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Amt für Migration - Rechtsabteilung

Namensänderungen

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Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter und ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Ein persönliches Beratungsgespräch (Terminvereinbarung nicht notwendig) zu den Gründen und rechtlichen Voraussetzungen vor der Antragstellung ist unbedingt erforderlich. In der Freien und Hansestadt Hamburg übernimmt die Behörde für Inneres und Sport diese Aufgabe.

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Zuständigkeiten der Standesämter und Amtsgerichte

Bitte beachten Sie, dass Namenserklärungen (zum Beispiel Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung einer Ehe) und Namenserteilungen (Annahme des Nachnamens des Kindsvaters bei unverheirateten Eltern) in die Zuständigkeit der Standesämter fallen.

Beurkundungen nach §§ 22 Absatz 3 und 45b Personenstandsgesetz mit der Bezeichnung „divers" werden ebenfalls von den Standesämtern vorgenommen. (weitere Informationen)

Vertriebene und Spätaussiedler können nach § 94 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes (BVFG) beim zuständigen Standesamt eine Erklärung über die Annahme ihres Vor- und Familiennamens in deren deutsche Form abgeben.

Eingebürgerte können nach Art. 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) über eine Erklärung beim zuständigen Standesamt eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Namensrecht nicht vorsieht (z. B. Vatersnamen); aus einem Kettennamen Vor- und Familiennamen bestimmen; bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen.

Vornamensänderungen nach dem Transsexuellengesetz (TSG) nimmt das zuständige Amtsgericht vor.

Öffentlich-rechtliche Namensänderung: Allgemeine Hinweise

Der Umstand, dass dem Namensträger der bestehende Name nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller wäre oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausüben würde, stellt keinen wichtigen Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung dar.

Familiennamen und Vornamen können nur aus einem wichtigen Grund geändert werden. Die Grundlage ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung . Für ausländische Staatsangehörige gilt dieses Gesetz nur bei bestimmten Personengruppen (zum Beispiel bei Asylberechtigten).

Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen einer Namensänderung und Beispiele für wichtige Gründe.

Gebühren & erforderliche Unterlagen

Die Gebühren für eine Änderung des Familiennamens oder des Vornamens betragen zwischen EUR 25,00 und EUR 1.000,00.

Informationen über die erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei der persönlichen Vorsprache.

 

Öffnungszeiten und Kontakt

Behörde für Inneres und Sport
Amt für Migration
Referat für Pass-, Ausweis-, Namens- und Beglaubigungsangelegenheiten
Hammer Straße 30-34
22041 Hamburg

Telefonische Erreichbarkeit:
+49 40 42839-2431
+49 40 42839-2150
+49 40 42793-9821 (FAX)

E-Mail: M252@amtfuermigration.hamburg.de

Öffnungszeiten
Die aktuellen Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte dem Behördenfinder Hamburg.