahme durch den KJND während dessen Zuständigkeit widersprechen

Führen von Aufnahmegesprächen vor einer Unterbringung im KJND

Übernahme von Minderjährigen, zum Beispiel von der Polizei, und Übergabe an ihre Sorgeberechtigten.

Die Hamburger Jugendämter können Minderjährige im Rahmen einer Inobhutnahme beim KJND unterbringen, soweit sie selbst keine Unterbringung organisieren können. In diesen Fällen hat der Ambulante Notdienst die Aufgabe, die Aufnahme beim KJND vorzubereiten. Die Hamburger Jugendämter haben in akuten Fällen außerdem die Möglichkeit, den Ambulanten Notdienst mit der Überprüfung kritischer familiärer Situationen außerhalb der eigenen Dienstzeiten zu beauftragen. Der Ambulante Notdienst und die Hamburger Jugendämter arbeiten in einem gemeinsamen Fall-Dokumentationssystem, über das alle Dienste jederzeit über die jeweils aktuellen Informationen über einen Fall verfügen. Innerhalb des Systems wird über die neuen Entwicklungen in einem Fall im Rahmen des Zuständigkeitswechsels (innerhalb und außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten – siehe oben) informiert.

Die Beratung des Ambulanten Notdienstes des KJND ist eine Krisenberatung, das heißt eine Beratung aus Anlass und für die Dauer einer akuten Krisensituation. Soweit fachlich geboten, wird der Fall zum nächstmöglichen Zeitpunkt an das für eine Familie zuständige Jugendamt übergeben. Zur Beratung gehört auch, in Fällen ohne Eingriffsnotwendigkeit auf andere Hilfsinstitutionen zu verweisen wie das zuständige Jugendamt und Beratungsstellen. Eine Beratung und Begleitung der Klienten über die akute Krisensituation hinaus finden nicht statt.

Der KJND ist auch offen für Personen aus einem privaten oder institutionellen Kontext, wenn diese tatsächliche oder vermeintliche Gefährdungslagen von Minderjährigen beobachten. Die Öffentlichkeitsarbeit des KJND wendet sich daher auch direkt an diesen Personenkreis, der beim KJND Gefährdungsmeldungen, aber auch Rat in Erziehungsfragen über eine Kurzberatung, in der Regel am Telefon, erhalten kann.

Schließlich ist der Ambulante Notdienst auch die Stelle, bei der nichtpädagogische Anliegen auflaufen, insbesondere auch außerhalb der Dienstzeiten der Verwaltung und Leitung: Beschwerden aus der Nachbarschaft, Ausübung des Hausrechts auf dem Gelände und Ähnliches.


Die Betreuungseinrichtungen des KJND
Strukturen und Aufnahmeverfahren

Die Einrichtungen des Kinder- und Jugendnotdienstes führen Inobhutnahmen aus, die durch die Hamburger Jugendämter[3] oder den Ambulanten Notdienst oder den Fachdienst Flüchtlinge des Kinder- und Jugendnotdienstes verfügt wurden. In ihnen werden Minderjährige aller Kulturen rund-um-die-Uhr versorgt und betreut. Sie wirken bei der Problemklärung und Entwicklung von Lösungen mit.

Die Sorgeberechtigten werden über die Inobhutnahme ihres Kindes informiert. Soweit von Seiten der Sorgeberechtigten eine Gefahr ausgeht, haben die Fachkräfte aber die Möglichkeit, den Aufenthaltsort (KJND) vorerst geheim zu halten. Sie verweisen die Sorgeberechtigten dann an das fallzuständige Jugendamt.

Die Unterbringungshilfe mit drei gemischt geschlechtlichen Betreuungsgruppen zu je zwölf Plätzen ist offen für alle Minderjährigen ab einem Mindestaufnahmealter von drei Jahren. Eine Unterbringung von Kindern im Alter von drei bis elf Jahren ist allerdings auf Notsituationen beschränkt, in denen ein anderer, für diese Zielgruppe geeigneter Ort nicht verfügbar ist. Für Kinder bis zu sechs Jahren kommen die Kinderschutzhäuser des LEB in Betracht, für Kinder ab drei Jahren die Kinderhäuser des LEB oder die pädagogisch betreuten Wohngruppen des LEB, im Einzelfall geeignete Einrichtungen oder Betreuungspersonen.

