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Entnazifizierung 5 Belastungs-Kategorien

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Das "Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" vom 5. März 1946 formulierte 5 Gruppen, in die die über 18-jährigen Deutschen eingestuft wurden.

5 Belastungs-Kategorien

"Die Kontrollratsdirektive Nr. 38 (Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen und Internierung, Kontrolle und Überwachung von möglicher weise gefährlichen Deutschen) vom 12. Oktober 1946 war (..) ein Versuch, ein einheitliches Vorgehen der Alliierten im Umgang mit Kriegsverbrechern und bei der Entnazifizierung zu erreichen. 'Zur gerechten Beurteilung der Verantwortlichkeit und der Hinzuziehung zu Sühnemaßnahmen' wurden fünf Gruppen gebildet:

  1. Hauptschuldige
  2. Belastete (Aktivisten)
  3. Minderbelastete (Bewährungsgruppe)
  4. Mitläufer
  5. Entlastete (Personen der vorstehenden Gruppen, die vor einer Spruchkammer nachweisen konnten, dass sie nicht schuldig waren)."

(Angelika Königseder: Das Ende der NSDAP. Die Entnazifizierung, in: Wolfgang Benz (Hrsg.): Wie wurde man Parteigenosse? Die NSDAP und ihre Mitglieder. Frankfurt am Main 2009, S. 153.)

"Es gab fünf Einstufungsgruppen: betroffene der Gruppe eins (..) waren zu entlassen beziehungsweise nicht einzustellen. Ihr Vermögen war zu sperren, ihre Bezüge waren zu stoppen. (...) Betroffen waren unter anderem alle vor dem 1. Mai 1937 in die NSDAP Eingetretenen, alle Amtsträger der NSDAP sowie der ihr angeschlossenen Organisationen, alle Offiziere und Unteroffiziere der Waffen-SS, der SA, des NS-Kraftfahrkorps und des NS-Fliegerkorps, alle Mitglieder der SS und alle vor dem 1. April 1933 eingetretenen Mitglieder der SA. Entlassungspflichtig waren auch die Funktionseliten in Regierung und Verwaltung.
Bei Gruppe 2 (...) empfahl die Special Branch die Entlassung, die Entscheidung blieb jedoch dem zuständigen MG-Offizier vorbehalten. Darunter fielen alle Mitglieder der NSDAP.
Gruppe drei (...) wurde wie Gruppe zwei eingestuft, die Special Branch sprach jedoch keine Empfehlung aus.
Bei in Gruppe vier Eingestuften (...) bestand kein Einwand gegen Weiterbeschäftigung beziehungsweise Anstellung, und bei Gruppe fünf empfahl die Special Branch gar Weiterbeschäftigung beziehungsweise Anstellung aufgrund von Beweisen oppositioneller Aktivitäten." (Angelika Königseder, a. a. O., S. 154.)

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