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30. März 2020

Allgemeinverfügung zum Schutz pflegebedürftiger und behinderter Menschen vor dem Coronavirus in Hamburg 

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ist hochinfektiös und hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile zahlreiche Fälle. Die Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt, es kommen aber auch schwere Erkrankungen vor. Sie ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden. Deshalb sind präventive Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt insbesondere für die besonders vulnerable Gruppe der alten und pflegebedürftigen Menschen sowie Menschen mit Behinderungen. 

Der Senat hat der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz mit Senatsbeschluss im Verfügungswege am 11. März 2020 die Zuständigkeit für den Erlass von Allgemeinverfügungen gemäß § 28 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 nach § 42 Satz 4 Bezirksverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden übertragen.

In Erweiterung der Anordnungen der Allgemeinverfügung zum Schutz besonders vulnerabler Menschen vor dem Coronavirus in Hamburg vom 17. März 2020 (Amtlicher Anzeiger, S. 369) trifft die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Behörde für Arbeit, Soziales Familie und Integration und der Senatskanzlei folgende 

Allgemeinverfügung

1. Wohneinrichtungen gemäß § 2 Absatz 4 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) (Wohneinrichtungen) sowie sonstige Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen erbracht werden, dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden. 

2. Träger von Wohneinrichtungen sowie Träger von sonstigen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen erbracht werden, haben die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des in Nummer 1 angeordneten generellen Besuchs- und Betretungsverbotes zu treffen. 

3. Ausgenommen vom Besuchs- und Betretungsverbot nach Nummer 1 sind therapeutisch, medizinisch oder zur Erledigung von Rechtsgeschäften notwendige Besuche (Aufsuchen). Träger von Wohneinrichtungen/ sonstigen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen erbracht werden, dürfen weitere Ausnahmen von diesen Besuchs- und Betretungsverboten bei berechtigtem Interesse im Einzelfall, z.B. im Rahmen der Sterbebegleitung, ggf. unter Auflagen, zulassen.

4. Träger von Wohneinrichtungen, Träger von sonstigen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen erbracht werden und Träger von ambulanten Pflegediensten gemäß § 2 Absatz 6 Nr. 1 HmbWBG (ambulante Pflegedienste) sind verpflichtet, für die Einhaltung folgender Präventionsmaßnahmen zu sorgen:

a) Der direkte Kontakt zwischen dem Pflege-/ Betreuungspersonal und den pflegebedürftigen/ den zu betreuenden Personen ist auf das professionell notwendige Mindestmaß zu beschränken. Die Anzahl der Pflegenden/ Betreuenden je pflegebedürftiger/ zu betreuender Person ist im Sinne der Bezugspflege zu minimieren. 

b) Das Pflege-/ Betreuungspersonal in den Wohneinrichtungen und in sonstigen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen erbracht werden, sowie das Pflegepersonal von ambulanten Pflegediensten hat vor, bei und nach dem Kontakt mit pflegebedürftigen/ zu betreuenden Personen die Vorgaben bestehender Hygienepläne, insbesondere zur Personalhygiene sowie zur Hygiene bei medizinisch-pflegerischen Maßnahmen, strikt einzuhalten. Die jeweils aktuellen Hinweise des Robert-Koch-Instituts zu Prävention und Management von COVID-19-Erkrankungen in der stationären und ambulanten Altenpflege sind konsequent im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort zu befolgen. 

c) Das Pflege-/ Betreuungspersonal hat seine Kontakte untereinander – auch bei Dienstübergaben – soweit wie möglich zu reduzieren.

d) Die Körpertemperatur ist bei allen pflegebedürftigen Personen in Wohneinrichtungen täglich, bei pflegebedürftigen Personen in der Häuslichkeit bei mehreren Einsätzen pro Tag einmal täglich, sonst bei jedem Einsatz zu messen. Bei pflegebedürftigen Personen sind neu auftretende Hustensymptome, Veränderungen der Atemfrequenz sowie Heiserkeit zu dokumentieren. Bei pathologischen Veränderungen ist der jeweilige behandelnde Hausarzt oder die jeweilige behandelnde Hausärztin zu kontaktieren. Die pflegebedürftige Person ist umgehend nach den Möglichkeiten vor Ort zu isolieren. 