Der zur Unterbringungshilfe gehörende Anbau dient der Entzerrung von Gruppensituationen, der im Einzelfall notwendigen Separierung von Betreuten (Einzelbetreuung) sowie als Platzerweiterung bei erhöhter Auslastung des KJND. Im Anbau ist ein Aufnahmealter ab zehn Jahren vorgesehen, die Rund-um-die-Uhr-Betreuung ist sichergestellt.

In dem räumlich abgegrenzten Bereich für eine Einzelbetreuung können Minderjährige mit einem besonderen Betreuungsbedarf untergebracht werden, der in einem Gruppensetting nicht realisiert werden kann.

Das Mädchenhaus ist eine Kriseneinrichtung für Mädchen und junge Frauen im Alter von 13 bis 17 Jahren, die aufgrund von physischer, sexueller und beziehungsweise oder psychischer Gewalt sowie Zwangsverheiratung umgehend Hilfe in ihrer Notlage benötigen. Hier werden in der Regel auch die weiblichen UMA betreut. Das Mädchenhaus bietet im Rahmen einer Inobhutnahme zehn Plätze und ist rund-um-die-Uhr aufnahmebereit. Bei einer Aufnahme im Mädchenhaus haben die Beendigung der Gewaltsituation, in der die Mädchen leben, und der Schutz vor weiterer Gewalt die oberste Priorität. Die Fachkräfte geben ihnen individuelle Hilfestellung und Unterstützung bei der Bearbeitung der erlebten Gewalt.

In der Erstaufnahmegruppe (siehe 8.2.) werden ausschließlich unbegleitete minderjährige Ausländer nach erstmaliger Inobhutnahme in Hamburg aufgenommen.

Eine Unterbringung außerhalb der Einrichtungen des KJND kommt vor allem in Betracht, wenn

psychische Erkrankungen oder akute, psychische Dispositionen vorliegen, die einer ärztlichen Behandlung bedürfen

ansteckende Erkrankungen bestehen, soweit eine Ausbreitung der Erkrankung nicht durch die in der Einrichtung möglichen Maßnahmen unterbunden werden kann

pflegerischer Bedarf gegeben ist, der über das im Betriebsablauf mögliche Maß hinausgeht

körperliche und beziehungsweise oder geistige oder seelische Behinderungen vorliegen, auf die in den Einrichtungen nicht adäquat eingegangen werden kann

persönliche Dispositionen der beziehungsweise des Minderjährigen eine Unterbringung in einer Betreuungsgruppe nicht zulassen und oder eine intensive Einzelbetreuung erfordern

das Erfordernis einer Inobhutnahme mit Freiheitsentzug gemäß § 42 (5) SGB VIII oder des Schutzes an einem besonders sicheren, für bestimmte Dritte unbekannten Ort gegeben ist

auf sonstige, individuelle Bedürfnislagen in den Einrichtungen nicht in dem erforderlichen Maß eingegangen werden kann

alle Betreuungskapazitäten ausgeschöpft sind.

Ist eine Aufnahme im KJND nicht oder nach erfolgter Aufnahme nicht mehr möglich, wird ein anderes Setting beziehungsweise eine Unterbringung an einem anderen Ort arrangiert. Die Auswahl des Ortes erfolgt in Abstimmung mit den Jugendämtern. Soweit ein Dissens über den avisierten Ort besteht und eine Unterbringungsalternative fehlt, entscheidet der KJND abschließend auf Basis seiner fachlichen Einschätzung.

In den Einrichtungsteilen des KJND sollen die Kinder und Jugendlichen durch professionelle Hilfe Sicherheit und den notwendigen Schutz erfahren, um einen positiven Weg für ihre weitere Lebensgestaltung zu finden. Die pädagogischen Fachkräfte geben den Kindern und Jugendlichen individuelle Hilfestellung bei der Bearbeitung des sie belastenden Erlebten. Mögliche Lösungswege aus der Krise werden in intensiven Gesprächen vorrangig mit den Minderjährigen und in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen ASD entwickelt und umgesetzt.

