Im Gemüse- und Zierpflanzenbau gibt es Anwendungsgebiete, für die Zulassungen oder Genehmigungen von Pflanzenschutzmitteln fehlen. Zum Schließen solcher Indikationslücken erlaubt der Paragraf 22, Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes den Landesbehörden, auf Antrag die Anwendung bestimmter Mittel zu genehmigen.
Welche Mittel haben zur Zeit eine Chance auf Genehmigung?
Weitere Informationen erhalten Sie beim Pflanzenschutzdienst Hamburg: Telefon 040/428 41-5329.
Eine Auflistung möglicher Genehmigungen für den Hamburger Gemüsebau erhalten Sie auf Nachfrage ebenfalls beim Pflanzenschutzdienst Hamburg.
Wer kann Anträge stellen?
Anwender (Gärtner, Landwirte) oder Organisationen (Sammelantrag), in denen Anwender zusammengeschlossen sind (z. B. Landwirtschaftskammer, Erzeugerorganisationen).
Für wen und wie lange gilt eine Genehmigung?
Die Genehmigung zum Einsatz eines Pflanzenschutzmittels nach § 22(2) gilt nur für den antragstellenden Betrieb und nur für die genannte Kultur. Die Genehmigung wird in der Regel für 3 Jahre erteilt. Mit Zulassungsende erlischt die Genehmigung.
Wer bearbeitet die Anträge?
Die zuständige Landesbehörde. In Hamburg ist das die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI), Abteilung Agrarwirtschaft, Pflanzenschutzbehörde.
Wo bekomme ich ein Antragsformular für Einzelanträge?
Das Antragsformular können Sie hier herunterladen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Pflanzenschutzdienst Hamburg unter der Telefonnummer 040 /42841-5329.
Wie viel kostet die Antragstellung?
Für die Bearbeitung des Antrages erhebt die BWI Gebühren. Den Gebührensatz können Sie in der geltenden Gebührenordnung unter Nummer 4.6.2 folgende einsehen.