Informationen zum Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG)
Menschen, die am 31. Oktober 2022 seit mindestens 5 Jahren geduldet in Deutschland leben, sollen eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis auf Probe erhalten, um in dieser Zeit die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen. Ziel des Chancen-Aufenthaltsrechts ist es, Menschen, die über ihre lange Aufenthaltszeit ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland gefunden haben, die Chance auf einen rechtmäßigen Aufenthalt zu geben.
Nein - die Frist zur Antragstellung endete mit Ablauf des 31.12.2025, eine Antragstellung ist somit nicht mehr möglich.
Vormals galten die folgenden Voraussetzungen:
Sie können das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen, wenn Sie
- am 31. Oktober 2022 seit mind. 5 Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gelebt haben,
- Sie sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen,
- Sie nicht straffällig geworden sind (ausgenommen sind Verurteilungen zu einer geringen Strafe)
- Sie nicht wiederholt Falschangaben zu Ihrer Identität gemacht und hierdurch eine Abschiebung verhindert haben.
Ja, Sie haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts ist schließlich eine Voraussetzung zum Übergang in ein langfristiges Aufenthaltsrecht. Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist jedoch nicht gestattet.
Ja, Sie haben Anspruch auf Leistungen durch das Jobcenter t.a.h.
Dies ist für vorübergehende Aufenthalte (z.B. Urlaube) möglich, wenn Sie einen gültigen Reisepass haben.
Voraussetzungen des Bleiberechts nach Ablauf der 18 Monate Chancen-Aufenthalt (§§ 25a und 25b AufenthG)
Nach Ablauf des 18-monatigen Chancen-Aufenthaltsrechts müssen Sie
- den Lebensunterhalt von Ihnen u. Ihrer Bedarfsgemeinschaft durch eine Beschäftigung überwiegend sichern können,
- über mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 verfügen und
- Ihre Identität nachweisen können oder Ihrerseits alles unternommen haben, um die Identität nachzuweisen.
Für eine überwiegende Sicherung müssen Sie mindestens 51 % Ihres Bedarfs durch eine Erwerbstätigkeit sichern. Sozialleistungen, die max. 49 % Ihres Bedarfs sichern, und Wohngeld stehen einem Aufenthaltstitel also nicht entgegen.
Sie müssen den Unterhalt auch für Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, überwiegend sichern. Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) liegt vor, wenn mehrere Personen im gleichen Haushalt mit Erwerbsfähigen zusammenleben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben.
So lange Sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befinden, schließt der Bezug öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhaltes die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus.
Der Sprachnachweis wird in der Regel durch ein Zertifikat erbracht. Da aber die mündlichen Kenntnisse entscheidend sind, sind auch andere Nachweise denkbar (z.B. eine in Deutschland abgeschlossene Ausbildung) oder sonstige Nachweise hinreichender mündlicher Sprachkenntnisse. Wenn Sie das geforderte Sprachniveau haben, Ihnen aber ein Nachweis dafür fehlt, kann Ihnen das Flüchtlingszentrum einen Termin für eine mündliche Prüfung telc Deutsch A2 vermitteln. Die Kosten für die Prüfung liegen pro Prüfung bei 100 Euro. Im Einzelfall kann das Flüchtlingszentrum möglicherweise die Kosten übernehmen. Die Prüfung findet in Kooperation mit der Volkshochschule statt. Ein A2-Kurs wird in diesem Rahmen nicht angeboten. Für weitere Infos und die Kostenübernahme wenden Sie sich bitte an das Flüchtlingszentrum.
Bitte wenden Sie sich an Ihr Jobcenter oder Ihre Agentur für Arbeit. Wenn Sie bereits arbeiten, sich in der Ausbildung befinden oder ein Verfahren zur Berufs-Anerkennung durchlaufen, können Sie sich direkt an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wenden.
Sind sie noch kein Jobcenter t.a.h Kunde, dann können Sie sich vor Beantragung des Chancen-Aufenthaltsrechts für eine Beratung zu Deutschkursen an das Flüchtlingszentrum Hamburg wenden (siehe Beratungsstellen)
Der Vertrag muss nicht unbefristet sein. Entscheidend ist, dass der Vertrag zum Ende des Chancen-Aufenthalts fortbesteht (und sich daher eine positive Prognose ergibt, dass der Lebensunterhalt auch weiterhin überwiegend gesichert ist.)
Dann erlischt das Aufenthaltsrecht und Sie erhalten erneut eine Duldung.
Die Passpflicht ist grundsätzlich zu erfüllen. Ihre Sachbearbeiterin oder Ihr Sachbearbeiter wird mit Ihnen konkrete Handlungspflichten zur Mithilfe zur Identitätsklärung und Passbeschaffung aufstellen. Sollte in Einzelfällen die Identitätsklärung und Passbeschaffung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht möglich sein, kann von dem Erfordernis der Passpflicht abgesehen werden.