Erfahrene Teams aus pädagogischen Fachkräften setzen den Auftrag in enger Zusammen-arbeit mit Fachkräften anderer Dienste, Einrichtungen oder Hilfesysteme um. Die pädagogischen Fachkräfte stehen rund-um-die-Uhr als Gesprächspartner zur Verfügung mit dem Ziel, das bedrohte Kindeswohl zu schützen und darauf hinzuwirken, dass die Perspektive für die beziehungsweise den Minderjährigen geklärt wird durch Rückkehr zu den Sorgeberechtigten oder Entscheidung über eine Hilfe.

[3] Bezirksjugendämter und das Familieninterventionsteam


Grundlagen der pädagogischen Arbeit
Die sozialpädagogische Arbeit im Rahmen der Unterbringung folgt in der Unterbringungshilfe wie im Mädchenhaus den nachfolgenden Grundsätzen, auch wenn sie in Bezug auf die unterschiedlichen Zielgruppen in der Praxis differenziert umgesetzt werden.


Arbeitsweise
Sicherstellung der Grundversorgung
Die Minderjährigen werden überwiegend in Zweibettzimmern untergebracht. Auf regelmäßige und ausgewogene Ernährung wird großer Wert gelegt. Bei Erkrankungen erfolgt eine medizinische Versorgung. Minderjährige, die mit unzureichender Kleidung aufgenommen werden, erhalten die notwendigen Kleidungsstücke.
Alltagsstruktur
Eine stabile Alltagsstruktur ist für die Minderjährigen eine wichtige Unterstützung. Die Fachkräfte geben Strukturen vor, indem sie zum regelmäßigen Besuch der Schule oder zu alternativen Angeboten motivieren. Sie bieten eine Vielzahl unterschiedlicher Freizeitaktivitäten an. Sie achten darauf, dass regelmäßige Mahlzeiten eingenommen werden. Die Hausordnung und deren Einhaltung werden thematisiert; die Fachkräfte treffen hierzu klare Absprachen mit den Minderjährigen.
Die pädagogische Haltung kann sowohl von Struktur gebender als auch Lebenswelt orientierter Haltung geprägt sein.
Alltagsbewältigung, pädagogische Gespräche 
In der Unterbringungshilfe und dem Mädchenhaus findet nicht nur eine Krisenklärung, sondern auch eine Begleitung bei der Alltagsbewältigung statt. Themen sind hier unter anderem Familie, Schule, Gesundheit, Sexualität, Hygiene, Umgang mit Aggressionen, Wirkung auf andere, alltagspraktische und soziale Kompetenzen.
Interkulturelle Arbeitsweise und Kompetenz
Die Unterbringungshilfe und das Mädchenhaus nehmen Minderjährige aus verschiedenen Kulturen auf. Kulturelle, religiöse und ethnische Unterschiede werden respektiert. Die Fachkräfte müssen hierfür über ein tieferes Verständnis kultureller Zusammenhänge und interkulturelle Handlungskompetenz verfügen.
Die Fachkräfte suchen den Dialog mit den Betreuten und fördern situativ den Austausch über verschiedene Werte und Grundlagen des Zusammenlebens. Sie berücksichtigen die unterschiedlichen religiösen oder kulturellen Rituale und versuchen, diese in die tägliche Arbeit mit einzubeziehen.
Sprachbarrieren aufgrund von Fremdsprachlichkeit wird durch den Einsatz von Sprachmittlern entgegengewirkt. 
Akzeptanz
Nach der Aufnahme einer beziehungsweise eines Minderjährigen erkunden Fachkräfte den jungen Menschen im Hinblick auf die jeweilige Individualität, die Herkunft und die Verhaltensweisen. Sie stellen sich auf den individuellen Entwicklungsstand ein und nehmen die jungen Menschen ernst, indem sie aktiv auf sie zugehen, zuhören und Interesse an ihnen zeigen.
