
Das Hamburgische Gleichstellungsgesetz (HmbGleiG) verpflichtet die Dienststellen, alle vier Jahre einen Gleichstellungsplan (GSP) aufzustellen und fortzuschreiben. Die Gleichstellungspläne sollen dauerhaft ein Bewusstsein für das Thema Gleichstellung von Frauen und Männer schaffen. Sie zeigen die notwendigen Schritte auf, um die selbst gesteckten Ziele in den Dienststellen zu erreichen, und dokumentieren die Ergebnisse.
Einheitlicher Mindeststandard garantiert
Das HmbGleiG gewährleistet hamburgweit einen einheitlichen Mindeststandard. Alle Gleichstellungspläne
- basieren auf einer umfassenden Analyse der Personalstruktur und beziehen die gleichstellungspolitischen Ziele des Senats mit ein
- enthalten Ziele und Zielvorgaben, die für einzelne Laufbahngruppen, Bezahlungsgruppen, Fachrichtungen oder Führungsfunktionen (Bereiche, Definition Bereich siehe Download unten) einer Dienststelle auch unterschiedlich sein können
- enthalten Maßnahmen, um Frauen und Männern gleichzustellen und um Beruf und Familie besser vereinbaren zu können (die Maßnahmen müssen nachvollziehbar und deren Erfolge messbar sein)
- legen die Dienststellen dem Personalamt zu einer vergleichenden Prüfung vor
- sind verbindlich und verpflichten die Dienststellen, die selbst gesteckten Ziele zu erreichen
Wie ein neuer Gleichstellungsplan entsteht
Ein neuer GSP braucht mehrere Etappen, bevor er erstmals am 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Die Basisarbeit leisten die Personalentwicklerinnen und Personalentwickler. Sie werten bereits bestehende Gleichstellungpläne aus. Sie messen, ob und wie die Dienstelle die Ziele erreicht hat. Aufgrund dieser Erkenntnisse und mit Blick auf aktuelle Personalstrukturdaten entsteht der neue GSP. An diesem Prozess sind die Gleichstellungsbeauftragten zu beteiligen. Das letzte Wort zum GSP haben die Leitungen der Dienststellen bevor sie ihn dem Personalrat zur Zustimmung vorlegen.
Wenn ein Geschlecht unterrepräsentiert ist
Die Personalentwicklerinnen und Personalentwickler betrachten die Geschlechterverteilung in den einzelnen Bereichen ihrer Dienststelle (Definition Bereich siehe Download unten). Gleichstellung verlangt eine paritätische Besetzung mit 50 Prozent Frauen und 50 Prozent Männern. Das HmbGleiG sieht aus praktischen Gründen unmittelbaren Handlungsbedarf, wenn ein Geschlecht in einem Bereich mit weniger als 40 Prozent vertreten ist (Unterrepräsentanz).
Weist ein Bereich eine Unterrepräsentanz auf, zwingt das HmbGleiG die Dienststelle dazu, Ziele zu benennen und entsprechende Maßnahmen zu entwickeln. Zum Beispiel könnte es eine Maßnahme sein, bestimmte Personen zu einer Bewerbung für eine Stelle zu ermutigen, um die Unterrepräsentanz des Geschlechtes schon bei den Bewerbungen zu verringern.
Wo Sie den Gleichstellungsplan Ihrer Dienststelle finden
Die Dienststellen veröffentlichen die Gleichstellungspläne zum Beispiel in den internen Behördenportalen. Sie finden sie auch im Informationsregister für die Öffentlichkeit. Wer und was unter den Begriff „Dienststelle“ fällt, regelt das Hamburgische Personalvertretungsgesetz. Die Grundregel lautet: wo es einen eigenen Personalrat gibt, erstellt die Dienststelle auch einen GSP.