Zur Deckung des Aufwands, der den Mitgliedern des Wahl– oder Briefwahlvorstands im Zusammenhang mit dem Wahlehrenamt entsteht (z. B. Fahrtkosten, Verpflegung etc.) wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Diese beträgt derzeit sonntags zwischen 35 € und 65 € und montags zwischen 100 € und 120 €, abhängig vom ausgeübten Wahlehrenamt. Für Volksabstimmungen gilt die Aufwandsentschädigung analog zur Bürgerschaftswahl; maßgeblich ist der jeweils für den Wahlsonntag ausgewiesene Betrag.
Urnenwahlauszählung
Funktion | Bundestagswahl | Europawahl- und Bezirksversammlungswahl | Bürgerschaftswahl |
Wahlbezirksleitung | 65 € | 65 € (Sonntag) + 120 € (Montag) | 65 € (Sonntag) + 120 € (Montag) |
Stellvertretung Wahlbezirksleitung | 50 € | 50 € (Sonntag) + 110 € (Montag) | 50 € (Sonntag) + 110 € (Montag) |
Schriftführung, Stellvertretung Schriftführung, Beisitzer/innen | 35 € | 35 € (Sonntag) + 100 € (Montag) | 35 € (Sonntag) + 100 € (Montag) |
Briefwahlauszählung
Funktion | Bundestagswahl | Europawahl- und Bezirksversammlungswahl | Bürgerschaftswahl | |
Briefwahlbezirksleitung | 55 € | 55 € (Sonntag) + 120 € (Montag) | 55 € (Sonntag) + 120 € (Montag) | |
Stellvertretung Briefwahlbezirksleitung | 40 € | 40 € (Sonntag) + 110 € (Montag) | 40 € (Sonntag) + 110 € (Montag) | |
Schriftführung, Stellvertretung Schriftführung, Beisitzer/innen | 35 € | 35 € (Sonntag) + 100 € (Montag) | 35 € (Sonntag) + 100 € (Montag) | |
Anrechnungsfrei bleiben Aufwandsentschädigungen nach §§ 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu einer Höhe von 250 EUR im Monat. Die Aufwandsentschädigung für Wahlhelfende fällt darunter.
Alle Wahlhelfenden sind im Falle eines Unfalls während ihres Einsatzes über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Jeder Unfall ist umgehend der Wahlgeschäftsstelle zu melden.
Bitte melden Sie sich umgehend bei Ihrer Wahlbezirksleitung, diese informiert dann die zuständige Wahlgeschäftsstelle.
Die Wahlhelfenden arbeiten zusammen als Team entweder in einem Wahlvorstand eines Wahllokals oder in einem Wahlvorstand für die Auszählung der Briefwahl. Jeder Wahlvorstand besteht dabei jeweils aus der Leitung sowie ihrer Stellvertretung, der Schriftführung und ihrer Stellvertretung und den beisitzenden Mitgliedern. Er umfasst je nach Wahl insgesamt mindestens fünf und höchstens zehn Personen. Empfohlen wird eine Mindeststärke von acht Personen. Die Leitung ist im Wahllokal oder im Briefwahlvorstand für den ordnungsgemäßen Ablauf sowie die Auszählung der Stimmen verantwortlich und wird dabei von den Beisitzer/innen unterstützt. Die Schriftführung setzt die Abstimmungsvermerke im Wahlberechtigtenverzeichnis und füllt die Wahlniederschrift aus.
Jedes Mitglied des Wahlvorstands muss zu der Wahl, zu welcher es im Wahlvorstand tätig wird, wahlberechtigt sein. Für die einzelnen Wahlereignisse gelten dabei die nachfolgenden Voraussetzungen:
Bürgerschaftswahl | Wahlberechtigt sind Deutsche, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet sind. |
Europawahl* | Wahlberechtigt sind EU-Bürger/innen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemeldet sind. |
Bezirksversammlungswahl* | Wahlberechtigt sind EU-Bürger/innen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Hamburg wohnen. |
Bundestagswahl | Wahlberechtigt sind Deutsche, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten eine Wohnung oder ihren sonstigen Aufenthalt innerhalb der Bundesrepublik innehaben. |
*Die Europa- und Bezirksversammlungswahl findet in Hamburg immer am selben Tag statt.
Die Wahlgeschäftsstelle des Bezirksamtes steht Ihnen bei Fragen und im Falle von Problemen zur Verfügung.
Rechtzeitig vor der Wahl finden in den Bezirksämtern Schulungen für die Leitungen und Stellvertretungen der Wahl- und Briefwahlvorstände statt. Diese stehen auf Nachfrage auch interessierten Beisitzer/innen offen. Zu jeder Wahl werden allen Wahlhelfenden sowie interessierten Bürger/innen umfassende Vorabinformationen online zur Verfügung gestellt. Den Onlineauftritt des Landeswahlamtes finden Sie hier.
Besondere Vorkommnisse während der Wahlzeit oder der Auszählung können zum Beispiel sein:
- ein verspäteter Beginn der Stimmabgabe
- Zurückweisungen von Wähler/innen
- eine Unterbrechung der Wahlhandlung
- Unstimmigkeiten mit Wahlbeobachtenden
- ein Polizeieinsatz
- sonstige Störungen des Wahlablaufs
Verschiedene Meinungsforschungsinstitute führen bei Wahlen Nachbefragungen von Wähler/innen durch. Betroffene Wahlvorstände werden hierüber vorab von der Wahlgeschäftsstelle informiert. Es ist den Meinungsforschungsinstituten nicht gestattet, Wähler/innen vor der Stimmabgabe anzusprechen. Die Befragung ist nur nach der Stimmabgabe und nur außerhalb des Wahlraumes erlaubt. Die Nachbefragungen dürfen nicht zu Beeinflussungen von Wahlberechtigten führen. Bedenken oder Verstöße sind mit der Wahlgeschäftsstelle zu klären. In Zweifelsfällen können die Beauftragten der Institute nach Rücksprache mit der zuständigen Wahlgeschäftsstelle des Gebäudes verwiesen werden.
Ein Wahlschein ermöglicht die Teilnahme an der Briefwahl und berechtigt zur Wahl in einem beliebigen Wahllokal im eigenen Wahlkreis. Ein Wahlschein ist vor der Wahl zu beantragen. Ein Muster eines Wahlscheins finden Sie in der Geschäftsanweisung verlinkt unten auf der Wahlhelfendenplattform.
Im Wahlberechtigtenverzeichnis sind alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die diesem Wahlbezirk wohnortmäßig zugeordnet sind. Für jeden Wahlbezirk erhält der Wahlvorstand ein solches Verzeichnis von der Wahlgeschäftsstelle.
Die Niederschrift ist das Protokoll über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und wird von der Schriftführung ausgefüllt und von allen Mitgliedern des Wahlvorstands unterschrieben.
In repräsentativen Wahllokalen wird das Wählerverhalten nach Alter und Geschlecht im Nachhinein ausgewertet. Die jeweiligen Gruppen sind an einem aufgedruckten Buchstaben am rechten oberen Rande der Stimmzettel zu erkennen. Die hiervon betroffenen Wahlbezirksleitungen werden rechtzeitig vor der Wahl auf diese Besonderheit hingewiesen. Auch die Wähler/innen werden hierüber bereits beim Erhalt der Wahlbenachrichtigung informiert, zudem ist das Wahllokal zusätzlich mit entsprechendem Informationsmaterial ausgestattet. Die Stimmzettel werden erst nach der Auszählung durch das Statistikamt ausgewertet.