
Eine besondere Herausforderung für die Jugendhilfe entsteht dadurch, dass diese jungen Menschen oft nicht nur selbst Opfer von Vernachlässigung, Gewalt und Missbrauch sind, sondern dass sie durch ihr gewalttätiges, kriminelles Verhalten andere Menschen in hohem Maße gefährden. Es gilt demnach, zugleich den Erziehungsanspruch dieser jungen Menschen, ihren Anspruch auf Schutz vor Gefahren für ihr Wohl und den Schutz anderer (dies sind oft ebenfalls Kinder oder Jugendliche) zu verwirklichen. Dies geschieht auf den Rechtsgrundlagen des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung:
• Vermeidung von Untersuchungshaft gem. §§ 71/72 JGG
• Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung gem. §§ 61 ff. JGG
• Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehl gem. § 116 StPO.
Der Landesbetrieb Erziehung und Beratung ist der einzige Träger in Hamburg, der mit der Jugendgerichtlichen Unterbringung (JGU) eine besondere Einrichtung für die Erziehung von delinquenten jungen Menschen mit ausgeprägten Problemlagen vorhält.
Zielgruppe der Jugendgerichtlichen Unterbringung
Das Angebot der JGU richtet sich
• an Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren (§ 1 Abs. 2 JGG) im Rahmen einer Unterbringung nach dem Jugendgerichtsgesetz nach
• einer richterlichen Anordnung von stationärer Jugendhilfe als vorläufige Anordnung über die Erziehung (§ 71 Abs. 2 JGG)
oder
• einer entsprechenden Anordnung zur Vermeidung von Untersuchungshaft (§§ 72 Abs. 4 in Verbindung mit 71 Abs. 2 JGG)
sowie
• an Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren im Rahmen der Aussetzung des Vollzugs der Untersuchungshaft (§ 116 StPO), und zwar auch dann, wenn die Straftat nach der Vollendung des 18. Lebensjahres begangen wurde; im Hinblick auf die Betreuung der Jugendlichen in der Einrichtung sollen jedoch im Regelfall nicht mehr als drei Plätze an Heranwachsende vergeben werden
und
• an Jugendliche und Heranwachsende, denen eine aufenthaltsbezogene Weisung nach Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe (sog. „Vorbewährung", §§ 61 ff. JGG) erteilt worden ist.
Die Jugendgerichtliche Unterbringung zeichnet sich durch intensive einzel- und gruppenpädagogische Betreuung aus. Für die Betreuungsarbeit ist es zwingend notwendig, dass die untergebrachten jungen Menschen sich mit den sozialpädagogischen Fachkräften verständigen können. Bei zu Betreuenden, die die deutsche Sprache weder verstehen noch sprechen, muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Unterbringung in der JGU im Sinne der geplanten Zielerreichung sinnvoll ist.
Die Einrichtung ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet für Jugendliche oder Heranwachsende
• die einer psychiatrischen Behandlung bzw. stationären Therapie bedürfen oder die akut suizidgefährdet sind
• bei denen der Drogenkonsum alltagsbestimmend ist und die eine Entgiftung unter ärztlicher Aufsicht benötigen
• die wegen extremer Gewaltbereitschaft (z.B. durch Defizite in der Impulssteuerung) der konzeptgemäßen Betreuung nicht zugänglich sind.
Ziele der Betreuung in der Jugendgerichtlichen Unterbringung
Die folgenden Ziele werden in der Regel nicht zeitgleich umgesetzt bzw. werden nicht jederzeit mit der gleichen Intensität und Priorität in der Erziehungsplanung und -praxis verfolgt. Sie bauen zum Teil aufeinander auf und orientieren sich auch an den individuellen Voraussetzungen: Um eine drohende U-Haft und um weitere Schädigungen Dritter möglichst zu vermeiden, steht die Erreichung eines Lebens ohne Straftaten im Vordergrund.
• Die jungen Menschen sollen Verhaltensweisen erlernen, die sie in die Lage versetzen, auch in angespannten oder angstbesetzten Situationen sozial angemessen und allgemein akzeptiert zu reagieren.
