Jede Person hat das Recht, während der Wahlhandlung und der Auszählung im Wahllokal zugegen zu sein. Sie müssen darauf achten, dass die Personen keine Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis haben und die Auszählung nicht behindern.
Die Heilungsregelung gibt es nur bei der Bürgerschaftswahl bei der Landesliste und bei der Bezirksversammlungswahl bei der Bezirksliste. Enthält ein Stimmzettelheft mehr als fünf Stimmen und entfallen diese ausschließlich auf die Liste und/oder den/die Kandidierende/n einer Partei, so erhält die betreffende Partei fünf Stimmen nach Heilungsregelung. Bei jedem solchen Stimmzettelheft beschließt der Wahlvorstand die Gültigkeit von fünf Stimmen nach Heilungsregelung. Die Heilungsregelung ist nur bei den gelben Stimmzettelheften anzuwenden. Sie gilt nicht bei den roten Stimmzettelheften für die Wahlkreislisten.
Stimmzettel/Stimmzettelhefte sind ungültig, wenn sie …
- nicht amtlich hergestellt sind. Beispielsweise wenn sie eine Kopie sind.
- zwar gekennzeichnet, aber völlig durchgestrichen oder durchgerissen sind.
- nicht gekennzeichnet (leer) sind.
- mehr Kreuze (Stimmabgaben) enthalten, als die genannte Anzahl.
- nur aus einem Teilstück des amtlichen Stimmzettels bestehen, auch wenn das Teilstück eine Kennzeichnung enthält.
- für eine andere Wahl bestimmt sind oder für eine frühere Wahl bestimmt waren.
- statt eines Kreuzes an einer Stelle, auch in einem Kreis, Beschädigungen aufweisen (z. B. Riss oder Loch).
Stimmzettel/Stimmzettelhefte könnten ungültig sein, wenn sie …
- den Willen der Wähler/innen nicht zweifelsfrei erkennen lassen, beispielsweise, wenn sich das Kreuz nicht eindeutig in dem dafür vorgesehenen Kreis befindet.
- neben einem eindeutig gesetzten Kreuz eine andere Markierung, beispielsweise ein Strich, in einem weiteren Kreis enthalten.
- für einen anderen Wahlkreis bestimmt sind.
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten. Ein Zusatz oder Vorbehalt ist jede, über die bloße Stimmabgabe hinausgehende verbale Beifügung („Alles Mist“, „Stimme gilt nur, wenn XX gewählt wird“, usw.).
- Streichungen oder Hinzufügungen im Bereich der Namen der Kandidierenden aufweisen.
- einen Hinweis auf den Namen der wählenden Person enthalten (bspw., wenn die Wahlbenachrichtigung beiliegt oder der Name auf dem Stimmzettel steht).
- auf der Rückseite gekennzeichnet sind.
Grundsätzlich ist das Wahllokal so zu hinterlassen, wie es vorgefunden wurde. Einzelheiten klärt die Wahlbezirksleitung mit der Kontaktperson vor Ort.