Informationen zum Hamburger Aufnahmeprogramm für syrische Familienangehörige
Das Verfahren beginnt mit der Antragsstellung des in Hamburg lebenden Verwandten mit der syrischen oder deutschen Staatsangehörigkeit, dessen Familienangehörige in Syrien oder in einem Anrainerstaat leben. In Ausnahmefällen kann der Aufenthalt in anderen Staaten anerkannt werden, wenn entsprechend Fluchtgründe aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien glaubhaft gemacht werden können.
Sind die Voraussetzungen für die Vorabzustimmung erfüllt, wird diese direkt an die zuständige Auslandsvertretung gesendet. Die im Antrag anzugebene E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer wird mit der Vorabzustimmung übermittelt.
Anschließend wird dem Antragsteller/der Antragstellerin von der zuständigen Auslandsvertretung Termine zur Visumbeantragung mitgeteilt. Von eigenständigen Anfragen bei den Auslandsvertretungen zwecks Terminvergabe sollte abgesehen werden. Bitte stellen Sie sich darauf ein, dass es zu Wartezeiten bei der Terminvergabe kommen kann.
Die Personen, die über das Hamburger Aufnahmeprogramm für syrische Flüchtlinge einreisen möchten, müssen sich entweder in Syrien selbst oder einem Anrainerstaaten Syriens aufhalten: Türkei, Libanon, Jordanien, Ägypten oder im Irak.
Berücksichtigt werden können Ehegatten und Verwandte ersten bzw. zweiten Grades (also Eltern, Kinder, Enkel, Großeltern, Geschwister) sowie deren minderjährige Kinder.
Hier gilt, dass die syrischen Staatsangehörigen oder in begründeten Einzelfällen auch Staatenlose, deren Identität feststeht, nachweislich seit mindestens 3 Jahren in Syrien leben oder gelebt haben und die infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten.
Für eine Aufnahme müssen Sie die deutsche oder syrische Staatsangehörigkeit besitzen und Familienangehöriger ersten bzw. zweiten Grades (also Eltern, Kinder, Enkel, Großeltern, Geschwister) sowie deren minderjährige Kinder des bzw. der Geflohenen sein.
Die Einreise kann nur zum in Hamburg lebenden Verwandten erfolgen, dieser muss seit mindestens sechs Monaten mit Haupt- oder alleiniger Wohnung in Hamburg leben.
Das Antragsformular können Sie HIER online abrufen.
Informationen zu den einzureichenden Unterlagen und weiter Hinweise sind dem Merkblatt des Sachgebiets für Einreiseangelegenheiten für in Deutschland lebende Angehörige syrischer Flüchtlinge zum Aufnahmeprogramm Hamburgs zu entnehmen.
Den Antrag auf Vorabzustimmung gem. § 23 (1) AufenthG können Sie per Post an folgende Adresse senden:
Amt für Migration
Hamburg Welcome Center for Professionals
Süderstr. 32b
20097 Hamburg
Alternativ ist eine Einreichung per E-Mail an lap-syrien@welcome.hamburg.de ebenfalls möglich.
Nutzen Sie hierbei bitte auf das Dateiformat PDF und beachten die Dateigröße.
Sie erhalten mit den Antragsunterlagen ein Merkblatt, in dem alle erforderlichen Unterlagen aufgelistet werden.
Die Antragsfrist der Anordnung Nr. 2/2022 endet am 30. November 2023. Ob und ggf. wann das Hamburger Aufnahmeprogramm verlängert wird, ist derzeit nicht bekannt und wird erfahrungsgemäß im Monat November bekannt gegeben.
Nein, die Antragstellung ist gebührenfrei.
Für Hamburg muss ausreichend Wohnraum in einer Wohnung oder Wohneigentum für die einreisenden Personen nachgewiesen werden (12 qm² pro Person ab 6 Jahren, darunter 10qm²).
Entscheidend ist der Bedarf für die Person/en die einreisen möchten und ob Ihr Einkommen in dieser Höhe pfändbar ist.
Wieviel von Ihrem Einkommen pfändbar ist, hängt von der Höhe Ihres Einkommens sowie davon ab, wie vielen Personen Sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, also etwa Ihrer Ehefrau oder ihren eigenen Kindern.
Eine konkrete Berechnung der Einkommensverhältnisse ist ausschließlich im Rahmen der Antragsprüfung durch das Einreisesachgebiet möglich.
Für die Personen, die über das Hamburger Aufnahmeprogramm gem. § 23 (1) AufenthG einreisen, besteht eine Notversorgung, die medizinische Notfälle umfasst. Um sich sich über die AOK Bremen/Bremerhaven versichern zu lassen, wenden sich die Betroffenen an folgende Dienststelle:
Behörde für Inneres und Sport
Amt für Migration, Referat M 43
Bargkoppelstieg 10-14, 22145 Hamburg
Tel.: (040) 428 39 - 4399
Fax: (040) 427 93 - 9885
asylblg@amtfuermigration.hamburg.de
Ob alle Leistungen der Krankenversicherung abgedeckt werden, ist hier nicht bekannt und sollte bei der AOK Bremen/Bremerhaven erfragt werden.
Evtl. entstehende Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung oder für eine private Krankenversicherung sind stets von dem jeweiligen Verpflichtungsgeber zu übernehmen. Hierüber wird der Verpflichtungsgeber bei Abgabe seiner Verpflichtungserklärung im Hamburg Welcome Center stets belehrt.
Die in Hamburg lebenden Familienangehörigen oder eine weitere / dritte Person kann sich als sog. Verpflichtungsgeber zur Übernahme der Kosten für den Aufenthalt der Verwandten inkl. Unterbringung und Lebensunterhalt verpflichten.
Für die dritte Person ist dabei unerheblich, wo diese im Bundesgebiet lebt. Sie kann also auch außerhalb Hamburg wohnen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Bonität des VE-Gebers/der VE-Geberin gegeben ist. Diese Verpflichtung aus der Verpflichtungserklärung gilt für 5 Jahre und beginnt mit der Einreise des Familienangehörigen.
Die Verwaltungsgebühr für die Verpflichtungserklärung beträgt 29,00€.
Die Anmeldung des Wohnsitzes im Kundenzentrum ist unbedingt vor Kontaktaufnahme der Ausländerdienststellen erforderlich, da dort sonst kein Aufenthaltstitel ausgestellt werden kann. Dies gilt ebenfalls für die Vorsprache beim Amt für Grundsicherung, um die Krankenversicherung für die Einreisende/ den Einreisenden zu beantragen.
Nach der Einreise nach Hamburg, die nach Erteilung des Visums erfolgen kann, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG zunächst nicht länger als zwei Jahre erteilt und ggfs. verlängert. Sie berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung. Die Verlängerung richtet sich nach § 8 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis ist mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage für Hamburg zu versehen, soweit und solange keine lebensunterhaltssichernde Erwerbstätigkeit gefunden wurde.
Sonderzeichen und Namen können fälschlicherweise übersetzt werden