e) In Wohneinrichtungen und sonstigen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen erbracht werden, müssen die an der therapeutischen oder medizinischen Versorgung der pflege-/ betreuungsbedürftigen Personen Beteiligten sowie die ausnahmsweise betretungsbefugten Besuchenden und Aufsuchenden die Vorgaben bestehender Hygienepläne, insbesondere zur Personalhygiene sowie zur Hygiene bei medizinisch-pflegerischen Maßnahmen, strikt einhalten. Die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch Instituts zu Prävention und Management von COVID-19-Erkrankungen in der stationären und ambulanten Altenpflege sind im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort konsequent zu befolgen. Diesbezüglichen Aufforderungen des Einrichtungspersonals ist Folge zu leisten. 

f) Der unmittelbare Körperkontakt zwischen den an der therapeutischen oder medizinischen Versorgung beteiligten Personen und den pflegebedürftigen/ betreuungsbedürftigen Personen ist auf das für die Durchführung der therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen notwendige Maß zu beschränken. In Wohneinrichtungen und sonstigen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen erbracht werden, ist ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen den ausnahmsweise betretungsbefugten Besuchenden und Aufsuchenden und den pflegebedürftigen/ betreuungsbedürftigen Personen nur in Ausnahmesituationen zuzulassen. Die Besuchenden und Aufsuchenden sind zuvor hinsichtlich der erforderlichen Hygienemaßnahmen zu unterweisen.

5. Für Träger von Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), die entsprechend der Allgemeinverfügung zum Schutz besonders vulnerabler Menschen vor dem Coronavirus in Hamburg vom 17.März 2020, II. Nummer 1 und Nummer 3 (Amtlicher Anzeiger, S. 369, S 370) eine Notbetreuung anbieten, gelten die vorstehenden Anordnungen in Nummer 4 entsprechend.

6. Bei Vorliegen eines begründeten Infektionsverdachtsfalls im Sinne der Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte des Robert Koch Instituts (RKI) oder bei laborbestätigten COVID-19-Infektionen entscheidet das zuständige Gesundheitsamt über die Isolations- und Hygienemaßnahmen, die von den an der therapeutischen oder medizinischen Versorgung Beteiligten sowie von den weiteren Kontaktpersonen einzuhalten sind. Entsprechende Anordnungen des Gesundheitsamtes können die Regelungen in Nummer 4  ergänzen oder ganz oder teilweise ersetzen. 

7. Auf die sofortige Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG wird hingewiesen.

8. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz durch Zugänglichmachung im Internet öffentlich bekannt gegeben. Es wird bestimmt, dass sie am 31. März 2020 als bekanntgegeben gilt und zu diesem Zeitpunkt in Kraft tritt. 

9. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 30. April 2020. 

10. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Absatz 1a Nummer 6 IfSG wird hingewiesen.

11. Soweit die Allgemeinverfügung zum Schutz besonders vulnerabler Menschen vor dem Coronavirus in Hamburg vom 17. März 2020 (Amtlicher Anzeiger, S. 369) von den vorstehenden Anordnungen abweichende Regelungen enthält, gehen die vorstehenden Anordnungen dieser Allgemeinverfügung den Anordnungen der bisherigen Allgemeinverfügung vor.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz einzulegen. 

Begründung: 

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern und insbesondere vulnerable Personengruppen zu schützen, da diese im Besonderen durch einen schweren Verlauf der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Erkrankung bedroht sind. Deshalb sind über die Allgemeinverfügung zum Schutz besonders vulnerabler Menschen vor dem Coronavirus in Hamburg vom 17. März 2020 (Amtlicher Anzeiger, S. 369) hinaus weitere Schutzmaßnahmen für die Gruppe der alten und pflegebedürftigen Menschen sowie der Gruppe der Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IX notwendig. 

