Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Fachberufe im Gesundheitswesen Podologie (medizinische Fußpflege)

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Der Beruf Podologe ist ein Gesundheitsfachberuf. Eine gängige Definition von Podologie lautet nichtärztliche Heilkunde am Fuß. Podologie ist als hoch angesetzte Fußbehandlung im ärztlichen Vorfeld zu sehen, die mit pflegerischen Maßnahmen zu tun hat, nicht mit der Pflege im Sinne der Kosmetik. Podologinnen und Podologen führen medizinische Fußpflegemaßnahmen durch und unterstützen die Diabetologin/den Diabetologen, die Dermatologin/den Dermatologen und die Orthopädin/den Orthopäden bei seiner Tätigkeit und arbeiten eng mit angrenzenden Berufen zusammen.

Medizinische Fußpflege Medizinische Fußpflege

Gesundheitsfachberuf Podologie (medizinische Fußpflege)

Gesetzliche Grundlage

Auf Grund der großen Verantwortung gegenüber Patientinnen und Patienten wurden Ausbildung und Beruf 2002 durch ein Bundesgesetz geregelt. Seitdem ist Podologie ein Gesundheitsfachberuf und die Berufsbezeichnung "Podologin (medizinische Fußpflegerin)/Podologe (medizinischer Fußpfleger)" ist gesetzlich geschützt. 

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG) dar und können mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

Die Ausbildung findet an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten statt. Die Ausbildungsinhalte sind in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) geregelt. Die Abschlussprüfungen werden vom Amt für Gesundheit der Sozialbehörde überwacht. Dies sichert die Qualität die Ausbildung und dient dem Patientenschutz.

Berufsbild

Podologinnen und Podologen behandeln Patientinnen und Patienten mit krankhaften Veränderungen oder Symptomen von Erkrankungen am Fuß. Sie führen unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch notwendige präventive, therapeutische und rehabilitative Maßnahmen selbstständig aus. Sie werden sowohl in podologischen Praxen als auch in Krankenhäusern oder Einrichtungen der Rehabilitation sowie in der Altenpflege tätig.

Ausbildung

Sie können sich grundsätzlich um einen Ausbildungsplatz bewerben, wenn Sie diese Zugangsvoraussetzungen erfüllen:

  • Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Beruf und
  • Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder
  • Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, zusammen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren.

In Hamburg kann derzeit keine Ausbildung angeboten werden.

Ausbildungsdauer und -inhalte

Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform höchstens vier Jahre. In Hamburg wird sie zurzeit ausschließlich in Teilzeit mit einer Dauer von drei Jahren durchgeführt.

Die Ausbildung wird nach bundeseinheitlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften durchgeführt. In 2.000 Unterrichtsstunden werden vor allem Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Krankheitslehre, fußpflegerischen und podologischen Maßnahmen vermittelt. Die praktische Ausbildung im Umfang von mindestens 1.000 Stunden wird in podologischen Praxen und in internistischen, dermatologischen und orthopädischen Kliniken bzw. Ambulanzen unter ärztlicher Anleitung absolviert.

Abschlussprüfung

Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Zulassung zur Prüfung beantragen Sie über die Berufsfachschule für Podologie beim Amt für Gesundheit/ Referat Fachberufe im Gesundheitswesen.

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Erst die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Podologin"/"Podologe" berechtigt Sie, den Beruf unter dieser geschützten Berufsbezeichnung auszuüben. Die Arbeitgeber werden von Ihnen die Vorlage der Urkunde verlangen. Sie wird erteilt, wenn die Abschlussprüfung bestanden und die Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung für die Berufsausübung nachgewiesen sind. Näheres erfahren Sie aus dem Merkblatt, das Sie sich von dieser Seite herunterladen können.

Sie haben Ihre Erlaubnisurkunde oder das Zeugnis über die staatliche Abschlussprüfung verloren? Hier finden Sie Informationen zur Ersatzausfertigung einer Urkunde.

Meldepflichten 

Podologinnen und Podologen, die ihren Beruf in Hamburg selbstständig ausüben möchten, sind gemäß § 19 Absatz 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG) verpflichtet, dem Gesundheitsamt des betreffenden Bezirkes vor Beginn der Berufsausübung die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung vorzulegen und

mitzuteilen, wo die Berufstätigkeit ausgeübt wird. Anzuzeigen ist auch der Wechsel des Tätigkeitsorts sowie die Beendigung der Berufsausübung.

Kontakt

Nähere Auskünfte erteilen Ihnen die jeweiligen Ansprechpartner. Hier finden Sie alle Kontaktdaten (PDF).

Empfehlungen

Themenübersicht auf hamburg.de

Anzeige
Branchenbuch