Die Wahlbezirksleitung oder Stellvertretung meldet sich umgehend bei der zuständigen Wahlgeschäftsstelle. Die Bezirksämter halten für den Notfall immer Reservekräfte bereit, die in solchen Fällen zum Wahllokal geschickt werden. Die Öffnung des Wahllokals um 8:00 Uhr und die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands ist unbedingt sicher zu stellen. Sollte der Vorstand nicht beschlussfähig sein (weniger als drei Personen), kann der oder die erste Wähler/in durch die Wahlbezirksleitung mündlich zur vorübergehenden Mitarbeit im Wahlvorstand verpflichtet werden.
- Einrichten des Wahllokals mit Möbeln; Aufstellen der Wahlkabinen.
- Überprüfung der vor Ort befindlichen Stimmzettel und Stimmzettelhefte. Haben Sie die richtigen Stimmzettel für Ihren Wahlkreis erhalten?
- Vollständigkeit des Materials aus der Wahlurne überprüfen.
- Gegebenenfalls Entfernung von vorhandener Wahlwerbung aus dem Wahllokal sowie aus dem Umfeld des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet.
- Anbringen von Hinweisschildern mit der Wahlbezirksnummer am Eingang des Gebäudes sowie am Eingang des Wahllokals.
- Ausschilderung des Weges zum Wahllokal im Gebäude und sofern notwendig auf dem Grundstück.
- Aushängen der schriftlichen Wahlbekanntmachung am Eingang zum Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet und im Wahllokal selbst.
- Aushängen eines als „Muster“ gekennzeichneten Stimmzettels und/oder Stimmzettelheftes. Keine Muster in den Wahlkabinen aufhängen.
- Ausstattung der Wahlkabinen mit angebundenen Schreibstiften und einfachen Schreibunterlagen aus Pappe.
- Aufstellung des Sichtschutzes für das Wahlberechtigtenverzeichnis.
- Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit (Handy auf Laut schalten).
- Bis spätestens 8:00 Uhr telefonisch Einsatzbereitschaft des Wahllokals bei der Wahldienststelle des Bezirksamtes melden.
- Pünktlich um 8:00 Uhr Öffnung der Türen zum Wahllokal.
Grundsätzlich sind die Mitglieder des Wahlvorstands für den Aufbau und die Einrichtung des Wahllokals zuständig. In vielen Fällen übernehmen aber die verantwortlichen Ansprechpersonen vor Ort bereits diese Aufgabe. Absprachen dazu sollten bereits vorab bei der Besichtigung des Wahllokalstandortes getroffen werden.
Ja. Die Wahlbezirksleitung muss vor Beginn der Wahlhandlung die anwesenden Wahlvorstandsmitglieder mündlich darauf hinweisen, dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Ämter und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet sind. Dies gilt auch für eventuell später hinzukommende Mitglieder des Wahlvorstands.
Wahlwerbung, die näher als 10 m zum Wahllokal angebracht wurde, muss durch den Wahlvorstand entfernt werden. Ausschlaggebend ist hier der Abstand zwischen der Werbung und dem Zugang zum Grundstück, in dem sich das Wahllokal befindet.
Für verschiedene Wahlereignisse müssen verschieden viele Mitglieder mit entsprechenden Funktionen anwesend sein.
Voraussetzung der Beschlussfähigkeit Bürgerschaftswahl
während Wahlhandlung + Auszählung | mindestens 3 Mitglieder, (Wahlbezirksleitung + Schriftführung oder deren Stellvertretungen, 1 Beisitzer/in) |
Voraussetzung der Beschlussfähigkeit Bundestagswahl
während Wahlhandlung | mindestens 3 Mitglieder (Wahlbezirksleitung + Schriftführung oder deren Stellvertretungen, 1 Beisitzer/in) |
während Auszählung | mindestens 5 Mitglieder (Wahlbezirksleitung + Schriftführung oder deren Stellvertretungen, 3 Beisitzer/innen) |
Voraussetzung der Beschlussfähigkeit Europawahl
während Wahlhandlung | mindestens 3 Mitglieder (Wahlbezirksleitung + Schriftführung oder deren Stellvertretungen, 1 Beisitzer/in) |
während Auszählung | mindestens 5 Mitglieder (Wahlbezirksleitung + Schriftführung oder deren Stellvertretungen, 3 Beisitzer/innen) |
Voraussetzung der Beschlussfähigkeit Bezirksversammlungswahl
während Wahlhandlung + Auszählung | mindestens 3 Mitglieder (Wahlbezirksleitung + Schriftführung oder deren Stellvertretungen, 1 Beisitzer/in) |