In Gesprächen und der Alltagsbegleitung reflektieren sie mit den Minderjährigen deren Anliegen und Themen und zeigen Möglichkeiten der Entwicklung zu einer verantwortungsvollen und selbstbewussten Persönlichkeit auf. Dabei arbeiten sie ressourcenorientiert und verdeutlichen den Minderjährigen ihre Stärken und Fähigkeiten. Ziel ist es, dass die Minderjährigen sich den Fachkräften, insbesondere in Einzelgesprächen, anvertrauen können. 
Nehmen die Fachkräfte einen riskanten Umgang mit Suchtmitteln wahr, thematisieren sie dies mit den Minderjährigen und versuchen eine Vermittlung an die zuständigen Beratungsstellen. Um den Schritt in eine intensive Suchtberatung zu erleichtern, sind erfahrene Fachkräfte aus der Suchtberatung an einem festen wöchentlichen Termin vor Ort.
Die Akzeptanz endet jedoch bei Straftaten. Diese zeigen die Fachkräfte grundsätzlich bei der Polizei an. 
Beteiligung
Die Minderjährigen werden in möglichst viele Entscheidungsprozesse einbezogen, ebenso werden aber auch Grenzen des Machbaren vermittelt. Die Beteiligung erfolgt so weit wie möglich im Alltagsgeschehen. Da die Minderjährigen nur für wenige Tage im KJND leben sollen und sich die Gruppenzusammensetzung täglich verändert, sind Beteiligungsgremien und spezielle Beteiligungsprozesse nur bedingt umsetzbar. Sie werden aber ermuntert, sich zu den sie betreffenden Angelegenheiten zu äußern. Ein Beschwerdeverfahren ist eingerichtet.
Zu den wichtigen Arbeitsgrundsätzen gehört, dass die Minderjährigen über die sie betreffenden Angelegenheiten informiert werden. Sie werden insbesondere ermuntert und darin unterstützt, sich an der Hilfeplanung zu beteiligen, die in der Verantwortung der Jugendämter liegt. 
Die Minderjährigen werden dabei unterstützt, bestehende, positive (Familien-) Beziehungen weiterhin zu pflegen oder sie neu oder wiederaufzubauen.
Im Mädchenhaus haben darüber hinaus die folgenden konzeptionellen Aspekte eine besondere Bedeutung:
Freiwilligkeit
Im Aufnahmegespräch werden die Mädchen und jungen Frauen über das Hilfsangebot informiert. Sie erfahren, welche Abläufe und Regeln sie erwarten. Über eine Aufnahme im Mädchenhaus entscheidet die Mädchenhausmitarbeiterin, vorausgesetzt, das Mädchen beziehungsweise die junge Frau möchte sich auf das Hilfsangebot einlassen. Wenn sie sich nicht einlassen will, erfolgt die Unterbringung in einer Gruppe der Unterbringungshilfe oder an einem anderen Ort. In begründeten Einzelfällen hat der Schutzauftrag jedoch Vorrang vor der Freiwilligkeit.
Parteilichkeit
Die Fachkräfte des Mädchenhauses sprechen in einer vertrauensvollen Atmosphäre mit den Mädchen über deren Situation. Dabei stellen sie die Bedürfnisse und Anliegen der Mädchen in den Mittelpunkt. Den Mitarbeiterinnen ist es wichtig, die familiären und kulturellen Hintergründe im Blick zu haben, um so mit den Mädchen eine gangbare, verantwortungsvolle Perspektive zu entwickeln.
Besonderes Schutzbedürfnis der Klientinnen
Die Sorgeberechtigten werden über die Inobhutnahme des Mädchens beziehungs-weise der jungen Frau informiert. Allerdings wird in jedem Einzelfall geprüft, ob von Sorgeberechtigten eine Gefahr ausgeht und ein unkontrollierter Kontakt unterbleiben soll. Der Aufenthaltsort kann in diesen Fällen vorerst geheim gehalten werden. 


