Nach § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die Behörden der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung verpflichtet, bestimmte Verstöße gegen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts zu veröffentlichen, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass
- gesetzlich normierte Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden,
- ein nach den Vorschriften nicht zugelassener oder verbotener Stoff in einem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
- in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen Vorschriften, die dem vorsorgenden Gesundheitsschutz, dem Schutz vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, verstoßen wurde, falls aufgrund des Verstoßes ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.
Die Freie und Hansestadt Hamburg kommt der Veröffentlichungspflicht durch Bekanntmachung auf den Webseiten der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz nach. Die betreffenden Daten stammen aus der Überwachungstätigkeit der in Hamburg zuständigen Behörden. Dies sind für die Futtermittelüberwachung die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und für die Überwachung von Lebensmittelbetrieben die Fachämter Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt in den Bezirksämtern. Der Ursprung der Daten kann jeweils aus den Einträgen in den entsprechenden Tabellen entnommen werden.
Die gesetzliche Regelung schreibt die vorherige Anhörung der betroffenen Unternehmen vor, weshalb sich zwischen dem ersten Verdacht und der Veröffentlichung deutliche, zeitliche Verzögerungen – evtl. auch durch eingelegte Rechtsbehelfe – ergeben können.
Die Daten werden sechs Monate nach der Veröffentlichung wieder aus den Tabellen gelöscht.
WICHTIG
Die aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Vorschriften erfolgten Informationen sind keine öffentlichen Warnungen vor Produkten oder Unternehmen. Es besteht kein akutes Risiko für die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern; vielmehr dienen die Veröffentlichungen der behördlichen Transparenz und der Information der Verbraucherinnen und Verbraucher. Öffentliche Warnungen vor potentiell gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln werden unter http://www.lebensmittelwarnung.de/ veröffentlicht.
Die Veröffentlichungen sind aus den folgenden Tabellen ersichtlich:
Verdacht auf Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 1 und Nr. 2 LFGB
Verdacht auf Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 3 LFGB
Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Untersuchungsbereich | Tag der Feststellung | Produktbezeichnung | Chargen-Nr./MHD | Hersteller / Herkunft / Inverkehrbringer | Stoff / Parameter | Analyse-Ergebnis Menge (Toleranz) | Grenzwert Höchstgehalt / Höchstmenge | Rechtsgrundlage | Datum der Veröffentlichung / Löschung |
Hinweise gemäß § 40 Absatz 3 LFGB:
Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Betriebs- | Anschrift | Tag der Feststellung | Sachverhalt / Grund der Beanstandung | Rechtsgrundlage | Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen
| Datum der |
Zum Falkensteiner | Kösterbergstraße 105, 22587 Hamburg / Blankenese | 02.02.2023 | Es wurden zumindest am 02.02.2023 um 10.30 Uhr Lebensmittel in den Verkehr gebracht, die als für den menschlichen Verzehr ungeeignet beurteilt wurden.
Es wurde Ratsherren Bier in den Verkehr gebracht, welches auf Grund von Schwebeteilchen erheblich von der allgemeinen Verkehrsauffassung abwich. Außerdem wurde Mais in den Verkehr gebracht, welcher auf Grund seines hohen Keimgehaltes an Milchsäurebakterien, Hefen und Enterobacteriaceae nachteilig beeinflusst war. Die Probe Kartoffeln für Bratkartoffeln wurde auf Grund des festgestellten Keimgehaltes an Escherichia Coli als für den menschlichen Verzehr ungeeignet beurteilt. Der Geruch wurde als alt, nach altem Kühlschrank beurteilt.
Die Probe Hausfrauensoße wurde auf Grund des hohen Keimgehaltes an Hefen als für den menschlichen Verzehr ungeeignet beurteilt. Der Geschmack wurde als alt, nach altem Fett beurteilt. Diesbezüglich wurde ein Bußgeld verhängt. | § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. § 10 Satz 1 Nr.1 LMHV Art.14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 | In seiner Stellungnahme erklärte der Betreiber, dass er sein Personal nochmal geschult hat und der gesamte Herstellungsvorgang nochmals überprüft wurde. | 17.04.2023 |
OLI Kiosk (Inhaber: Hr. Hakan Taner; Julius-Brecht-Straße 13, 22609 Hamburg) | Luruper Hauptstraße 253, 22547 Hamburg | 23.01.2023 | Massive Verunreinigungen der Tiefkühltruhen und nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln | § 3 Satz 1LMHV | Im Flur im Erdgeschoss, sowie in einer Garage befanden sich mehrere Tiefkühltruhen. Diese Tiefkühltruhen waren im Innenraum, sowie an den Deckeln, Griffen und Deckeldichtungen stellenweise stark durch Lebensmittelreste und schimmelähnliche Ablagerungen verunreinigt. Die in den Tiefkühltruhen gelagerten Lebensmittel waren teilweise nicht abgedeckt oder verpackt. Es bestand Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch herabfallende Schmutzpartikel. | 30.03.2023 |