• Die jungen Menschen sollen lernen, eine vorgegebene Tagesstruktur einzuhalten und den damit verbundenen Anforderungen gerecht zu werden.
• Sie sollen in die Lage versetzt werden, ihre Stärken und Fähigkeiten zu erkennen, diese zu entwickeln und auszubauen.
• Sie sollen lernen, ihren Tagesablauf eigenverantwortlich zu planen und zu gestalten.
• Sie sollen in die Lage versetzt werden, ihr eigenes Verhalten, die damit verbundenen Wirkungen auf andere und die daraus erwachsenden Konsequenzen zu reflektieren und sich insbesondere mit den Wirkungen und Folgen begangener Straftaten auseinanderzusetzen.
• Sie sollen befähigt werden, eine eigene Lebensplanung zu entwickeln und mit Unterstützung Schritte zur Umsetzung zu unternehmen.
• Sie sollen in die Lage versetzt werden, ihre soziale, schulische und berufliche Integration mit Unterstützung eigenverantwortlich weiterzuentwickeln.
• In Fällen einer sogenannten Vorbewährung soll durch eine Stabilisierung der Lebensumstände des jungen Menschen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Gericht eine Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen kann.
Pädagogische Grundausrichtung
Für die Umsetzung von Erziehungszielen ist ein klares und transparentes sozial-pädagogisches Handeln unverzichtbar. Eine positive Grundhaltung der sozialpädagogischen Fachkräfte zu den Betreuten ermöglicht auch bei besonders belasteten oder besonders schwierigen Jugendlichen deren Würde zu achten, deren Anspruch auf Erziehung und Schutz sowie deren Bedürfnis nach emotionaler Zuwendung zu realisieren.
Die sozialpädagogischen Fachkräfte orientieren sich an folgenden Verhaltensmaximen:
• Ein wertschätzender Umgang mit den jungen Menschen ist auch in Krisensituationen unverzichtbar.
• Vereinbarungen mit den Betreuten werden grundsätzlich eingehalten.
• Die Betreuten erhalten konsequente Rückmeldungen über positive und negative Verhaltensweisen.
• Regelverstöße sind immer Anlass für pädagogisches Handeln mit dem Ziel, dass die Regeln eingehalten werden.
• Wünschen Betreute ein Vier-Augen-Gespräch, wird dieses zum nächstmöglichen Zeitpunkt durchgeführt.
Zentrale Merkmale der Jugendgerichtlichen Unterbringung
Das Phasenmodell
Um die jungen Menschen in die Lage zu versetzen, die dargestellten Erziehungsziele erreichen zu können, ist insbesondere in der ersten Zeit ein klarer und verbindlicher Rahmen, der Verhaltenssicherheit und Erfolgserlebnisse vermittelt, erforderlich. Zugleich sollen die Betreuten zunehmend Handlungs- und Erprobungsspielräume erhalten, die unerlässlich für die Entwicklung von Eigenverantwortung und Selbstständigkeit sind. Um das Risiko des Scheiterns für die jungen Menschen möglichst gering zu halten, wurde für die Arbeit mit der Zielgruppe ein Phasenmodell entwickelt. In jeder Phase gibt es definierte Regeln und Verbindlichkeiten, die es einzuhalten gilt. Von Phase zu Phase werden detaillierte Regelungen zugunsten eigener Entscheidungsspielräume zurückgenommen.
Die jungen Menschen haben unterschiedliche Ausgangsvoraussetzungen und die Zuordnung zu einzelnen Phasen orientiert sich entsprechend an ihren individuellen Lernfortschritten.
Eingewöhnungsphase
In dieser Phase lernt der junge Mensch das Leben in der JGU kennen und wird mit den Regeln des Zusammenlebens vertraut gemacht. Schule, Beschäftigung und Angebote (z.B. das soziale Kompetenztraining) sind verbindlich wahrzunehmen. Der junge Mensch verlässt in dieser Phase die Einrichtung nicht ohne Begleitung einer Fachkraft.
