Gewährung von Leistungen nach dem V. Kapitel des SGB XII - Hilfen zur Gesundheit für anspruchsberechtigte Bewohner des Bezirkes Hamburg-Mitte.
Zu den Hilfen zur Gesundheit gehören die vorbeugende Gesundheitshilfe, die Hilfe zur Familienplanung, die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die Hilfe bei Sterilisation und die Hilfe bei Krankheit.
Anspruchsvoraussetzungen:
Der Schutz im Krankheitsfall wird in der Regel durch die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse sichergestellt. Wenn Sie Mitglied einer Krankenkasse sind, müssen Sie als Sozialhilfeempfänger/in unverzüglich den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber Ihrer Krankenkasse anzeigen, um die Fortsetzung des Versicherungsschutzes sicherzustellen. Der Träger der Sozialhilfe wird diese Mitgliedschaft aufrecht erhalten und für Sie die angemessenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernehmen. Sofern eine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse nicht möglich ist, meldet Sie das Fachamt Grundsicherung und Soziales bei einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl an.
Wenn Sie nur kurzfristig Sozialhilfe beziehen und keinen Versicherungsschutz besitzen, ist es möglich, Hilfen zur Gesundheit zu gewähren. Sie erhalten dann vom Sozialamt einen Krankenbehandlungs- bzw. Zahnbehandlungsschein.
Mitzubringen sind alle Ausweisdokumente (ggf. bei Ausländern: mit Aufenthaltstitel), - falls vorhanden - Schwerbehindertenausweis, Belege über vorrangige Leistungsträger (Krankenkasse) und sämtliche Belege zu den monatlichen Einnahmen und Ausgaben sowie sämtliche Vermögensnachweise.
Ansprechpartner
Ihren zuständigen Ansprechpartner finden Sie über den Behördenfinder.