Unterhaltsvorschuss im Jugendamt (Abteilung M/JA 25) wird für Kinder geleistet, die vom alleinerziehenden, unverheirateten ledigen, getrennt lebenden oder verwitweten Elternteil betreut werden und keine oder unzureichende Unterhaltsleistung (oder Waisenrente) vom anderen Elternteil beziehen.
Seit dem 1. Juli 2017 gilt:
- Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. Die bisher gültige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfällt.
- Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und beträgt seit dem 1. Juli 2017 monatlich
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren 150 Euro,
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 201 Euro und
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 268 Euro.
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Ebenso wie deutsche Bürger, erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen auch freizügigkeitsberechtigte ausländische Mitbürger Unterhaltsvorschuss. Den Unterhaltsvorschuss erhalten nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer nur bei Vorliegen bestimmter aufenthaltsrechtlicher Vorgaben.
Heranziehung: Der familienferne Elternteil wird entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zum Unterhalt herangezogen. Dies geschieht gegebenenfalls über die gerichtliche Inanspruchnahme zur Festsetzung von Unterhalt (Urteil, Beschluss, Vergleich) oder über die Festsetzung durch eine freiwillige Urkunde im Fachamt für Jugend- und Familienhilfe (Abteilung Vormundschaften, Beistandschaften und Beurkundungen - M/JA 24). Falls freiwillige Zahlungen ausbleiben, können in besonderen Fällen sogar Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
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