Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Termine Nachweisfristen und Prüfarten für Dichtheitsnachweise

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Stichtag ist der 31.12.2020. Für Neubauten und Gebäude in Wasserschutzgebieten gelten andere Fristen. Welche das sind, erfahren Sie hier.

Nachweisfristen

Nachweisfristen und Prüfarten für Dichtheitsnachweise

Neubau

Bei einem Neubau einer Grundstücksentwässerungsanlage ist der Nachweis der Prüfung auf Dichtheit im Zuge der Baumaßnahme durchzuführen (Druckprüfung mit Wasser oder Luft nach DIN EN 1610). Neue Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Dichtheitsnachweis erbracht ist.

Der Dichtheitsnachweis (Vordruck P und Lageplan) ist für alle neuen Grundstücksentwässerungsanlagen der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft unaufgefordert zu zusenden an: dichtheitsnachweise@bukea.hamburg.de (§ 17b Absatz 1 Satz 2 Hamburgisches Abwassergesetz). 


Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen

Informationen zur Auswirkung der Corona-Krise auf die Erfüllung der Prüfpflicht bis zum 31.12.2020 (mehr...)

Dichtheitsnachweise sind grundsätzlich für alle unterirdischen Entwässerungsanlagen, die zur Schmutzwasserableitung dienen, zu erbringen und für Anlagen zur Ableitung von Regenwasser, die

  • an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind,
  • nachteilig verändertes Niederschlagswasser führen oder
  • Bestandteil einer Sicherheitseinrichtung im gewerblichen Bereich sind (z. B. Löschwasserrückhaltungen).

Zu prüfen ist die gesamte Entwässerungsanlage bestehend aus Leitungen, Schächten sowie gegebenenfalls Fettabscheidern und Abwasserbehandlungsanlagen.

Dichtheitsnachweise für bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Hamburgisches Abwassergesetz).


Wasserschutzgebiete

In Hamburg sind folgende Wasserschutzgebiete verbindlich ausgewiesen:

  • Baursberg, 
  • Billstedt, 
  • Curslack / Altengamme, 
  • Langenhorn / Glashütte 
  • Süderelbmarsch / Harburger Berge
  • Eidelstedt / Stellingen (Hier ist die Dichtheit bis zum 31.12.2020 nachzuweisen.)


Veröffentlichung der Fristen für bestehende Anlagen im Amtlichen Anzeiger

Die Norm DIN 1986-30 Ausgabe Februar 2012 wurde am 10. Juni. 2014 als Technische Betriebsbestimmung für Entwässerungsanlagen eingeführt  (§15 Absatz 2 Hamburgisches Abwassergesetz) und ersetzt die am 5. Dezember 2008 bekannt gemachte DIN 1986-30 Ausgabe Februar 2003 als Technische Betriebsbestimmung.

Diese Technische Betriebsbestimmung ist damit verbindlich anzuwenden. In der Bekanntmachung wurden einige Regelungen der DIN 1986-30:2012-02 ausgenommen und zum Teil durch modifizierte Regelungen ersetzt. Dies gilt insbesondere für die Nachweisfristen für die ersten und wiederkehrenden Dichtheitsnachweise und die anzuwendenden Prüfarten für die Grundstücksentwässerungsanlagen.

Themenübersicht auf hamburg.de

Anzeige
Branchenbuch