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Auftrag und Verpflichtung des LfV Hamburg

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Der Verfassungsschutz ist ein Inlandsnachrichtendienst, der nach seiner gesetzlichen Aufgabenstellung vor allem dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie der Sicherheit des Bundes und der Länder dient.

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LfV Hamburg

Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Das Hamburger Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) sammelt mit offenen oder nachrichtendienstlichen Mitteln Informationen über Bestrebungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, wertet seine Erkenntnisse aus und informiert den Senat und andere staatliche Stellen über entsprechende Gefahren. Personenzusammenhänge, die der Verfassungsschutz beobachtet, werden als extremistisch bezeichnet. Dieser Begriff wird auch in der öffentlichen Darstellung und Diskussion verwendet. Aufgrund seiner Aufgabenstellung wird der Verfassungsschutz mitunter als "Frühwarnsystem" der Demokratie bezeichnet. In Deutschland hat der Verfassungsschutz zwar keine polizeilichen Befugnisse, er darf seine Erkenntnisse aber insbesondere mit dem "Staatsschutz" der Polizei austauschen.

Die konkreten Aufgaben des LfV ergeben sich aus § 4 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes. Zentrale Beobachtungsfelder sind der Rechts- und Linksextremismus sowie extremistische Bestrebungen von Gruppierungen mit Auslandsbezug, die Spionagetätigkeit fremder Geheimdienste und die Scientology-Organisation. Ein besonderer Beobachtungsschwerpunkt ist seit 2001 der Islamismus und der islamistische Terrorismus. Die Extremismusbeobachtung umfasst auch Maßnahmen gegen Gefahren, die noch im Vorfeld konkreter Straftaten liegen. Geheim- und Sabotageschutz sowie der Wirtschaftsschutz gehören zu den weiteren Aufgaben des Verfassungsschutzes.

Außer der Informationspflicht gegenüber dem Senat und der Weitergabe von Informationen an andere staatliche Stellen, informiert das LfV mit seinem jährlichen Verfassungsschutzbericht, mit weiteren Publikationen sowie aktuellen Meldungen und Hintergrundberichten auf seiner Internetseite auch die Öffentlichkeit über die Ergebnisse seiner Arbeit - soweit diese offen gelegt werden können. Extremisten können nur dann mit nachhaltigen Erfolgen rechnen, wenn es ihnen gelingt, die Bürger über ihre wirklichen Absichten zu täuschen. Verfassungsschutz durch Aufklärung ist daher ein wichtiges Anliegen.


Informationsbeschaffung

Die Informationen, die das Landesamt für Verfassungsschutz zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, beschafft es zu einem großen Teil aus "offenem" Material, das jedem Bürger auch zur Verfügung steht, z.B. aus Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren, Flugblättern, Internet und anderen Medien, sowie aus Unterlagen anderer staatlicher Stellen, die ebenfalls offen, aber in der Regel nicht allgemein zugänglich sind. Darüber hinaus darf das Landesamt mit so genannten nachrichtendienstlichen Mitteln Informationen "verdeckt" erheben. § 8 des Hamburger Verfassungsschutzgesetzes nennt die Voraussetzungen, unter denen diese eingesetzt werden dürfen.

  1. verdeckt eingesetzte hauptamtliche Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz,
  2. verdeckt eingesetzte Personen, die nicht in einem arbeitsvertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Landesamt für Verfassungsschutz stehen, wie Vertrauensleute, Informanten, Gewährspersonen,
  3. planmäßig angelegte Beobachtungen (Observationen),
  4. Bildaufzeichnungen,
  5. verdeckte Ermittlungen und Befragungen,
  6. verdecktes Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel,
  7. verdecktes Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder sonstiger Signale unter Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen (Artikel 13 des Grundgesetzes),
  8. Beobachten und Aufzeichnen des Funkverkehrs, soweit nicht der Post- und Fernmeldeverkehr nach Maßgabe des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 949), zuletzt geändert am 17. Juni 1999 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1334, 1335), betroffen ist,
  9. Aufbau und Gebrauch von Legenden,
  10. Beschaffen, Erstellen und Verwenden von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen,
  11. Überwachen des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz sowie
  12. weitere vergleichbare Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere das sonstige Eindringen in technische Kommunikationsbeziehungen durch Bild-, Ton- und Datenaufzeichnungen, um die nach Absatz 1 erforderlichen Informationen zu gewinnen.

Die Verfassungsschutzbehörden sammeln und speichern personenbezogene Daten über extremistische Bestrebungen, sicherheitsgefährdende Aktivitäten und im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen. Zu den Instrumenten der gegenseitigen Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden zählen unter anderem gemeinsame Dateien.

Die „klassische“ gemeinsame Datei war das bundesweite Nachrichten­dienstliche Informationssystem (NADIS), das nach mehreren Jahrzehnten im Jahr 2012 durch ein neues System abgelöst wurde. Das bisherige NADIS war eine allen Verfassungsschutzbehörden zur Verfügung stehende Datenbank, in der jede Verfassungsschutzbehörde biografische Grunddaten von Personen und Objekten in eigener Verantwortung speicherte. Es enthielt nur Hinweise auf Aktenfundstellen. Um Näheres zu erfahren, musste die speichernde Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung der Einzeler­kenntnisse gebeten werden. Im neuen „NADIS-WN“ (WN für Wissens­Netz) werden mehr Informationen erfasst und für alle Berechtigten zur Verfügung gestellt. Es bietet damit deutlich bessere Möglichkeiten zu umfassenderen Analysen und dabei insbesondere zur Verknüpfung von Daten.

Verfassungsschutzbehörden sind verpflichtet, diese Daten nach präzise vorgegebenen Fristen und strengen Beurteilungsmaßstäben zu prüfen. Ist ihre weitere Speicherung nicht mehr erforderlich, werden sie gelöscht. Die Datenschutzbeauftragten kontrollieren, ob die Prüfungs- und Löschungsfristen beachtet werden.


So wird der Verfassungsschutz kontrolliert

Der Verfassungsschutz ist an klare gesetzliche Vorgaben gebunden, seine Arbeit unterliegt kontinuierlicher parlamentarischer Kontrolle. In Hamburg wird diese Aufgabe vom „Ausschuss zur parlamentarischen Kontrolle des Senats auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes“ (verkürzt auch „PKA“ für „Parlamentarischer Kontrollausschuss“ genannt) der Hamburgischen Bürgerschaft wahrgenommen. Über Eingriffe in das Brief-, Post-, und Fernmeldegeheimnis entscheidet die G 10-Kommission der Bürgerschaft.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat ebenfalls umfängliche Kontrollbefugnisse.

Wie bei allen anderen Behörden ist auch das Verwaltungshandeln des Verfassungsschutzes grundsätzlich gerichtlich nachprüfbar.


Gesetzliche Grundlagen

Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)

Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz bestimmt das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG). Es wird insbesondere den hohen Anforderungen des Datenschutzes gerecht und stellt die Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sicher. Auftrag und Befugnisse sind vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägt, etwaige Eingriffe in die Rechte des Bürgers sind nur auf gesetzlicher Grundlage möglich.

> Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)


Hamburgische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HmbSÜG)

Das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HmbSÜG) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung von Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden sind (Wiederholungsüberprüfung). Zweck dieses Gesetzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige oder sicherheitsempfindliche Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor dem Zugang von unbefugten Personen zu schützen.

> Hamburgische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HmbSÜG)