Pausen (§ 4 ArbZG) sollen Zeit zur Erholung und zum Essen bieten, so kann frühzeitiger Ermüdung und Leistungsminderung während der Arbeit vorgebeugt werden. Wer fit ist, kann sich besser konzentrieren, hat ein geringeres Unfallrisiko und ist kreativer.
Pausen sind erst ab einer Gesamtarbeitszeit von 6 Stunden vorgeschrieben, können aber durchaus auch bei einer kürzeren Arbeitszeit sinnvoll sein. Sie sollen auf die Arbeitszeit verteilt und im voraus eingeplant werden. Die Aufteilung der Gesamtpausenzeit in Pausen von mindestens 15 Minuten ist zulässig. Die unten angegebenen Gesamtpausenzeiten sind Mindestzeiten. Bei Tätigkeiten, die eine hohe Konzentration voraussetzen oder bei denen die Beschäftigten körperlich besonders belastet werden, sind zusätzliche Pausen vorgeschrieben, z.B. bei bestimmter Bildschirmarbeit oder an Hitzearbeitsplätzen.