Wann muss eine Bearbeitungsgebühr bezahlt werden?
Bei Erlass eines Bußgeldbescheides (nicht zu verwechseln mit Verwarnungsgeldangeboten bei geringfügigen Verstößen) werden gemäß § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz mindestens 25 Euro Bearbeitungsgebühr erhoben. Auslagen für Porto und Versand sind vom Gesetzgeber pauschal mit 3,50 Euro festgesetzt. Hieraus setzt sich die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 28,50 Euro zusammen.
Einen Bußgeldbescheid erhalten Sie ohne weitere Ankündigung, wenn eines der nachfolgenden Merkmale vorliegt:
- Sie haben ein Verwarnungsgeldangebot erhalten und den festgelegten Betrag nicht fristgerecht beglichen. Ein Verwarnungsgeldangebot wird bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit (Beträge zwischen 5 und 55 Euro) in einem automatisierten Verfahren versandt. Dadurch ist das Verfahren für Sie einfach und kostengünstig. Verwaltungskosten entstehen dabei nicht.
- Die Möglichkeit der Stellungnahme (z.B. Online-Anhörung) auf ein Verwarnungsgeldangebot wurde nicht innerhalb der Frist genutzt.
- Eine Stellungnahme auf ein Verwarnungsgeldangebot führte aufgrund der übermittelten Angaben nicht zur Einstellung des Verfahrens.
Führen die Stellungnahmen bei Verwarngeldangeboten zu einer Einstellung des Verfahrens, muss selbstverständlich keine Bearbeitungsgebühr gezahlt werden.