Krisenklärung während der Unterbringung
Die Klärung der aktuellen Krisensituation erfolgt mit allen Beteiligten:
Krisenklärung mit den Minderjährigen
Die Fachkräfte schaffen eine Atmosphäre, in der die Minderjährigen über ihre Notlage sprechen können. Sie besprechen mit den Minderjährigen ihre Wünsche, entwickeln mit ihnen Perspektiven und stecken die Ziele für die nächsten Tage ab.
Krisenklärung mit den Sorgeberechtigten
Mit den Sorgeberechtigten halten die Fachkräfte in der Regel Kontakt und informieren sie über Besonderheiten im Betreuungsverlauf. Sie motivieren die Sorgeberechtigten, mit dem fallzuständigen Jugendamt zu kooperieren und beraten sie gegebenenfalls über Möglichkeiten der Unterstützung, jeweils im Einklang mit der laufenden Hilfeplanung.
Sonderbetreuungen
Für Minderjährige mit besonders intensivem Betreuungsbedarf werden individuelle Einzelsettings organisiert, gegebenenfalls in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten. Um die Betreuung sicherzustellen, wird die Unterstützung freier Träger der Jugendhilfe in Anspruch genommen.
Zusammenarbeit mit dem Jugendamt
Ziel der Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt ist die Entwicklung realistischer und tragfähiger Lösungen im Hinblick auf das Kindeswohl.
Bei einer möglichen Gefährdung von Geschwisterkindern werden Information zur Abklärung des Hilfebedarfs an das zuständige Jugendamt weitergegeben.
Zusammenarbeit mit Fachkräften anderer Dienste, Einrichtungen oder Hilfesysteme
Im Einzelfall arbeiten die Fachkräfte auch mit freien Trägern der Jugendhilfe, Schulen, Psychiatrischen Kliniken und niedergelassenen Ärzten, der Polizei, Suchtberatungs-stellen, speziellen Mädchenberatungsstellen und anderen Beratungsstellen sowie Institutionen zusammen, um die Betreuung zu gestalten und die Perspektiventwicklung zu unterstützen. 
Entwicklung von Perspektiven
Die Fachkräfte unterstützen das Jugendamt bei der Entwicklung von Perspektiven für die Minderjährigen. 
Es finden unterschiedliche Gesprächsrunden mit der beziehungsweise dem Minderjährigen, Eltern, Jugendamt und KJND-Fachkräften statt. Ziel ist eine realistische und tragfähige Lösung zu entwickeln, bei der die beziehungsweise der Minderjährige im Mittelpunkt steht.
Bei notwendiger Einschaltung des Familiengerichtes begleiten die Fachkräfte besonders schutzbedürftige Minderjährige zu den Terminen.


Herausforderungen für die Minderjährigen
Bei der pädagogischen Arbeit wird berücksichtigt, dass die Unterbringung im KJND für die Minderjährigen mit Herausforderungen verbunden ist:
Die Minderjährigen kommen in eine für sie neue und fremde Situation, die mit Ungewissheit hinsichtlich ihrer weiteren Zukunft verbunden ist.
Es gibt keine kontinuierliche Gruppenzusammensetzung, so dass sie sich auf ständig wechselnde Kinder und Jugendliche einstellen müssen. Die Abgrenzung gegenüber anderen Jugendlichen ist schwierig.
Im KJND treffen sie auf viele, ihnen fremde Menschen, mit denen sie in Kontakt treten müssen.
Sie müssen mit ihren oft zahlreichen Alltagssorgen und Belastungen umgehen und diese bewältigen.
Von ihnen wird gefordert, Regeln, Termine und Absprachen einzuhalten.
Der Wechselschichtdienst der pädagogischen Fachkräfte impliziert, keine festen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zu haben.
Das vorübergehende Leben in einem Mehrbettzimmer ist für viele fremd und belastend.
Aufgrund von Sprachbarrieren ist die Kommunikation für unbegleitete minderjährige Ausländer besonders herausfordernd.
Ein- und Ausgang sowie das Treppenhaus werden mit Kameras eingesehen, die Jugendlichen werden also beobachtet. 

