Es müssen während der Wahlhandlung von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr nicht immer alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass zu jeder Zeit mindestens drei Mitglieder anwesend sind, um handlungs- und beschlussfähig zu sein. Darunter muss sich auf jeden Fall die Wahlbezirksleitung oder ihre Vertretung, die Schriftführung oder ihre Vertretung und mindestens ein/e Beisitzer/in befinden. Die jeweiligen Pausen müssen innerhalb des Wahlvorstands abgesprochen werden. Die Wahlbezirksleitung entscheidet, ob in einem Zwei-Schichten-System gearbeitet wird.
Nein, das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und duldet keine Stellvertretung. Eine Ausnahme stellt die Stimmabgabe mit einer "Hilfsperson" dar.
Wahlberechtigte, die nicht lesen können oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht kennzeichnen, falten oder selbst in die Wahlurne werfen können, bestimmen eine Hilfsperson ihres Vertrauens. Dies kann auch ein Mitglied des Wahlvorstands sein. Diese Unterstützung kann bis zum Vorlesen des kompletten Stimmzettels in einer „geschützten Ecke“ oder bis zu Hilfe beim Ankreuzen in der Wahlkabine gehen.
Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Fotos/Filmaufnahmen von Personen sind nur dann erlaubt, wenn diese einverstanden sind. Die Wahlhandlung (hinter oder in der Wahlkabine) und/oder das Wahlberechtigtenverzeichnis darf/dürfen nicht fotografiert bzw. gefilmt werden.
Sprechen Sie die Person darauf an und machen Sie sie darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch den oder die Wähler/in zu wahren ist. Der Wahlvorstand ist im Rahmen seiner Ordnungsbefugnis berechtigt einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden. Der Stimmzettel muss vor den Mitgliedern des Wahlvorstands zerrissen werden und darf nicht in die Wahlurne eingeworfen werden. Der oder die Wähler/in darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, er oder sie erhält nochmals die Möglichkeit zur Stimmabgabe.
Nein, Sie sind nicht befugt, rote Wahlbriefe entgegenzunehmen, da diese von den Briefwahlvorständen ausgezählt werden. Je nachdem, um wessen Wahlbrief es sich handelt, bestehen in dieser Situation zwei Verfahrensmöglichkeiten:
- Ist die Person, die vor Ihnen steht, der oder die Inhaber/in des roten Wahlbriefs, können Sie ihr vorschlagen, vor Ort zu wählen. Dafür muss folgendes Prozedere eingehalten werden:
- Die/der Wähler/in öffnet den roten Wahlbrief, entnimmt den darin befindlichen weißen und unterschriebenen Wahlschein und übergibt diesen an Sie als Wahlvorstandsmitglied.
- Anschließend überprüfen Sie, ob der Wahlschein für den gleichen Wahlbezirk ausgestellt wurde, in dem auch Ihr Wahllokal liegt. Nur dann ist eine Wahl in Ihrem Wahllokal möglich.
- Sofern dies der Fall ist, rufen Sie bei der Wahldienststelle des Bezirksamtes an und lassen sich die Gültigkeit des Wahlscheins bestätigen. Erst nach Bestätigung der Wahlscheingültigkeit fordern Sie die/den Wähler/in auf, den roten Wahlbrief und die darin enthaltenen Stimmzettel vor Ihren Augen zu zerreißen und die Reste mitzunehmen. Der bereits zuvor entgegengenommene Wahlschein muss zwingend durch Sie einbehalten werden. Nachdem die alten Stimmzettel vernichtet wurden, werden der/dem Wähler/in neue Stimmzettel ausgehändigt. Nun kann der/die Wähler/in in der Wahlkabine wählen und anschließend die Stimmzettel in die Wahlurne einwerfen. Für diese/n Wähler/in ist kein Eintrag im Wahlberechtigtenverzeichnis vorzunehmen. Das erneute Ausfüllen der Stimmzettel ist notwendig, da zur Wahrung des Wahlgeheimnisses nur in der Wahlkabine gekennzeichnete Stimmzettel gültig sind.
- Sofern der Wahlschein nicht für den gleichen Wahlkreis ausgestellt wurde, muss die/der Wähler/in an ein Wahllokal des entsprechenden Wahlkreises verwiesen werden. Angaben dazu finden Sie in dem vor Ort befindlichen gedruckten Straßen- und Gebietsverzeichnis.
- Gehört der Wahlbrief einer anderen Person, muss dieser bis 18.00 Uhr an der auf dem Briefumschlag angegebenen Adresse abgegeben werden.
- Die Wahlbenachrichtigungskarte (WBK) ist auf dem Postweg verloren gegangen. Die Person steht dennoch im Wahlberechtigtenverzeichnis bzw. im ungeordneten Nachtrag. Wenn sie sich entsprechend ausweisen kann, darf sie wählen.
- Die Person steht nicht im Wahlberechtigtenverzeichnis bzw. ungeordneten Nachtrag und ist nicht wahlberechtigt.
- Die Person steht im Wahlberechtigtenverzeichnis bzw. im ungeordneten Nachtrag, jedoch ist die Wahlberechtigung zur Europawahl oder Bezirksversammlungswahl mit dem Eintrag „XXXXX“ versehen. Die Person ist für die Wahl mit dem Vermerk „XXXXX“ nicht stimmberechtigt. Achtung: Personen können für eine Wahl berechtigt und für die andere nicht berechtigt sein. Es sind nur die Stimmzettelhefte der Wahl auszuhändigen, für die die Person berechtigt ist.