Die für die Angelegenheiten des jungen Menschen verantwortliche Fachkraft (Bezugsbetreuerin, Bezugsbetreuer) kümmert sich in dieser Phase besonders intensiv um den jungen Menschen. Er erhält ein Höchstmaß an Unterstützung und Ermutigung, den Anforderungen in der JGU und den richterlichen Auflagen gerecht zu werden. Die zentralen Regeln und ihr Sinn für das Zusammenleben in der JGU werden erfahrbar gemacht. Die Betreuten werden intensiv dabei unterstützt, nicht nur ihren Tag, sondern auch ihre Umgebung (eigenes Zimmer) zu gestalten. Die Bezugsbetreuerinnen und -betreuer nutzen diese Phase zum Aufbau einer Beziehung sowie für Problemanalysen und die Erziehungsplanung. Einzelaktivitäten haben in dieser Zeit Vorrang vor Gruppenarbeit.
Wenn der junge Mensch bereits vor Aufnahme in die JGU regelmäßig zur Schule ging oder in eine Beschäftigungs- und Ausbildungsmaßnahme integriert war, kann es sinnvoll sein, dass der Besuch nicht unterbrochen wird. In diesen Fällen, vorausgesetzt die zuständige Richterin bzw. der zuständige Richter stimmt dem zu, kann er in Absprache mit der Schule oder dem Ausbildungs- und Beschäftigungsträger das externe Angebot weiter nutzen. Da in diesen Fällen eine regelmäßige Begleitung nicht mehr möglich ist, wird mit den Schulen bzw. Beschäftigungsträgern ein Kontrollsystem abgesprochen. In der Regel nehmen die jungen Menschen, zumindest in der Eingewöhnungsphase, die JGU-internen Angebote wahr.
Deuten sich Krisen oder gravierende Regelverstöße an, haben entsprechende Deeskalationsmaßnahmen oder die pädagogische Intervention für alle in der Einrichtung befindlichen Fachkräfte erste Priorität. Der junge Mensch soll erfahren, dass Regelverstöße mit großer Zuverlässigkeit beachtet werden. Zugleich soll er erleben, dass alle Fachkräfte sich für seine Belange und seinen Verbleib in der JGU einsetzen.
Die Eingewöhnungsphase ist beendet, wenn es dem jungen Menschen gelungen ist, mindestens vier Wochen lang die zentralen Regeln der JGU einzuhalten:
• Schule, Beschäftigung, Sport, Interessengruppen
• tägliche Reflektion des Tagesgeschehens
• Feedback-Gespräche
• Einzelgespräche
• Gruppengespräche
• Verhaltenstraining, SCT (Social Competence Training)
• Mahlzeiten
• Teilnahme an Interessengruppen
• besondere Gemeinschaftsaktionen und Projekte
• Ausgang nur in Begleitung.
Konsolidierungsphase
In der Zeit nach der Eingewöhnung sollen die jungen Menschen die Erfahrung machen, dass sie auch ohne beständige Unterstützung in der Lage sind, im Bereich der Schule oder der Beschäftigung Erfolge zu erzielen, in der Gruppe zu bestehen und zentrale Regeln einzuhalten.
Die Erfahrung zeigt, dass die Zeit der ersten drei Monate nach der Eingewöhnung oft von größeren Konflikten und Krisen gekennzeichnet ist. Ist die Eingewöhnungsphase im Regelfall durch Orientierung, Verunsicherung und „sich einlassen“ gekennzeichnet, so geht es nun darum, einen Platz in der Gruppe zu finden und die Eindeutigkeit und Verlässlichkeit der sozialpädagogischen Fachkräfte zu erproben (was passiert, wenn...?). In dieser Phase wird in einigen Fällen auch deutlich, dass bestimmte junge Menschen aufgrund ihrer individuellen Entwicklung erhebliche Defizite aufweisen und dem Leben in der Gruppe nicht oder nur schwer gewachsen sind. In diesen Krisen ist autoaggressives bzw. gewalttätiges Verhalten eine häufig zu beobachtende Strategie zur Problemlösung. Dieses Verhalten ist den jungen Menschen vertraut, zumal viele von ihnen in der Vergangenheit Gewalt zur Erreichung ihrer delinquenten Ziele erfolgreich einsetzen konnten.
