Sie können in zwei Situationen einen Bußgeldbescheid bekommen:
I. Bußgeldverfahren nach vorheriger Verwarnung:
Wird eine Verwarnung nicht rechtzeitig angenommen und/oder werden Einwände geltend gemacht, die nicht zur Einstellung des Verfahrens führen, wird das Verwarnungsgeld- in ein Bußgeldverfahren übergeleitet und ein entsprechender Bußgeldbescheid erlassen. Dieser beinhaltet neben der Geldbuße auch die Kosten des Verwaltungsverfahrens und die Zustellungskosten.
II. Bußgeldverfahren bei nicht geringfügigen Verstößen
Bei Ordnungswidrigkeiten, für die nach dem Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 60,00 Euro und darüber vorgesehen ist, wird generell ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Eine Verwarnung erfolgt in diesen Fällen nicht. Vor Erlass des Bußgeldbescheides wird dabei dem oder der Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Dies geschieht i.d.R. durch Übersendung eines Anhörungsbogens, sofern die betroffene Person nicht vor Ort zur Ordnungswidrigkeit gehört worden ist. Bei Einwendungen werden diese überprüft. Sofern die Überprüfung ergibt, dass die Ordnungswidrigkeit nicht von der oder dem Betroffenen begangen wurde oder nicht nachgewiesen werden kann, stellt die Bußgeldstelle das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Anderenfalls wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Dieser Bescheid wird mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Sie haben keine vorherige Verwarnung erhalten?
Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Verwarnungsgeldangebot.
Was kann ich tun, wenn ich mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden bin?
Sie können Einspruch einlegen. Bitte beachten Sie auch die Informationen in den Rechtsbehelfsbelehrungen auf Ihrem Bußgeldbescheid. Weitere Informationen zu Rechtsbehelfen finden Sie hier.
Ich habe in der Zwischenzeit bereits das Verwarnungsgeld gezahlt.
Nach Erlass eines Bußgeldbescheides kann aus rechtlichen Gründen der Eingang des vorher verhängten Verwarnungsgeldes nicht mehr akzeptiert werden.
Was ist ein Halterkostenbescheid?
Kann bei Parkverstößen der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden, besteht die Möglichkeit, dem Halter des Fahrzeuges die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Wird nach einem zunächst vorgeworfenen Parkverstoß das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt, weil der Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt nicht zu ermitteln war, dann wird dem Halter des Fahrzeugs, mit dem der Verstoß begangen wurde, ein Kostenbescheid über die Verfahrenskosten zugestellt.
Hierzu kommt es beispielsweise, wenn der Halter, der zunächst einen Anhörungsbogen bekommt, keine Angaben über den Fahrzeugführer macht bzw. bestreitet, selbst der Fahrzeugführer gewesen zu sein oder aber auch einen nur mit erheblichem Aufwand zu ermittelnden Fahrzeugführer mit Wohnsitz im Ausland als Fahrzeugführer benennt.
Was kann ich tun, wenn ich nicht einverstanden bin mit dem Halterkostenbescheid?
Sie können einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Bitte beachten Sie auch die Informationen in den Rechtsbehelfsbelehrungen auf Ihrem Halterkostenbescheid.
Weitere Informationen zum Rechtsbehelf finden Sie hier.