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Langjährig geduldete Ausländer

FAQ zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Langjährig geduldete Ausländer haben die Chance zum Erhalt eines Bleibe­rechts in Deutschland. Die nachfolgenden FAQ beantworten die wichtigsten Fragen zur Beantragung und den Voraussetzungen des Bleiberechts nach Ablauf des 18-monatigen Chancen-Aufenthaltsrechts.

Informationen zur Beantragung des Chancen-Aufenthaltsrechts(§ 104c AufenthG)

Menschen, die am 31. Oktober 2022 seit mindestens 5 Jahren geduldet in Deutschland leben, sollen eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis auf Probe erhalten, um in dieser Zeit die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen. Ziel des Chancen-Aufenthaltsrechts ist es, Menschen, die über ihre lange Aufenthaltszeit ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland gefunden haben, die Chance auf einen rechtmäßigen Aufenthalt zu geben.

Sie können das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen, wenn Sie

  • am 31. Oktober 2022 seit mind. 5 Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gelebt haben,
  • Sie sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen,
  • Sie nicht straffällig geworden sind (ausgenommen sind Verurteilungen zu einer geringen Strafe)
  • Sie nicht wiederholt Falschangaben zu Ihrer Identität gemacht und hierdurch eine Abschiebung verhindert haben.

Sie müssen sich im Rahmen der Antragstellung durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. 

Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen bei aufenthalts- oder asylrechtlichen Delikten oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht mit Jugendhaft sanktioniert wurden, solange diese noch nicht im Bundeszentralregister getilgt worden sind.

Sie haben grundsätzlich 3 Jahre Zeit für die Antragstellung. Denn die Neuregelung des Chancen-Aufenthaltsrechts tritt 3 Jahre nach Inkrafttreten wieder außer Kraft. Damit soll Personen, die zum Stichtag (31. Oktober 2022) die Antragsvoraussetzungen erfüllen, unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeiten in den Ausländerbehörden ausreichend Gelegenheit gegeben werden, entsprechende Anträge zu stellen.

Ja, denn 18 Monate ab Antragstellung sind nicht viel Zeit, um die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Bleiberecht zu erfüllen. Es ist daher sinnvoll, sich zuerst beraten zu lassen, um den 18-monatigen Chancen-Aufenthalt bestmöglich zu nutzen. Eine Beratung ist vor allem sinnvoll, wenn

  • Sie kein oder nur wenig Deutsch sprechen
  • Sie zum Arbeiten noch eine Weiterbildung benötigen
  • Sie eine Beschäftigung, einen Ausbildungsplatz oder einen Praktikumsplatz suchen.

In diesem Fall empfehlen wir, den Antrag auf das Chancen-Aufenthaltsrecht sofort zu stellen. Für Unterstützung bei der Antragstellung, allgemeine Beratungsleistungen und Informationen zu Deutschkursen können Sie sich an das Flüchtlingszentrum Hamburg wenden. Die Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 1.9.

Wenn Sie noch kein Jobcenter t.a.h Kunde sind, dann ist es empfehlenswert, die Deutschkursberatung des Flüchtlingszentrums Hamburg zu nutzen. Die Kontaktdaten finden Sie unter Welche Beratungsstellen gibt es?

Hamburg Welcome Center
Süderstraße 32b
20097 Hamburg
Tel.: +49 40 428 39 - 5555
www.welcome.hamburg.de/hwc

Flüchtlingszentrum Hamburg, Adenauerallee 10, 20097 Hamburg
Tel.: +49 40 284 0790
www.fz-hh.de

MBE - Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer
diverse Beratungsstellen in Hamburg
www.mbe-netzwerk-hamburg.de/

Behörde für Inneres und Sport
Amt für Migration
Hammer Straße 30 - 34
22401 Hamburg
Tel.: +49 40 428 28 - 0
chancenaufenthaltsrecht@amtfuermigration.hamburg.de

Das Antragsformular zur "Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels" erhalten Sie hier.

Für Personen, die für ihren Lebensunterhalt auf Sozialleistungen angewiesen sind, ist die Beantragung kostenfrei. Für alle anderen Personen betragen die Kosten 100 Euro.

Ja, Sie haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts ist schließlich eine Voraussetzung zum Übergang in ein langfristiges Aufenthaltsrecht. Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist jedoch nicht gestattet.

Ja, Sie haben Anspruch auf Leistungen durch das Jobcenter t.a.h.

Dies ist für vorübergehende Aufenthalte (z.B. Urlaube) möglich, wenn Sie einen gültigen Reisepass haben. 

Voraussetzungen des Bleiberechts nach Ablauf der 18 Monate Chancen-Aufenthalt (§§ 25a und 25b AufenthG)

Nach Ablauf des 18-monatigen Chancen-Aufenthaltsrechts müssen Sie

  • den Lebensunterhalt von Ihnen u. Ihrer Bedarfsgemeinschaft durch eine Beschäftigung überwiegend sichern können,
  • über mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 verfügen und
  • Ihre Identität nachweisen können oder Ihrerseits alles unternommen haben, um die Identität nachzuweisen.

Für eine überwiegende Sicherung müssen Sie mindestens 51 % Ihres Bedarfs durch eine Erwerbstätigkeit sichern. Sozialleistungen, die max. 49 % Ihres Bedarfs sichern, und Wohngeld stehen einem Aufenthaltstitel also nicht entgegen.

Sie müssen den Unterhalt auch für Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, überwiegend sichern. Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) liegt vor, wenn mehrere Personen im gleichen Haushalt mit Erwerbsfähigen zusammenleben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben.

So lange Sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befinden, schließt der Bezug öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhaltes die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus.

Der Sprachnachweis wird in der Regel durch ein Zertifikat erbracht. Da aber die mündlichen Kenntnisse entscheidend sind, sind auch andere Nachweise denkbar (z.B. eine in Deutschland abgeschlossene Ausbildung) oder sonstige Nachweise hinreichender mündlicher Sprachkenntnisse.


Bitte wenden Sie sich an Ihr Jobcenter oder Ihre Agentur für Arbeit. Wenn Sie bereits arbeiten, sich in der Ausbildung befinden oder ein Verfahren zur Berufs-Anerkennung durchlaufen, können Sie sich direkt an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wenden. 

Sind sie noch kein Jobcenter t.a.h Kunde, dann können Sie sich vor Beantragung des Chancen-Aufenthaltsrechts für eine Beratung zu Deutschkursen an das Flüchtlingszentrum Hamburg wenden (siehe Beratungsstellen)

Der Vertrag muss nicht unbefristet sein. Entscheidend ist, dass der Vertrag zum Ende des Chancen-Aufenthalts fortbesteht (und sich daher eine positive Prognose ergibt, dass der Lebensunterhalt auch weiterhin überwiegend gesichert ist.)

Dann erlischt das Aufenthaltsrecht und Sie erhalten erneut eine Duldung.

Die Passpflicht ist grundsätzlich zu erfüllen. Ihre Sachbearbeiterin oder Ihr Sachbearbeiter wird mit Ihnen konkrete Handlungspflichten zur Mithilfe zur Identitätsklärung und Passbeschaffung aufstellen. Sollte in Einzelfällen die Identitätsklärung und Passbeschaffung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht möglich sein, kann von dem Erfordernis der Passpflicht abgesehen werden.


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FAQ Chancen-Aufenthaltsrecht

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