   

Jugendamt und Einrichtung für unbegleitete minderjährige Ausländer
Millionen Menschen weltweit verlassen ihre Heimat und gelten als Flüchtlinge. Unter ihnen sind auch Minderjährige, die unbegleitet nach Deutschland gekommen sind und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten, sogenannte unbegleitete minderjährige Flüchtlinge beziehungsweise Ausländer (UMA). 
Der Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB) hat in Hamburg die Aufgabe, den Schutz dieser jungen Menschen zu gewährleisten. Hierfür werden sie vom Kinder- und Jugendnotdienst (KJND) gemäß § 42a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) vorläufig in Obhut genommen. In diesem Rahmen werden die Inobhutnahmevoraussetzungen und eine Verteilung auf andere Kommunen nach § 42b SGB VIII geprüft und vollzogen. Damit wird sofortiger Schutz gewährt, auch wenn noch Zweifel am Vorliegen von Voraussetzungen wie zum Beispiel der Minderjährigkeit bestehen sollten. In der Regel hat der KJND daher den ersten intensiven Kontakt mit den jungen Menschen.


Fachdienst Flüchtlinge
Innerhalb des KJND ist der „Fachdienst Flüchtlinge“ (FDF) zuständig für die Inobhutnahme gemäß § 42a beziehungsweise § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII und alle jugendamtlichen Aufgaben während der Inobhutnahme einschließlich ihrer Beendigung. Außerhalb der regulären Dienstzeiten des Fachdienstes Flüchtlinge erfolgt die Aufnahme durch den Ambulanten Notdienst des KJND. 
Der FDF übt bezüglich der in Obhut genommenen Personen alle jugendamtlichen Pflichten und Befugnisse nach dem SGB VIII aus. Hierzu gehören:
Klärung der Voraussetzungen für eine Inobhutnahme
Sicherstellung einer dem Schutz- und Betreuungsbedarf entsprechenden Unterbringung
Einschaltung des Familiengerichts zur Bestellung eines Vormunds
Klärung der Übergabe an sorge- oder erziehungsberechtigte Personen
Klärung des Hilfebedarfs mit dem Ziel, die Inobhutnahme durch eine Hilfe nach dem SGB oder eine andere Maßnahme zu beenden.
Soweit die Personen, die beim KJND um eine Inobhutnahme nachsuchen, nicht offensichtlich volljährig sind, werden sie gemäß § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut genommen. Der FDF führt dann Aufnahmegespräche mit den vorläufig in Obhut genommenen Personen, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Inobhutnahme und Ausschlussgründe von einer Verteilung zu ermitteln. Zur Prüfung der Voraussetzungen gehört regelhaft die Feststellung gemäß § 42 f SGB VIII, ob die Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der FDF kann hier bei Bedarf eine medizinische Begutachtung beim Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) der Freien und Hansestadt Hamburg veranlassen.
Zu seinen Aufgaben gehört auch die Feststellung, ob die erwachsenen Begleitpersonen von Minderjährigen in der Erstaufnahme für Asylbewerber als Erziehungsberechtigte betrachtet werden können. Hierzu gehört auch, eine Zusammenführung von Minderjährigen mit Eltern oder anderen Verwandten zu prüfen und gegebenenfalls einzuleiten beziehungsweise zu unterbinden, falls durch die Zusammenführung eine Kindeswohlgefährdung ausgelöst wird.
Der FDF beendet die Inobhutnahme, wenn 
die Voraussetzungen der Inobhutnahme als nicht gegeben festgestellt werden
eine Übergabe an erziehungs- oder sorgeberechtigte Personen erfolgt oder
die Verteilung gemäß § 42b SGB VIII durch Übergabe an das Zieljugendamt erfolgreich abgeschlossen worden ist.
Das „UMA-Management“ innerhalb des FDF hat die Aufgabe, die Betreuung in der Erstaufnahme zu organisieren und alle mit der Erstaufnahme und Verteilung von UMA gemäß § 42b SGB VIII verbundenen Aufgaben durchzuführen. Hierzu gehören vor allem
die Gesundheitsüberprüfung gemäß § 62 Asylverfahrensgesetz
die erkennungsdienstliche Behandlung
die Organisation und Durchführung der Verteilung gemäß § 42b SGB VIII in der Funktion der Landesverteilstelle[4] sowie
de Überleitung der in Hamburg verbleibenden UMA in eine andere Betreuungseinrichtung.