In Einzel- und Gruppengesprächen werden die jungen Menschen ermutigt, über ihre Wahrnehmungen und Erfahrungen, sowohl in der JGU aber auch darüber hinaus, zu sprechen.
Der junge Mensch ist verpflichtet, an Beschäftigungsmaßnahmen teilzunehmen oder die Schule zu besuchen. Mit den jungen Menschen werden Perspektiven für Bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen außerhalb der Einrichtung entwickelt.
Da die jungen Menschen oft nicht über die Fähigkeit zu differenzierter sprachlicher Reflektion verfügen, werden Medien wie Rollenspiele, Zeichnungen oder Filme als Anknüpfungspunkte eingesetzt.
Diejenigen, die den Anforderungen der Konsolidierungsphase vier bis sechs Wochen gerecht werden, erreichen die Erprobungsphase.
Werden die zentralen Regeln der Einrichtung, wie oben aufgeführt, missachtet, gelten erneut die Einschränkungen der Eingewöhnungsphase. In dieser Phase gehen die Betreuten ohne Begleitung aus der Einrichtung und müssen sich an die vereinbarten Ausgangszeiten halten.
Erprobungsphase
Im Mittelpunkt der Betreuungsarbeit steht die erfolgreiche Einbindung in ein externes Bildungsangebot. Hierzu ist die Herstellung einer engen Kooperation mit dem Bildungsträger erforderlich. Telefonische Rücksprachen in den ersten Wochen sind genauso erforderlich wie ein stetiger Motivationsprozess, um den jungen Menschen trotz Frustration und Rückschlägen die Integration in die Maßnahme zu ermöglichen.
Mit den jungen Menschen werden Ausgangs- und Ruhezeiten sowie die Teilnahme an Erlebnisangeboten individuell abgesprochen. Sie sind so zu gestalten, dass die damit verbundenen Entscheidungs- und Handlungsanforderungen von ihnen auch zu bewältigen sind. Die Teilnahme am internen Unterricht beziehungsweise an internen Beschäftigungsangeboten entfällt, wenn entsprechende externe Angebote wahrgenommen werden. Die Teilnahme an zentralen Gruppenangeboten bleibt verbindlich.
Die jungen Menschen werden aktiv in die Lösung von Konflikten innerhalb der JGU einbezogen. Ihre Einschätzungen und Lösungsansätze werden berücksichtigt, wenn sie mit dem konzeptionellen Rahmen, den Zielen und den zentralen Regeln der JGU im Einklang stehen.
Kommt es während der Erprobungsphase erneut zu gravierenden Regelverletzungen, gelten erneut die Einschränkungen der Eingewöhnungsphase. Anschließend wird die Erprobungsphase fortgesetzt.
Die Erprobungsphase endet mit der Hauptverhandlung und einem Hilfeplangespräch, in dem ggf. weitere Unterstützungsangebote für die Zeit nach der Hauptverhandlung festgelegt werden.
Kooperation mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsklinikums Eppendorf (UKE)
Einmal wöchentlich kommt ein Kinder- und Jugendpsychiater des UKE in die JGU. Während des gesamten Aufenthaltes in der JGU können die jungen Menschen dieses Gesprächsangebot wahrnehmen. Der Kinder- und Jugendpsychiater informiert und berät das pädagogische Team über psychiatrische Auffälligkeiten, Behandlungsmöglichkeiten und Handlungsstrategien
Tagesstruktur im Rahmen der Untersuchungshaftvermeidung
Standort und Ausstattung
Die Jugendgerichtliche Unterbringung Hofschläger Weg des LEB liegt in den Vier- und Marschlanden im Bezirk Bergedorf. Auf einem großen Naturgrundstück in der alten Tatenberger Dorfschule bietet sie neun Plätze für Jugendliche und junge Heranwachsende zwischen dem 14. und dem 21. Lebensjahr. In dem alleinstehenden roten Backsteinhaus wohnen die jungen Menschen auf zwei Etagen in Einzelzimmern. Die Einrichtung verfügt über folgende Ausstattung:
• 9 Einzelzimmer
• Sanitärräume auf jeder Etage
• Gemeinschaftsküche und Teeküche
• Gemeinschaftsraum mit TV und Billardzimmer
• Büro, Bereitschafts- und Nachtwachenzimmer
• Holzwerkstatt für Jugendliche
• Unterrichtsraum für die Beschulung
• Fitnessraum
• PC-Plätze zur Unterstützung des Schulunterrichts und zur Nutzung in der Aktivzeit
• Tischtennisplatten und Kicker
• Außensportanlage im eigenen Garten.
