Nach § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die Behörden der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung verpflichtet, bestimmte Verstöße gegen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts zu veröffentlichen, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass
- gesetzlich normierte Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden,
- ein nach den Vorschriften nicht zugelassener oder verbotener Stoff in einem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder
- in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen Vorschriften, die dem vorsorgenden Gesundheitsschutz, dem Schutz vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, verstoßen wurde, falls aufgrund des Verstoßes ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.
Die Freie und Hansestadt Hamburg kommt der Veröffentlichungspflicht durch Bekanntmachung auf den Webseiten der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz nach. Die betreffenden Daten stammen aus der Überwachungstätigkeit der in Hamburg zuständigen Behörden. Dies sind für die Futtermittelüberwachung die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und für die Überwachung von Lebensmittelbetrieben die Fachämter Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt in den Bezirksämtern. Der Ursprung der Daten kann jeweils aus den Einträgen in den entsprechenden Tabellen entnommen werden.
Die gesetzliche Regelung schreibt die vorherige Anhörung der betroffenen Unternehmen vor, weshalb sich zwischen dem ersten Verdacht und der Veröffentlichung deutliche, zeitliche Verzögerungen – evtl. auch durch eingelegte Rechtsbehelfe – ergeben können.
Die Daten werden sechs Monate nach der Veröffentlichung wieder aus den Tabellen gelöscht.
WICHTIG
Die aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Vorschriften erfolgten Informationen sind keine öffentlichen Warnungen vor Produkten oder Unternehmen. Es besteht kein akutes Risiko für die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern; vielmehr dienen die Veröffentlichungen der behördlichen Transparenz und der Information der Verbraucherinnen und Verbraucher. Öffentliche Warnungen vor potentiell gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln werden unter http://www.lebensmittelwarnung.de/ veröffentlicht.
Die Veröffentlichungen sind aus den folgenden Tabellen ersichtlich:
Verdacht auf Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 1 und Nr. 2 LFGB
Verdacht auf Verstöße gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 3 LFGB
Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Untersuchungsbereich | Tag der Feststellung | Produktbezeichnung | Chargen-Nr./MHD | Hersteller / Herkunft / Inverkehrbringer | Stoff / Parameter | Analyse-Ergebnis Menge (Toleranz) | Grenzwert Höchstgehalt / Höchstmenge | Rechtsgrundlage | Datum der Veröffentlichung / Löschung |
Insektizide | 19.10.2020 | Brombeeren, tiefgefroren | E19-1601/10000-003, PROD: 20022020 20/02/2022 | Hersteller: ./. Herkunft: Serbien; Inverkehrbringer: Edeka Zentrale AG & Co. KG, New-York-Ring 6, 22297 Hamburg1 | Dimethoat, Omethoat | 0,028 0,039 | 0,01 0,01 | VO (EG)396/2005 § 9 (1) LFGB | 28.12.2020 |
Hinweise gemäß § 40 Absatz 3 LFGB: 1Der Inverkehrbringer hat die Ware vom Markt genommen.
Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung gemäß § 40 Absatz 1a Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Betriebs- | Anschrift | Tag der Feststellung | Sachverhalt / Grund der Beanstandung | Rechtsgrundlage | Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen
| Datum der |
Fleischerei Erdem („Erdem et Dünyasi“), Inh. Yunus Emre Erdem | Steindamm 33, 20099 Hamburg | 02.12.2020 | Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter unhygienischen Bedingungen aufgrund von Verunreinigungen durch Mäusekot und tote Mäuse | § 3 Satz 1 der Verordnung über die Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittel-hygiene-Verordnung LMHV) | Maßnahmen zur Mängelbeseitigung angeordnet (Untersagung bis auf weiteres, in den Betriebsräumen bzw. in der Abteilung der Fleischerei keine offenen Lebensmittel mehr zu behandeln und in den Verkehr zu bringen bzw. zu verkaufen, bis eine komplette Grundreinigung und Desinfizierung der betreffenden Betriebsräume bzw. Abteilung durchgeführt worden ist). Bei der Nachkontrolle am 03.12.2020 wurde festgestellt, dass eine Grundreinigung erfolgte. Daher wurde die Untersagungsverfügung vom 02.12.2020 aufgehoben. | 09.02.2021 |
Vincenzo Gastronomiebetriebs GmbH, „Ristorante Vincenzo“ | Deichstraße 48- 50, 20459 Hamburg | 25.11.2020 | Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter unhygienischen Bedingungen aufgrund von starkem Schädlingsbefall mit Schaben / Kakerlaken. | § 3 Satz 1 der Verordnung über die Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittel-hygiene-Verordnung, LMHV) | Maßnahmen zur Mängelbeseitigung angeordnet (Grundreinigung des Betriebes, Beauftragung einer Fachfirma mit der unverzüglichen Schädlingsbekämpfung).
| 09.02.2021 |
WEFA Markt, Inh. Ferhat Muh | Veringstraße 21, 21107 Hamburg | 18.11.2020 | Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter unhygienischen Bedingungen (Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung des hergestellten Hackfleisches durch eine erhöhte Keimbelastung und Kreuzkontamination durch das nicht Reinigen des Fleischwolfes und Schneidwerkzeugs). | § 3 Satz 1 der Verordnung über die Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittel-hygiene-Verordnung LMHV) | Maßnahmen zur Mängelbeseitigung angeordnet (Reinigung des Fleischwolfes und Erstellung eines Reinigungsplans). Bei der Nachkontrolle am 19.11.2020 war der Fleischwolf noch nicht gereinigt. Dies wurde jedoch später nachgeholt und Fotos zum Beweis per E-Mail übersandt. | 09.02.2021 |
EDEKA Wiedner, Inh. Lars Wiedner | Stresemannstraße 161, 22769 Hamburg | 08.09.2020 | Die in der Betriebsstätte in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren auf Grund eines Schädlingsbefalls einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. | § 3 Satz 1 LMHV | Bei der Nachkontrolle am 18.09.2020 waren die hygienischen Mängel beseitigt. | |
Kismet Bäckerei, Inh. Serdal Gülac | Fährstraße 22, 21107 Hamburg | 02.09.2020 | Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter unhygienischen Bedingungen (Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der hergestellten, behandelten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel durch einen massiven Befall an Mäusen und Ratten und deren Kot) | § 3 Satz 1 der Verordnung über die Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung LMHV) | Maßnahmen zur Mängelbeseitigung angeordnet (Grundreinigung der Betriebsräume und Schädlingsbekämpfung). Bei der Nachkontrolle am 03.09.2020 waren die Bereiche sauber und es wurde kein Ratten- oder Mäusekot vorgefunden. |