Nach § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die Behörden der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung verpflichtet, bestimmte Verstöße gegen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts zu veröffentlichen, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass
- gesetzlich normierte Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden,
- ein nach den Vorschriften nicht zugelassener oder verbotener Stoff in einem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
- in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen Vorschriften, die dem vorsorgenden Gesundheitsschutz, dem Schutz vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, verstoßen wurde, falls aufgrund des Verstoßes ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.
Die Freie und Hansestadt Hamburg kommt der Veröffentlichungspflicht durch Bekanntmachung auf den Webseiten der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz nach. Die betreffenden Daten stammen aus der Überwachungstätigkeit der in Hamburg zuständigen Behörden. Dies sind für die Futtermittelüberwachung die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und für die Überwachung von Lebensmittelbetrieben die Fachämter Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt in den Bezirksämtern. Der Ursprung der Daten kann jeweils aus den Einträgen in den entsprechenden Tabellen entnommen werden.
Die gesetzliche Regelung schreibt die vorherige Anhörung der betroffenen Unternehmen vor, weshalb sich zwischen dem ersten Verdacht und der Veröffentlichung deutliche, zeitliche Verzögerungen – evtl. auch durch eingelegte Rechtsbehelfe – ergeben können.
Die Daten werden sechs Monate nach der Veröffentlichung wieder aus den Tabellen gelöscht.
WICHTIG
Die aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Vorschriften erfolgten Informationen sind keine öffentlichen Warnungen vor Produkten oder Unternehmen. Es besteht kein akutes Risiko für die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern; vielmehr dienen die Veröffentlichungen der behördlichen Transparenz und der Information der Verbraucherinnen und Verbraucher. Öffentliche Warnungen vor potentiell gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln werden unter http://www.lebensmittelwarnung.de/ veröffentlicht.
Die Veröffentlichungen sind aus den folgenden Tabellen ersichtlich:
Verdacht auf Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 1 und Nr. 2 LFGB
Verdacht auf Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 3 LFGB
Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Untersuchungsbereich | Tag der Feststellung | Produktbezeichnung | Chargen-Nr./MHD | Hersteller / Herkunft / Inverkehrbringer | Stoff / Parameter | Analyse-Ergebnis Menge (Toleranz) | Grenzwert Höchstgehalt / Höchstmenge | Rechtsgrundlage | Datum der Veröffentlichung / Löschung |
entfällt1 |
Hinweise gemäß § 40 Absatz 3 LFGB:
1entfällt
Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Betriebs- | Anschrift | Tag der Feststellung | Sachverhalt / Grund der Beanstandung | Rechtsgrundlage | Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen
| Datum der |
EDEKA Anders | Max-Brauer-Allee 163, 22765 Hamburg | 07.01.2022 | Starker Schädlingsbefall im Lebensmittelgeschäft; konkret: Es liegt ein massiver Schädlingsbefall vor, bei dem sogar Fraßschäden und Mäusekot auf den Verkaufsflächen und im Lagerbereich (Chipsbereich, Getränkeregal, Nüsse/Mandeln, Pasta Bereich, Süßwarenbereich) vorgefunden wurden. | § 3 Satz 1LMHV | Die Filiale war vom 7. – 10. 03.2022 geschlossen um eine Grundreinigung und Behebung der Mängel zu ermöglichen. Eine weitere Kontrolle hat noch nicht wieder stattgefunden. | 22.04.2022 |
EDEKA Anders | Max-Brauer-Allee 163, 22765 Hamburg | 07.10.2021 | Es liegt ein massiver Schädlingsbefall vor, bei dem sogar Fraßschäden und Mäusekot auf den Verkaufsflächen (Chipsbereich, Brotbereich, Bereich Knäckebrot und Zwieback, Süßwarenbereich) vorgefunden wurden. | nach § 3 Satz 1 LMHV | Ein Unternehmen zur Schädlingsbekämpfung wurde beauftragt und ist auch tätig geworden. Bei einer Nachkontrolle am 07.01.2022 wurde Folgendes festgestellt: Es liegt ein massiver Schädlingsbefall vor, bei dem sogar Fraßschäden und Mäusekot auf den Verkaufsflächen und im Lagerbereich (Chipsbereich, Getränkeregal, Nüsse/Mandeln, Pastabereich, Süßwaren) vorgefunden wurden. | 21.04.2022 |
Erden Market, Inhaberin: Münever Yilmaz | Nobistor 37, 22767 Hamburg | 09.02.22 | Verkauf von abgelaufenen und verdorbenen Lebensmitteln | § 3 Satz 1LMHV Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2b VO (EG) 178/2002 | Es wurden mehrere Produkte (Obst und Gemüse) vorgefunden, die verdorben waren (Birnen, die am Stiel weiße Schimmelspuren aufweisen. Litschis mit weißen Schimmelspuren, verdorbene Melonen, Sellerie mit weißem Schimmel, Limetten mit weißem Schimmel, brauner Brokkoli, verdorbene und verrunzelte Paprika, Zucchini, die so verdorben war, dass sie an der Spitze braun und matschig war, Minigurken, die verschimmelt waren, verdorbene Pomelo und verdorbene Mangos) und es wurden Mini Gurken vorgefunden, die bereits abgelaufen waren. | 31.03.2022 |
Imbissbetrieb „Asia Hung“ | Osdorfer Landstraße 131, 22609 Hamburg | 11.11.2021 | Die in der Betriebsstätte in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren auf Grund der Nichteinhaltung der Temperaturvorgaben (zu warm), diverser hygienischer Mängel (mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, waren verunreinigt) und eines Schädlingsbefalls von Stubenfliegen einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. | § 3 Satz 1 LMHV i. V. m. § 10 Satz 1 Nr. 1 LMHV | Nachkontrolle vom 13.01.2022, um 10:40 Uhr
| 18.02.2022 |
Selen Simit GmbH | Neue Große Bergstraße 10, 22767 Hamburg | 03.09.2021 | Starker Schädlingsbefall im Lebensmittelgeschäft, insbesondere in der Teigherstellung. | § 3 Satz 1 LMHV | Der Mäusebefall war so stark, dass der Betrieb massiv mit Mäusekot verunreinigt war, insbesondere in der Teigherstellung. Der Betrieb wurde direkt nach der Beschwerdekontrolle geschlossen, um eine gründliche Reinigung und Desinfektion des Betriebes einzuleiten. Am nachfolgenden Tag war der Lebensmittelkontrolleur vor Ort und hat sich den Betrieb angeschaut und es wurde alles gereinigt. Der Lebensmittelkontrolleur wies den Betreiber an, bauliche Instandhaltungsmaßnahmen durchzusetzen und mit dem Schädlingsbekämpfer die Kontrollintervalle anzupassen. | 08.12.2021 |