- Rote Wahlbriefe der Wahlurne entnehmen.
- Kontrolle der roten Wahlbriefe, ob diese zum eigenen Briefwahlbezirk gehören.
- Zählen der roten Wahlbriefe.
- Öffnen der roten Wahlbriefe.
- Entnahme der Wahlscheine und blauen und ggf. weißen Stimmzettelumschläge, dabei Abgleich der Wahlscheine nach Wahlscheinnummern mit der Negativliste.
- Aussortierung von Briefen mit Negativlisten-Treffern.
- Aussortierung von Briefen, die aus sonstigen Gründen Anlass zu Bedenken geben.
- Beschlussfassung über die Zulassung bzw. Zurückweisung der zuvor aussortieren Wahlbriefe.
- Ermittlung der Anzahl der verschlossenen blauen und ggf. weißen Stimmzettelumschläge zur Wahl.
Ab drei Mitgliedern, darunter die Briefwahlbezirksleitung, die Schriftführung bzw. deren Stellvertretungen.
Siehe Frage: „Wann ist der Wahlvorstand beschlussfähig?“.
Wahlbriefe könnten ungültig sein, wenn …
- der rote Wahlbriefumschlag einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
- der rote Wahlbriefumschlag als auch der darin liegende blaue oder ggf. weiße Stimmzettelumschlag nicht verschlossen sind,
- dem roten Wahlbriefumschlag kein gültiger Wahlschein beiliegt,
- die eidesstattliche Versicherung auf dem Wahlschein nicht unterschrieben ist,
- kein blauer oder ggf. weißer Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
- kein amtlicher blauer oder ggf. weißer Stimmzettelumschlag benutzt wurde,
- der rote Wahlbriefumschlag mehrere blaue oder ggf. weiße Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl unterschriebener gültiger Wahlscheine enthält.