Wegen der dynamischen Ausbreitung, die sich in den letzten Wochen und Tagen gezeigt hat, sind bei der Entscheidung die medizinfachlichen und epidemiologischen Erkenntnisse zu berücksichtigen, dass bei persönlichen Kontakten die erhöhte Gefahr einer Ansteckung besteht. Mit den Anordnungen der Ziffern 1 bis 6 soll der erforderliche Schutz der Pflegebedürftigen und der Menschen mit Behinderung gewährleistet werden. 

Aktuell erhöhen sich täglich die Zahlen derer, die am neuen Coronavirus erkrankt sind. Auch steigt die Zahl der begründeten Verdachtsfälle an. Es ist daher davon auszugehen, dass die zugrundeliegenden Infektionsketten weit verzweigt sind und es auch eine größere Zahl infizierter Personen gibt, die asymptomatisch sind und ihre Ansteckung nicht bemerkt haben. Die häufigen Symptome können auch als Erkältung oder grippaler Infekt aufgefasst werden. Es ist daher möglich, dass die besuchenden Personen, die an der gesundheitlichen Versorgung beteiligten Personen (z.B. Hausärztinnen und -ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten) oder die pflegenden/ betreuenden Personen, die nicht wissen, dass sie erkrankt sind oder ihre Symptome nicht in den Zusammenhang mit dem Coronavirus bringen, besonders vulnerable Personen anstecken. 

Zur Begründung im Einzelnen:

Zu Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3:
In den Wohneinrichtungen gemäß § 2 Absatz 4 des Hamburgischen Wohn- und
Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) (Wohneinrichtungen) und in sonstigen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen erbracht werden, werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet würden. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen muss der Besuch der Einrichtungen vollständig untersagt werden. Dieses Besuchs- und Betretungsverbot ist auch verhältnismäßig. Da gleichwirksame Schutzmaßnahmen, die weniger in die Rechte der Beteiligten eingreifen nicht ersichtlich sind, ist das Verbot erforderlich.

Aufgrund der fortgeschrittenen Ausbreitung von COVID-19-Erkrankungen ist insbesondere die Beachtung allgemeiner Hygieneregeln bei dem erheblich gefährdeten Personenkreis in den betroffenen Wohneinrichtungen nicht mehr ausreichend und kann von Besuchenden und Aufsuchenden zudem leicht missachtet werden. Es besteht deshalb für diesen Personenkreis die konkrete Gefahr, durch Besuchende und Aufsuchende angesteckt zu werden. Ein unbeschränkter Zugang von Besuchenden würde die Gefahr einer Infektion der pflege-/ betreuungsbedürftigen Personen erheblich erhöhen und würde deren Gesundheit und Leben gefährden. 

Der mit den Anordnungen bezweckte Schutz der Gesundheit und des Lebens der pflege-/ betreuungsbedürftigen Personen steht auch nicht außer Verhältnis zu den belastenden Wirkungen des Verbots. Das Aufsuchen der vorgenannten Einrichtungen zu therapeutischen, medizinischen oder rechtlichen (z.B. betreuungsgerichtlichen) Zwecken bleibt gestattet. 

Die Träger von Wohneinrichtungen und die Träger von sonstigen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen erbracht werden, können, ggf. auch unter Auflagen, Ausnahmen von diesem Betretungs- und Besuchsverbot zulassen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Dieses berechtigte Interesse kann z.B. bei nahestehende Personen von palliativmedizinisch versorgten Personen vorliegen, im Einzelfall für Seelsorgerinnen und Seelsorger oder Urkundspersonen, o.ä. Hier hat eine Interessenabwägung durch die Träger der vorgenannten Einrichtungen zu erfolgen.

