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Hilfe zum Lebensunterhalt

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Unterhaltsleistungen nach dem III. Kapitel des SGB XII, das heißt Hilfen zum Lebensunterhalt für Personen, die weder zum leistungsberechtigten Personenkreis des SGB II (sog. Hartz IV) noch des IV. Kapitels des SGB XII gehören (Grundsicherung).

Hilfe zum Lebensunterhalt | Bezirk Hamburg-Mitte

Gewährung von Leistungen nach dem III. Kapitel des SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt:

Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt für befristet Erwerbsunfähige oder minderjährige Antragsteller ohne Leistungsansprüche nach dem SGB II mit Wohnort in Hamburg-Mitte.

Anspruchsvoraussetzungen:
Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (oder Vermögen) bestreiten kann und weder die Grundsicherung für Arbeitsuchende noch eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, kann beim Sozialamt seines Bezirkes Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen, zum Beispiel bei einer zeitlich befristeten Erwerbsminderung.

Es können laufende Leistungen, einmalige Leistungen und Mehrbedarfszuschläge bewilligt werden.

Laufenden Leistungen umfassen unter anderem

  • den maßgeblichen Regelsatz 
  • die Kosten für eine angemessene Wohnung 
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Einmalige Leistungen umfassen unter anderem

  • die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten 
  • die Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge können Personen haben, die

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitzen
  • einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" haben, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers voll erwerbsgemindert sind 
  • nach der 12. Schwangerschaftswoche schwanger sind 
  • allein erziehend mit einem oder mehreren Kindern sind 
  • das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Eingliederungshilfe erhalten 
  • wegen einer schweren Erkrankung auf kostenaufwändige Ernährung angewiesen sind.

Mitzubringen sind alle Ausweisdokumente (gegebenenfalls bei Ausländern: mit Aufenthaltstitel), - falls vorhanden - Schwerbehindertenausweis, Beleg über die befristete Erwerbsunfähigkeit/ Rentenbezug  und sämtliche Belege zu den monatlichen Einnahmen und Ausgaben sowie sämtliche Vermögensnachweise.

Ansprechpartner

Ihren zuständigen Ansprechpartner finden Sie über den Behördenfinder.

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