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Nach § 19 Absatz 1 Hamburgisches Wegegesetz ist eine Sondernutzung jede Benutzung der öffentlichen Wege, die ihren Gebrauch durch andere dauernd ausschließt, in den Wegekörper eingreift oder über die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) oder Anliegergebrauch hinausgeht.
Gemäß § 4 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen bedarf auch jede Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über den Rahmen der Zweckbestimmung der Anlagen (zum Beispiel zur Erholung, als Spiel- oder Liegefläche) hinausgeht, der Erlaubnis.
Die Benutzung der öffentlichen Wege und Grün- und Erholungsanlagen über die Zweckbestimmungen hinaus kann demnach die verschiedensten Bereiche betreffen:
Wenn Sie vor Ihrem Restaurant eine Sommerterrasse auf öffentlichen Wegen einrichten wollen, handelt es sich um eine Sondernutzung. Ein Balkon, der auf den öffentlichen Weg ragt, stellt ebenso eine Sondernutzung dar. Wird ein abgemeldetes Kfz auf einem öffentlichen Weg abgestellt, handelt es sich um eine Sondernutzung, die jedoch immer unerlaubt ist. Des Weiteren fallen Baustelleneinrichtungen, Veranstaltungen, Film- und Fotoaufnahmen, Info-Stände und Warenauslagen auf öffentlichen Wegen und in öffentlichen Grünanlagen in den Bereich der Sondernutzungen. Die Aufzählungen sind nicht abschließend.
Auf die Einräumung eines Sondernutzungsrechts besteht jedoch kein Anspruch. Bitte stellen Sie die Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis rechtzeitig.
Je nach Art und Umfang der Sondernutzung werden Sondernutzungsgebühren erhoben, die sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen richten.
Ansprechpartner
Den passenden Ansprechpartner für Ihre Sondernutzung finden Sie über den Behördenfinder.