Wer ist Leistungsberechtigt?
Personen, deren Mieten nach den Sozialgesetzbüchern II und XII sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übernommen werden.
Wie werden die Angemessenheitsgrenzen berechnet?
Grundlagen sind der Mietenspiegel sowie eine Auswertung der Betriebskosten für rund 101.000 Haushalte. Den neuen Beträgen liegt der Mietenspiegel von 2021 zugrunde.
Welche Kosten werden umfasst?
Die Angemessenheitsgrenzen enthalten die Kaltmiete und die Betriebskosten. Auch die Wasserkosten sind in den Betriebskosten enthalten. Die Heizkosten werden aber gesondert übernommen.
Angemessenheitsgrenzen für Bruttokaltmieten (ohne Heizkosten) (PDF)
In besonderen Lebenslagen und/oder in einigen Stadtteilen können zu den Angemessenheitsgrenzen Zuschläge hinzugerechnet werden. Nähere Informationen bekommen Sie bei Ihrer zuständigen Dienststelle oder unter www.hamburg.de/infoline (Fachanweisungen zu § 22 SGB II sowie § 35 und § 42a SGB XII).
Leistungsberechtigte und Ausgaben
Derzeit übernimmt die Hamburger Sozialbehörde für rund 225.000 Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe oder Grundsicherung sowie für ca. 11.780 Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Kosten für Miete und Heizung. Das entspricht rund 152.100 Haushalten.
Nach aktuellem Stand beliefen sich die Aufwendungen hierfür im Jahr 2021 auf rund 911 Millionen Euro.
Für Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II