Personalausstattung
Betreuungsschlüssel / Personal
• Die Umsetzung des Konzeptes erfordert eine hohe personelle Präsenz. Tagsüber sind zwei pädagogische Fachkräfte im Dienst, in der Nacht sind eine pädagogische Fachkraft in Nachtbereitschaft und ein Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes vor Ort. Personal ist in folgendem Umfang vorgesehen: 6,5 Stellen sozialpädagogische Fachkräfte im Schichtdienst mit Nachtbereitschaft
• 0,5 Stelle Hauswirtschaftskraft
• 0,5 Stelle Leitung
• Nachtaufsicht durch eine Fachkraft eines Sicherheitsdienstleisters
• Mittel zum Einsatz von Interessengruppenleitungen für den Werkstattbereich und andere Freizeitgruppen
• Interne Beschulung durch Lehrkräfte des ReBBZ; zweimal in der Woche
• Einsatz eines Kinder- und Jugendpsychiaters aus dem Universitätsklinikum Eppendorf; einmal in der Woche
Anforderungen an die Fachkräfte
Erforderliche Qualifikationen
Die pädagogischen Fachkräfte gehen im pädagogischen Alltag mit einem breiten Spektrum von ausgeprägten Problemlagen um. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist ein hohes Maß an Kompetenz und Fachkenntnissen notwendig. Die pädagogischen Fachkräfte der JGU verfügen über folgende Kenntnisse und Erfahrungen:
• Erfahrungen im Umgang mit Gewaltdynamiken und Deeskalationstechniken
• Erfahrungen in der zielgerichteten Gesprächsführung zur Deeskalation und Konfliktschlichtung
• Entwicklungspsychologische Kenntnisse über seelische Verletzungen, Traumatisierungen und Symptombildung
• Kenntnisse über jungenspezifische Sozialisation sowie sexueller Gewalt gegen Jungen und Mädchen
• Wissen zur Wirkung von Drogen und welche pädagogischen Herausforderungen daraus resultieren
• Fähigkeit, gruppenpädagogische Prozesse zu erkennen und zu leiten
• Fähigkeiten in handlungsorientierten und erlebnispädagogischen Bereichen
• Kenntnisse zur Exploration und Anamnese
• Kenntnisse rechtlicher Grundlagen des Jugendstrafverfahrens
• Kenntnisse über Straf- und Jugendhilfeverfahren sowie über die bestehenden Angebotsstrukturen
• Kenntnisse der Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten im Bereich der Jugend- und Sozialhilfe sowie des Gesundheitssystems.
Im Bereich Bildung und Handwerk eingesetztes Personal verfügt über die Fähigkeit, Unterricht und Beschäftigung den Fähigkeiten und Möglichkeiten der jungen Menschen entsprechend zu gestalten.
Entgelt
Die Finanzierung der Unterbringung in der JGU erfolgt über die Hamburger Behörde für Justiz und Gleichstellung über ein zwischen ihr und der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration und dem Landesbetrieb Erziehung und Beratung vereinbartes Entgelt. Die Finanzierung umfasst den Betrieb von neun Plätzen unabhängig von der tatsächlichen Belegung.
Kontakt für den Inhalt
Freie und Hansestadt Hamburg
Landesbetrieb Erziehung und Beratung
Conventstraße 14, 22089 Hamburg
Tel.: + 49 (40) 428 15 3000
E-Mail: info@leb.hamburg.de
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