Zu Nr. 4 a): 
Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IX sind Menschen, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet würden. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppe sind Übertragungsmöglichkeiten zu minimieren. Hierzu zählt auch die Minimierung der Anzahl der Pflegenden/ Betreuenden, von der eine pflege-/ betreuungsbedürftige Person versorgt/ betreut wird.

Zu Nr. 4. b):
Das zu Buchstabe a) Ausgeführte gilt entsprechend. Zudem sind bei der Versorgung vulnerabler Personengruppen im Rahmen einer Pandemie die Vorgaben bestehender Hygienepläne, insbesondere zur Personalhygiene sowie zur Hygiene bei medizinisch-pflegerischen Maßnahmen, strikt einzuhalten. Die jeweils aktuellen Hinweise des Robert Koch-Instituts zu Prävention und Management von COVID-19-Erkrankungen in der stationären und ambulanten Altenpflege sind im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort konsequent zu befolgen. 

Zu Nr. 4. c):
Das zu Buchstabe a) Ausgeführte gilt entsprechend. Hinzu kommt folgender Aspekt: Der persönliche Kontakt von Pflege-/ Betreuungspersonal untereinander begünstigt die Verbreitung von Krankheitserregern im Personalkreis. 

Zu Nr. 4. d):
Das zu Buchstabe a) Ausgeführte gilt entsprechend. Durch die systematische Überprüfung möglicher Krankheitssymptome können COVID-19-Erkrankungen bei pflegebedürftigen Personen frühzeitig erkannt werden, wodurch eine Weiterverbreitung der Infektion reduziert werden kann. 

Zu Nr. 4. e):
Das zu Buchstabe a) Ausgeführte gilt entsprechend. Der Verbreitung des Erregers durch ausnahmsweise betretungsbefugte Besuchende/Aufsuchende sowie durch die an der therapeutischen und medizinischen Versorgung beteiligten Personen soll durch die genannten Schutzmaßnahmen entgegengewirkt werden.

Zu Nr. 4. f):
Das zu Buchstabe a) Ausgeführte gilt entsprechend. 

Zu Nr. 5:
Für die angebotene Notbetreuung in Tagespflegeeinrichtungen gilt das zu Nr. 1 bis 4 Ausgeführte entsprechend. 

Zu Nr. 6:
Bei Vorliegen eines begründeten Infektionsverdachtsfalls im Sinne der Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte des Robert- Koch- Instituts (RKI) oder bei laborbestätigten COVID-19-Infektionen entscheidet das zuständige Gesundheitsamt über einzuhaltende Isolations- und Hygienemaßnahmen. 

Zu Nr. 7:
Als seuchenhygienische Maßnahme ist die Anordnung gemäß § 28 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Zu Nr. 8:
Wegen der hohen Eilbedürftigkeit wird die Allgemeinverfügung gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz durch Zugänglichmachung im Internet öffentlich bekannt gegeben. Es wird bestimmt, dass sie am 31. März 2020 als bekanntgegeben gilt (§ 41 Abs. 4 Satz 7 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz) und zu diesem Zeitpunkt in Kraft tritt. 

Zu Nr. 9:
Wegen der bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die weitere Entwicklung der epi-
demischen Lage ist die Anordnung zunächst bis 30. April 2020 befristet. Bei einer entsprechenden zukünftigen Risikoeinschätzung werden die Anordnungen verlängert oder verkürzt.

Zu Nr. 10:
Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro ordnungsmittelbewehrt (§ 73 Absatz 1a Nummer 6 und Absatz 2 IfSG). Die Anordnungen stellen Maßnahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG dar. 

Zu Nr. 11:
Soweit die Allgemeinverfügung zum Schutz besonders vulnerabler Menschen vor dem Coronavirus in Hamburg vom 17. März 2020 (Amtlicher Anzeiger, S. 369) von den vorstehenden Anordnungen abweichende Regelungen enthält, gehen Anordnungen dieser Allgemeinverfügung den Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 17. März 2020 vor.

Hamburg, den 30.03.2020
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz