A. Anordnungen zur Bekämpfung der Geflügelpest
Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Bezirksamt Hamburg-Mitte ordnet folgendes an:
Der Wanderweg durch das Naturschutzgebiet im Ostvorland der Insel Neuwerk (in der beigefügten Karte rot dargestellt) wird ab sofort für Besucher gesperrt. Der Zutritt ist nur noch amtlich beauftragten Personen gestattet.
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2016/429, Artikel 70 (1) b und (2) i.V.m. Artikel 61 (1) i).

B. sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.
C. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Zugänglichmachung auf der Internetseite unter https://www.hamburg.de/mitte als bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügung wird am 30.05.2023 auf der Insel Neuwerk öffentlich ausgehängt sowie auf der Internetseite des Bezirksamtes Hamburg-Mitte (https://www.hamburg.de/mitte) zugänglich gemacht und wird somit am 31.05.2023 wirksam. Die Allgemeinverfügung kann im Innenhof des Bezirksamts Hamburg-Mitte, Caffamacherreihe 1-3, 20355 Hamburg, eingesehen werden.
Rechtsgrundlage: § 41 Absatz 4 Satz 4 HmbVwVfG
Begründung:
Diese Allgemeinverfügung ergänzt die Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung Nr. I-23 über die Anordnung von Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest auf der Insel Neuwerk vom 26.05.2023. Auf die dortige ausführliche Begründung der Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest wird verwiesen.
Die inzwischen gemeinsam mit der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft getroffene fachliche Bewertung der Situation macht weitere Restriktionen erforderlich.
Das Ostvorland der Insel Neuwerk stellt eine Naturschutzzone I dar. Für diese Zone besteht bisher ein naturschutzrechtliches Betretungsverbot, von dem der Wanderweg jedoch ausgenommen ist.
In der Zone brüten von der Seuche betroffene Wildvögel in besonders großer Zahl. Der Weg gehört zum Aufenthaltsbereich dieser Vögel und ist deshalb höchstgradig mit potentiell infektiösem Vogelkot bedeckt. Die Kontamination der Schuhe oder Wanderstöcke von Personen auf diesem Weg ist unvermeidlich.
Hierdurch erhöht sich die Gefahr, dass Krankheitserreger in Geflügelhaltungen auf der Insel oder auch auf dem Festland verschleppt werden.
Diese Maßnahme ist geeignet und erforderlich, um die Gefahr der Verschleppung von Seuchenerregern in Hausgeflügelbestände zu verringern und eine Seuchenbekämpfung zu ermöglichen. Gegenüber der Einrichtung von Seuchenrestriktionszonen mit ihren weitreichenden wirtschaftlichen Folgen für das gesamte Stadtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg stellt sie das mildeste geeignete Mittel dar und ist somit verhältnismäßig. In Anbetracht der mit der Ausbreitung der Aviären Influenza verbundenen immensen Folgen für die betroffenen Tiere und Tierhalter sowie des wirtschaftliche Schadens durch nachfolgende Exportrestriktionen muss das Interesse der Besucher an einer Tierbeobachtung aus nächster Nähe zurückstehen.
Bekanntgabe
Die Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung erfolgt gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 HmbVwVfG öffentlich. Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 43 Absatz. 1 HmbVwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in der er ihm bekannt gegeben wird. Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekanntgegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. In besonderen Eilfällen kann die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 HmbVwVfG auch dadurch erfolgen, dass ihr verfügender Teil auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Der Begriff der besonderen Eilfälle erfasst Situationen, in denen eine Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger zu einem Zeitverlust führen würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die in der Sache gebotenen Maßnahmen zu spät kommen würden. Die Situation ist vorliegend gegeben. Aufgrund des fulminanten Seuchenverlaufs steigen die Zahlen verendeter Vögel täglich an und vergrößern die Gefahr der Seuchenverschleppung von der Insel. Eine etwaige Bekanntmachung der Allgemeinverfügung im Amtlichen Anzeiger würde aber voraussichtlich erst so spät erfolgen, dass die Anordnung keine ausreichende Wirksamkeit mehr entfalten kann.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung für die oben genannten Anordnungen ist im öffentlichen Interesse geboten. Zur Verhinderung einer Einschleppung der hoch ansteckenden, schnell fortschreitenden, akut verlaufenden und leicht übertragbaren Seuche in die Nutztierbestände ist es erforderlich, dass die vorgenannten Anordnungen sofort greifen. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen Betroffener an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Die Behörde muss ggfs. auch vor Beendigung von etwaigen Widerspruchs- oder Klageverfahren in der Lage sein, die zur Aufrechterhaltung der Tiergesundheit notwendigen Vorbeugemaßnahmen durchzusetzen.
Hinweise:
Zur Durchsetzung dieser Anordnung können die Zwangsmittel des § 11 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HmbVwVG) – Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang, Erzwingungshaft – angewandt werden.
Verstöße gegen diese Tierseuchenverfügung können nach § 64 Geflügelpest-Verordnung bzw. § 46 Viehverkehrsverordnung, jeweils i.V.m. § 32 Abs. 2 TierGesG, als Ordnungswidrigkeiten mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist zu richten an:
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
Veterinärwesen
Caffamacherreihe 1-3
20355 Hamburg
Ein Widerspruch hat aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden.
Auf eine vorherige Anhörung der Betroffenen wurde gem. § 28 Abs. 2 und 3 Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) verzichtet, da die Anordnung im besonderen öffentlichen Interesse liegt und daher keinen zeitlichen Aufschub duldet.
Hamburg, den 26.05.2023
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte