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Seit Januar 2017 Die große Pflegereform

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Seit dem 1. Januar 2017 sorgen Änderungen im Gesetz dafür, dass geistige und psychische Einschränkungen wie körperliche betrachtet werden, wenn es darum geht, Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen.

Älteres Rentnerehepaar beim Waldspaziergang

Die große Pflegereform

Dieses neue Verständnis von Pflegebedürftigkeit ist ein Bestandteil der größten Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung und führte zu umfangreichen Veränderungen bei der Einstufung der Pflegebedürftigkeit und bei der Begutachtung. 

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Eigentlich hat die große Pflegereform schon 2006 begonnen. Damals wurde ein Expertenbeirat eingerichtet, der sich darüber Gedanken machte, wie die Leistungen der Pflegeversicherung gerechter und besser verteilt werden könnten. Auch die Menschen, die auf Grund von geistigen oder psychischen Erkrankungen Pflege brauchen, sollten gut unterstützt werden. 

Zuvor standen körperliche Beeinträchtigungen im Vordergrund, wenn es darum ging zu entscheiden, ob eine Person Anspruch auf finanzielle Leistungen ihrer Pflegeversicherung hat. Zwischenlösungen wurden durch einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff abgelöst, der seit 1. Januar 2017 im 11. Sozialgesetzbuch (§ 14 SGB XI) wie folgt beschrieben wird:

"Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate und mit mindestens der in §15 SGB XI festgelegten Schwere, bestehen."

Gesetzgebung in mehreren Schritten

Die große Pflegereform wurde in drei Schritten durch Pflegestärkungsgesetze (PSG I bis PSG III) vollzogen. Das Gesamtpaket umfasst neben der Vorbereitung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs auch dessen Einführung in mehrere Sozialgesetzbücher. Die Finanzierung dieser Änderungen war ein Thema. 

Die Gesetze enthalten aber noch viele weitere Neuerungen: zum Beispiel neue Unterstützungsleistungen und bessere Sozialleistungen für pflegende Angehörige, ein Anheben der Leistungshöhen, die Unabhängigkeit des Eigenanteils in stationären Einrichtungen vom Pflegegrad, eine Verbesserung der Personalsituation in Pflegeeinrichtungen, verschiedene Maßnahmen zur Verhinderung von Pflegebetrug und einen Vorsorgefonds für spätere Generationen. 

Das Gesetzespaket stößt zudem notwendige Entwicklungen für die Zukunft an. Sie sollen dazu beitragen, dass gute Pflegeberatung umfassender und auch in abgelegeneren Regionen präsent sein kann, dass die Qualität in Pflegeeinrichtungen für Nutzerinnen und Nutzer transparenter wird und dass sich die Personalsituation in der Pflege weiter verbessert.

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