[4] Durch die stadtstaatliche Organisation der Freien und Hansestadt Hamburg und die Zuständigkeit des FDF im KJND entfällt im Verteilverfahren die kommunale, jugendamtliche Ebene beziehungsweise wird vom UMA-Management wahrgenommen.


Unterbringung und Betreuung während der Erstaufnahme
Nach der Entscheidung über eine Inobutnahme erfolgt die konkrete Unterbringung im Rahmen der spezielle Aufnahmegruppe innerhalb des Kinder- und Jugendnotdienstes für männliche UMA. In der Unterbringungshilfe und im Mädchenhaus des Kinder- und Jugendnotdienstes werden im Gegensatz zur Erstaufnahmegruppe nicht ausschließlich unbegleitete minderjährige Ausländer nach erstmaliger Inobhutnahme in Hamburg aufgenommen. Eine Unterbringung kommt hier nur in Betracht für Mädchen beziehungsweise junge Frauen und wenn die Kapazität der Erstaufnahmegruppe für männliche UMA erschöpft ist. In der Erstaufnahmegruppe des KJND erfolgt die Unterbringung und Versorgung der UMA unmittelbar nach ihrer Ankunft und während der vorläufigen Inobhutnahme. Die Unterbringung endet mit der Beendigung der Inobhutnahme durch den FDF (8.1).
Die Erstaufnahmegruppe zeichnet sich dadurch aus, dass sie rund-um-die-Uhr aufnahmebereit ist und für die Klienten zur Verfügung stehen und das Personal über interkulturelle Kompetenz und muttersprachliche Kenntnisse einiger Sprachen verfügt. 
Im Rahmen der Betreuung in der Erstaufnahmegruppe werden die Klienten
bei der Bewältigung der Ankunftssituation unterstützt und
auf eine Verteilung, Familienzusammenführung oder den Verbleib in einer Jugendhilfeeinrichtung in Hamburg vorbereitet.
Die pädagogische Arbeit ist durch Gespräche zur aktuellen Befindlichkeit und zu Bedürfnissen geprägt. Zur Normalisierung des Alltags wird ein „Willkommenskurs“ angeboten, in dem die jungen Menschen erste Sprachkenntnisse erwerben und ihnen Grundzüge der Alltagskultur in Deutschland vermittelt werden. Bei Bedarf wird eine sofortige medizinische Behandlung initiiert.


Fachliche Standards - Qualitätsmanagement
Die fachlichen Grundlagen für die Arbeit im KJND werden durch folgende Maßnahmen gesetzt:
Für die Hamburger Jugendämter gelten Dienstanweisungen und Arbeitsrichtlinien, die auch für den Ambulanten Notdienst und den Fachdienst Flüchtlinge verbindlich sind.
Die beiden jugendamtlichen Bereiche des KJND sind überdies in das Qualitätsmanagement für die öffentliche Jugendhilfe in Hamburg einbezogen, das den Anforderungen der ISO 9001 entspricht. 
Entsprechend der pädagogischen Grundausrichtung des LEB ist das Systemische Arbeiten die methodische Grundlage für die pädagogische Arbeit.
Für die Betreuungsarbeit gelten die allgemeinen professionellen Standards und die im Konzept festgelegten besonderen Standards sowie das Schutzkonzept des LEB gemäß § 79a SGB VIII.
Für die Abläufe im Dienstbetrieb (zum Beispiel Aufstellung der Dienstpläne, Meldung von Vorkommnissen und Kindeswohlgefährdungen usw.) gelten im LEB verbindliche Dienstanweisungen.
Die Dokumentation der mit der Fallarbeit zusammen hängenden Informationen ist eine wichtige Grundlage für fachlich angemessenes Handeln. In den Betreuungsbereichen des KJND wird mit einer eigenentwickelten Software gearbeitet, in den jugendamtlich tätigen Bereichen mit einer in allen Hamburger Jugendämtern verwendeten Software.
Alle Teams führen Team- und Fallbesprechungen durch und sind in das Besprechungswesen des LEB eingebunden. Allen Fachkräften wird Supervision und bei Bedarf auch andere Beratung sowie Fortbildung angeboten.
Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch Praktikantinnen und Praktikanten, werden systematisch anhand von auf den KJND zugeschnittenen Einarbeitungsleitfäden eingearbeitet. Die Aufgaben der Leitungskräfte sind definiert. Ihr Leitungs-handeln richtet sich an den für den LEB geltenden Führungsleitlinien aus.


