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Kleinsteinrichtung in eigener Trägerschaft Sozialpädagogische Lebensgemeinschaften

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Die Sozialpädagogische Lebensgemeinschaft (kurz: SPLG) ist eine familienähnliche Betreuungsform für Kinder und Jugendliche, die für einen längeren Zeitraum stationärer Hilfe zur Erziehung in einer kleinen Einheit bedürfen. Prägend ist das gemeinsame Leben von durchschnittlich drei und maximal fünf Kindern und Jugendlichen mit den professionellen Betreuern und oft auch deren Familienangehörigen unter einem Dach und in deren sozialem Umfeld.

Familienähnlich Professionell Lebensmittelpunkt Kleinsteinrichtung

SPLG


SPLG sind professionell und familienähnlich konzipiert. Sie bieten Kindern und Jugendlichen einen verlässlichen, stabilen, überschaubaren und facettenreichen Lebensmittelpunkt und erfüllen den Hilfebedarf individuell. Die Betreuerinnen und Betreuer in einer SPLG sind qualifiziert und erfahren. Neben ihren - aus der eigenen Trägerschaft erwachsenden - Aufgaben als Leiter einer Kleinsteinrichtung liegt der berufliche Schwerpunkt in der Betreuung der Kinder und Jugendlichen als deren wichtigste Ansprechperson. Je nach Platzzahl kommen eine weitere Betreuungsperson und stundenweise eine Hauswirtschaftshilfe hinzu. SPLG liegen im Hamburger Stadtgebiet oder gut erreichbar im Hamburger Umland.

Die Betreuerinnen und Betreuer teilen den Alltag mit den Kindern in ihrem privaten, teilweise auch familiären Rahmen. Neu hinzu kommenden Kindern wird die Integration ins soziale Umfeld dadurch erleichtert, dass bereits gefestigte Beziehungen zur Nachbarschaft, zum Freundeskreis und zur Verwandtschaft der Betreuerinnen und Betreuer bestehen, an denen die Kinder partizipieren können.

Lebensgemeinschaft
Zielgruppe und Aufnahmekriterien

- Das Kind/die/der Jugendliche sollte nicht älter als etwa 15 Jahre sein

- Aufgenommen werden Einzelkinder sowie Geschwister

- Die Unterbringung soll auf Dauer erfolgen oder es besteht ein längerfristiger stationärer Hilfebedarf von mindestens circa zwei Jahren

- Die Unterbringung soll bei Aufnahme nach §§ 27/34 und 27/35a SGB VIII erfolgen, Hilfe nach §§ 41/34, 41/35a, 27/30 und 41/30 SGB VIII kann sich anschließen

- Das Einverständnis der leiblichen oder sozialen Eltern sollte vorliegen

- Der Hilfebedarf des Kindes/der/des Jugendlichen besteht in einem deutlichen Beziehungs- und Identifikationsangebot, einem stark strukturierten Rahmen und dem gemeinsamen Leben mit anderen Minderjährigen bzw. Volljährigen

Die Kooperation

Der Kooperationspartner LEB entlastet die Träger der SPLG vertragsgemäß durch mit ihnen vereinbarte Leistungen wie Einzelberatung, fachlichen Austausch in Gruppen, Begleitung von Reflexions- und Entscheidungsfindungsprozessen, vielfältigem Informationstransfer, Unterstützung bei der Nachbelegung der Plätze, der Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Dienststellen, dem Abschluss von Vereinbarungen nach §78b SGB VIII und der Abrechnung von Leistungen mit den Jugendämtern sowie der Sicherstellung und Fortentwicklung der Qualität.

Grundsätze der Elternarbeit

- Handlungsleitend in der Elternarbeit ist das Wohl des Kindes

- Grenzen, die das Kind hinsichtlich der Nähe und Distanz zu den leiblichen Eltern und in der Auseinandersetzung mit ihnen setzt, werden akzeptiert

- Die Eltern sollen die Lebensgemeinschaft auch dem Kind gegenüber ausdrücklich als neuen Lebensmittelpunkt anerkennen

- Es soll vermieden werden, dass das Kind entweder durch das Verhalten der Betreuer oder durch das der Eltern in Loyalitätskonflikte gegenüber der einen oder der anderen Partei gebracht wird

- Förderliche familiäre Bindungen werden erhalten oder aufgebaut

- Bei der Kontaktpflege zur Herkunftsfamilie wird das Kind aktiv unterstützt

- Die Familiengeschichte des Kindes als Teil seiner Lebensgeschichte wird wertgeschätzt (Dokumentation oder Rekonstruktion durch Alben, Fotos, Geschichten und Erinnerungsgegenstände)

- Mit der nötigen Sensibilität wird dem Kind Unterstützung bei der Verarbeitung familiär bedingter Belastungen angeboten

- Äußerungen über die Herkunftsfamilie und der Umgang mit ihren Mitgliedern sind respektvoll

- Eine mögliche Rückführung in die Familie wird unterstützt

Aufnahmeverfahren und Anbahnung

Im ersten Schritt prüfen Träger und Kooperationspartner LEB, ob der Hilfebedarf eines Kindes durch eines der Profile der SPLG optimal gedeckt werden kann. Ferner wird die Eignung der im Umfeld vorhandenen oder realisierbaren Beschulungsmöglichkeiten geprüft. Im zweiten Schritt erhalten die fallzuständige Fachkraft, der Vormund und die leiblichen Eltern das Angebot, die SPLG kennen zu lernen. Dann begegnen sich Betreuer/Betreuerpaar und das Kind am derzeitigen Lebensort des Kindes. Im nächsten Schritt erhält das Kind die Möglichkeit, die SPLG zu besuchen - im Rahmen von Besuchswochenenden, -tagen oder –stunden. Entscheiden sich sowohl alle Mitglieder der SPLG als auch das Kind selbst für eine Aufnahme bzw. einen Einzug in die SPLG, kann die Maßnahme im Rahmen eines Hilfeplangesprächs beschlossen werden. Im Hilfeplangespräch wird auch der Einzugstermin festgelegt.

Zugangswege und Kontakt

Voraussetzung für die Hilfe ist ein Antrag beim Jugendamt. 

Ansprechpersonen für die SPLG:

- Die Träger der SPLG

- Der Abteilungsleiter im Landesbetrieb Erziehung und Beratung:

Ole Peter Jagdt, Telefon (040) 428 15 4401

- und die Koordination:

Walter Mews, Telefon (040) 428 15 4402, E-Fax: (040) 427 93 48 91

Landesbetrieb Erziehung und Beratung

Conventstraße 14, 22089 Hamburg 

Sie möchten selbst eine Sozialpädagogische Lebensgemeinschaft (SPLG) in Kooperation mit dem LEB werden? Weitere Informationen


 


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