Zunächst sollte anhand der Anschrift und dem Straßenverzeichnis geprüft werden, ob die Person bei Ihnen im richtigen Wahllokal ist. Wenn die Person grundsätzlich zu Ihrem Wahllokal gehört, schauen Sie in dem ungeordneten Nachtrag im Wahlberechtigtenverzeichnis nach. Hier finden sich alle Wahlberechtigten, die zwischenzeitlich durch Meldeänderungen aufgrund von Zuzügen und Umzügen in das Verzeichnis aufgenommen wurden. Steht die Person auch dort nicht, rufen Sie in Ihrer zuständigen Wahldienststelle an. Diese prüft folgende Möglichkeiten:
- Die Person ist erst kürzlich eingebürgert worden. Sie muss zur Wahldienststelle gehen, um dort einen selbstständigen Wahlschein ausgestellt zu bekommen.
- Die Person ist von Amts wegen abgemeldet worden. Genaue Klärung durch Anruf bei der Wahldienststelle.
- Die Person hat keinen festen Wohnsitz. Das wäre auf der Rückseite des Personalausweises entsprechend eingetragen. Genaue Klärung durch Anruf bei der Wahldienststelle.
Wer vom 42. Tage vor der Wahl bis zum 21. Tag vor der Wahl innerhalb Hamburgs umgezogen ist, wird nur auf persönlichen Antrag in das Wahllokal seines neuen Wohnortes umgebucht. Danach ist eine Umbuchung nicht mehr möglich. Dann befindet sich die Person noch im Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahllokals ihres bisherigen Wohnortes und darf/muss dort auch wählen. Die möglicherweise abweichende Adresse auf dem Personalausweis ist in diesen Fällen nicht maßgeblich, sondern der Eintrag im Wahlberechtigtenverzeichnis. In Zweifelsfällen kann eine genaue Klärung durch einen Anruf bei der Wahldienststelle des Bezirksamtes erfolgen.
Möchte eine zwischenzeitlich umgezogene Person mit ihrem Wahlschein bei Ihnen im Wahllokal wählen ist lediglich maßgeblich, dass der vorgelegte Wahlschein für den gleichen Wahlkreis ausgestellt wurde, in dem auch Ihr Wahllokal liegt und dass der Wahlschein gültig ist. Für die Überprüfung der Gültigkeit des Wahlscheins muss immer die Wahldienststelle des Bezirksamtes telefonisch kontaktiert werden.
Die Person hat im Vorfeld Briefwahl beantragt und dafür einen Wahlschein ausgestellt bekommen. Sie darf in diesem Fall nur wählen, wenn sie den Wahlschein vorlegt. Nur dadurch kann ausgeschlossen werden, dass die Person schon in einem anderen Wahllokal ihre Stimme abgegeben hat. Zunächst muss sie sich mit einem Lichtbildausweis ausweisen und der Wahlschein wird auf den richtigen Wahlkreis überprüft. Dann wird in der zuständigen Wahldienststelle telefonisch nach der Gültigkeit des Wahlscheins gefragt. Ist der Wahlschein gültig, darf die Person wählen. Der Wahlschein wird vom Wahlvorstand einbehalten und ist mit zur Niederschrift zu nehmen!
Nicht mehr wahlberechtigte Personen sind im Wahlberechtigtenverzeichnis mit XXXXX in der Spalte für den Stimmabgabevermerk gekennzeichnet. Die Person darf in diesem Wahllokal nicht wählen. Im Zweifel kann Kontakt zur Wahldienststelle aufgenommen werden.
Verloren gegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Eine Stimmabgabe ist nicht möglich.
Nein, da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Person vielleicht doch schon per Briefwahl abgestimmt hat und damit doppelt wählen würde. Lediglich bei der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft besteht die Möglichkeit, die Person bis 15:00 Uhr am Wahltag an die zuständige Wahldienststelle zu verweisen. Dort können gegen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zum Nichterhalt der Wahlunterlagen neue Wahlunterlagen ausgehändigt werden. Bei der Bundestags-, Europa- und Bezirksversammlungswahl ist dies nur bis zum Tag vor der Wahl bis 12:00 Uhr möglich.
Ja, vor der Aushändigung eines neuen Stimmzettels muss der oder die Wähler/in den alten Stimmzettel zerreißen und ihn für die Entsorgung außerhalb des Wahllokals mitnehmen.
Nein. Die Wahlurne darf bis zum Abschluss der Wahlhandlung um 18:00 Uhr nicht wieder geöffnet werden. Um zu verhindern, dass neben den Stimmzetteln versehentlich andere persönliche Gegenstände, z. B. der Wohnungsschlüssel oder die Brille, mit in die Wahlurne eingeworfen werden, ist der Einwurfschlitz der Wahlurne durch ein Papierblatt oder eine Pappe abzudecken. Ein Einwurf ist dadurch erst mit Einverständnis der Wahlbezirksleitung möglich. Sollte dennoch ein persönlicher Gegenstand versehentlich in die Wahlurne gelangen, kann dieser erst ab 18.00 Uhr nach Ende der Wahlhandlung wieder abgeholt werden.
Jede Person hat das Recht, während der Wahlhandlung und der Auszählung zugegen zu sein. Alle Anwesenden müssen respektvoll miteinander umgehen und vor allem das Wahlgeheimnis schützen. Sollte der Fall eintreten, dass Einzelpersonen sich nicht an diese Grundsätze halten, darf der Wahlvorstand von seinem Hausrecht Gebrauch machen und störende Personen aus dem Wahllokal verweisen.
Wähler/innen dürfen ihr Gesicht im Wahllokal verhüllen. Für die Herausgabe der Wahlunterlagen muss jedoch bei Zweifeln an der Identität einer Person ihr Lichtbildausweis vorgezeigt und geprüft werden. Die Enthüllung des Gesichts darf vom Wahlvorstand verlangt werden. Falls die Person die Enthüllung und Prüfung der Identität verweigert, muss der Wahlvorstand die Zurückweisung der Person beschließen.