Öffentlichkeitsarbeit
Der Kinder- und Jugendnotdienst muss bei denjenigen bekannt sein, die ihn in einer Krisensituation oder für einen Ratschlag oder eine Information benötigen. Dies sind nicht nur Minderjährige, sondern auch Erziehende und Dritte, die mit Minderjährigen zu tun haben. In Bezug auf Kindeswohlgefährdungen spricht der KJND die Hamburger Bevölkerung insgesamt an, und zwar mit gelegentlichen Plakataktionen, vor allem aber Flyern und Infokärtchen, die breit verteilt werden. 
In Hamburger Infobroschüren für Eltern, in Telefonbüchern, Schülerkalendern und ähnlichen Medien wird auf den KJND und dessen Kontaktmöglichkeiten hingewiesen. Der KJND ist auch online über die Webseite des LEB erreichbar, jedoch nicht in sozialen Medien. In den vergangenen Jahren wurden aus besonderen Anlässen heraus Hotlines zu speziellen Themen eingerichtet, so zum Beispiel um Rat für Jugendliche anzubieten, die von Gewalt durch andere Jugendliche betroffen sind oder um Meldungen von Kindeswohlgefährdungen entgegen zu nehmen. Da der KJND in allen Fällen eine Erstberatung leisten kann, wurde die zentrale Telefonnummer des KJND wieder als einziger Kontakt festgelegt.
Darüber hinaus wird gelegentlich in Reportagen über die Arbeit des KJND berichtet, zuletzt im Jahr 2017 im ZDF im Rahmen der Sendung 37 Grad und in der Welt am Sonntag im Januar 2017.
Der KJND präsentiert sein breites Aufgabenspektrum und sein Hilfsangebot auf Veranstaltungen wie dem Hamburger Kindertag oder den Fachmessen für Absolventen der Fach- und Hochschulen. 
Zur Öffentlichkeitsarbeit gehört auch die Öffentlichkeit im Nahbereich: Die Nachbarschaft wird mindestens einmal im Jahr in den KJND eingeladen. Neben einem Bericht über die aktuellen Entwicklungen gibt es Raum für ein Feedback aus Nachbarschaftssicht. Allen Beschwerden wird nachgegangen. Durch die besondere räumliche Nähe zum Gelände „Alsterdorfer Markt“, besteht mit dem dortigen Träger der Behindertenhilfe und den Gewerbetreibenden eine besondere nachbarschaftliche Beziehung. Auch wird über persönliche Kontakte und Ansprechbarkeit das Miteinander, das durch das übergriffige Verhalten einzelner Betreuter belastet wird, moderiert.
Eine besondere Form der Öffentlichkeitsarbeit ist die Vorstellung des KJND in Schulungen von Polizistinnen und Polizisten, beim Allgemeinen Sozialen Dienst zur Einführung neuer Fachkräfte oder gegenüber anderen Institutionen wie zum Beispiel Schulen. 


Kontakt für den Inhalt
Freie und Hansestadt Hamburg
Landesbetrieb Erziehung und Beratung
Conventstraße 14, 22089 Hamburg
Tel.: + 49 (40) 428 15 3000
Email: info@leb.hamburg.de

Hinweis: Der hier dargestellte Inhalt ist identisch mit der unten stehenden, nicht barrierefreien PDF-Datei. Auf Wunsch senden wir Ihnen das Konzept gern in Papierform zu.  
Kontakt: Landesbetrieb Erziehung und Beratung, Öffentlichkeitsarbeit, Bettina Bormann, Telefon: (040) 428 15 30 03, E-Mail: Bettina.Bormann@leb.hamburg.de 

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