Alle Unternehmen, die eine der folgenden mit Lebensmitteln zusammenhängenden Tätigkeiten ausüben:
- Verarbeitung
- Produktion
- Vertrieb
sind seit dem 01.01.2006 verpflichtet sich registrieren zu lassen, soweit sie noch nicht in der Gewerbeabteilung oder in der Lebensmittelüberwachung des Fachamtes Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelterfasst sind und/oder wenn sich Änderungen zu den erfassten Daten ergeben.
Dabei ist es gleichgültig, ob die Tätigkeit auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht.
Nicht zu den Lebensmitteln gehören zum Beispiel Futtermittel und lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel Transporteure von Lebensmitteln, Aufsteller von Lebensmittelautomaten, mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge, Tankstellen mit Lebensmittelverkauf, Apotheken/Drogerien, die im Sortiment Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel führen, Kioske, Mini-Märkte, Lebensmittel-Makler (zum Beispiel per Internet), Gaststätten / Imbisse / Cafés / Milchbars / Eisdielen, Bäckereien /Konditoreien, Veranstaltungen mit Verpflegung, Partyservice und ähnliches, Tafeln, Erzeuger (Urproduktion), Hersteller / Abpacker, Einzelhändler, mobile Verkaufsstände, Küchen und Kantinen (auch alle Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung).
Wie wird registriert?
Als Meldung gelten auch die Gewerbe-Anmeldung und der im Zusammenhang mit dem Mehrfachantrag abgegebene "Meldebogen für die Registrierung von Lebensmitteln" (1 Seite, PDF-Format). Senden Sie bitte den ausgefüllten Meldebogen per Post oder FAX an die Lebensmittelüberwachung des Fachamtes Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt in dem für Sie zuständigen Bezirk.
Rechtsgrundlagen
Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, Art. 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, (…) Verordnung über amtliche Kontrollen) sowie der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit.