Es kommt in Betracht für junge Menschen,
- die sich bereits in einer stationären Hilfe zur Erziehung befinden und für ihre Verselbstständigung eine mit mehr Eigenverantwortung verbundene Hilfeform benötigen,
- die ohne Rückhalt in der Familie oder im sozialen Umfeld und in prekären Wohnverhältnissen Unterstützung bei der Schaffung eines eigenständigen Lebens benötigen
- die als unbegleitete minderjährige Ausländer erste Integrationsschritte vollzogen haben.
Das Angebot richtet sich an Jugendliche und junge Volljährige, die über ein für die ambulante Betreuung notwendiges Maß an Selbstständigkeit verfügen und die betreuungsfreien Zeiten grundsätzlich eigenverantwortlich gestalten können. Die jungen Menschen sind bereit, an ihrer Lebensplanung aktiv mitzuarbeiten. Zum Zeitpunkt der Aufnahme sind sie bereits in der Lage, für sich Ziele zu formulieren. Sie verfügen jedoch noch nicht über ausreichende Kompetenzen, sich sicher in ihrem gesellschaftlichen Umfeld zu bewegen, ihre Rechte wahrzunehmen, Pflichten zu übernehmen und ihre Ziele zu verfolgen und benötigen bei der eigenständigen Lebensführung im Alltag noch Hilfe und Anleitung. Weiterhin gilt, dass die jungen Menschen die Unterbringung im Ambulant Betreuten Wohnen als Hilfe für sich annehmen können und bereits begonnene therapeutische, schulische oder berufliche Maßnahmen fortführen.
Begleitung der Verselbstständigung
Der Inhalt der pädagogischen Arbeit ist die Begleitung der Verselbstständigung in allen rele-vanten Bereichen auf Basis einer individuellen Hilfeplanung. Da es sich um ein ambulantes Setting handelt, lernen die Klienten auch, mit Behörden zu kommunizieren, staatliche Leistungen zu beantragen und Verantwortung für ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage zu entwickeln.
Die Betreuung durch sozialpädagogische Fachkräfte mit einem Personalschlüssel von 1:5,33 findet im Schwerpunkt an den Werktagen statt, bei Bedarf auch mit zusätzlichen Angeboten am Wochenende.
In Einrichtungen mit einer hohen Anzahl an Betreuten beinhaltet das Angebot außerdem eine tägliche Nachtaufsicht ohne pädagogischen Auftrag. Diese hat die Aufgabe, die Ordnung im Haus und den Schutz aller Betreuten sicherzustellen und als Ansprechperson in Notsituationen zu dienen.
Die Hilfe wird in Einrichtungen mit einer Betriebserlaubnis gem. §45 SGB VIII erbracht.
Die Einrichtungen haben je nach Standort eine unterschiedliche Raumstruktur, und zwar:
- Einzelne Wohnungen mit bis zu 3 Plätzen in Wohnhäusern mit anderen Mietern,
- Einzelwohnungen mit bis zu 3 Plätzen in komplett angemieteten Wohnhäusern oder eigenen Gebäuden,
- Gruppenbereiche mit bis zu 8 Einzelzimmern und Gemeinschaftsküche und Sanitäranlagen in entsprechenden Gebäuden.
In den meisten Einrichtungen hat das Betreuungspersonal ein Büro im Gebäude des Wohnbereichs. Damit ist ein täglicher direkter Kontakt mit den Klienten möglich.
Der LEB überlässt den Betreuten den Wohnbereich zur Nutzung. Sie haben die Pflicht, den Wohnbereich einschließlich Sanitäranlagen und Küche selbst zu reinigen und damit eine eigenständige Haushaltsführung zu erlernen bzw. einzuüben.
Um die Hygiene sicherzustellen, wird eine wöchentliche Kontrolle durchgeführt und bei Bedarf eine professionelle Reinigung bzw. Nachreinigung vorgenommen.
Rechtlicher Rahmen: Ambulante Hilfe mit stationärem Baustein
Das Angebot ABW ist als Hilfe nach §30 SGB VIII (Betreuungshelfer) angelegt. Damit ist nur die pädagogische Leistung des LEB abgedeckt. Die Finanzierung des Wohnraums und der Lebenshaltung erfolgt durch Sozialleistungen (SGB II, SGB XII oder AsylbLG) oder eigenes Einkommen (Arbeitsentgelt, Ausbildungsvergütung).
Zu Beginn der Betreuung ist im Einzelfall oft noch nicht klar, ob ein Sozialleistungsanspruch besteht. Auch ist noch nicht sicher, ob die jungen Menschen bereits über die ausreichende Fähigkeit verfügen, ihre finanziellen Mittel für die Selbstversorgung über einen Zeitraum von einem Monat sachgerecht zu verwalten.
Für diese Fälle ist für den Beginn der Betreuung in einer ABW-Einrichtung ein Baustein „Jugendwohnung – Verselbstständigung“ nach §34 SGB VIII geschaffen worden:
Im Rahmen des stationären Bausteins wird nach der Aufnahme zügig die Klärung vorgenommen, ob Sozialleistungsansprüche bestehen bzw. welche Finanzierung des Wohnraums und des Lebensunterhaltes in Betracht kommt. Ziel dieser stationären Hilfe ist es, diese Frage zu klären und diese Hilfeform innerhalb eines Zeitraums von max. sechs Monaten gegen eine nach §30 SGB VIII abzulösen.
Soweit Sozialleistungsansprüche nicht geltend gemacht werden können und keine anderen Einkommensquellen bestehen, soll diese stationäre Hilfe bei Bedarf weitergeführt werden.
Zugang zur Hilfe
Aufgenommen werden Jugendliche, die über fallzuständigen Abteilungen der Allgemeinen Sozialen Dienste (ASD) vermittelt werden.
Kontakt
Abteilung Jugendhilfe Ost