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Rechtsbehelfe

Sie sind mit dem Verwarnungsschreiben bzw. dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden?

Je nach Verfahrensstand haben Sie unterschiedliche Möglichkeiten zu handeln. Beachten Sie dazu auch die Erläuterungen auf Ihrem Schreiben.

Im Folgenden finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Rechtsbehelfe:

Form und Frist

Was ist ein Rechtsbehelf? Ein Rechtsbehelf ist jedes von einem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren zugelassene Ersuchen mit dem eine behördliche Entscheidung angefochten werden kann -. Ein Rechtsbehelf kann zur Aufhebung oder Änderung eines Bescheides, oder zu einer Abgabe an die Justiz führen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs kann auch zu einer nachteiligen Entscheidung führen. Dabei kann das gerichtliche Verfahren zu zusätzlichen Kosten führen.

Welche Rechtsbehelfe gibt es?

Zu den Rechtsbehelfen zählen u.a. Einspruch, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Wiedereinsetzung

"Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung führt zur Überprüfung der jeweiligen Entscheidung der Verwaltungsbehörde durch ein Gericht und stellt keinen Einspruch dar. 

Mit einem Einspruch wendet man sich gegen die Begehung der Tat.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung richtet sich die gegen verspätete eingegangene Rechtsbehelfe. "

Was ist mit der Verwarnung?

Bei der Verwarnung  gibt es keine Rechtsbehelfe. Da es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung einer Verwarnung gibt, kann diese inhaltlich nicht durch einen Rechtsbehelf angefochten werden. Daraus ergibt sich, dass lediglich eine Stellungnahme möglich ist. Diese können Sie schnell und bequem mittels Online Anhörung abgeben.

Welche Form muss ich einhalten?

Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch muss rechtzeitig schriftlich (per Brief oder Fax) oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Formvorschriften nicht.

Welche Folgen hat ein form- und fristgerechter Einspruch?

Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bußgeldbescheid wird nicht rechtskräftig. Sie müssen daher weder die Geldbuße bezahlen noch beginnt die Frist für ein Fahrverbot.

Das Verfahren wird daraufhin noch einmal geprüft. Sinnvoll ist es hierbei, wenn Sie ihren Einspruch näher begründen, da dieser dann genau überprüft werden kann. Nach Prüfung der Aktenlage wird das Bußgeldverfahren zur gerichtlichen Entscheidung über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht abgegeben, wenn dem Einspruch von der Bußgeldstelle nicht stattgegeben wird. Bitte beachten Sie, dass ein Gerichtsverfahren weitere Kosten nach sich ziehen kann.

Was ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung?

Gemäß § 62 OWiG können Betroffene und andere Personen, gegen die sich eine Maßnahme
richtet, gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Insofern können in unterschiedlichen Konstellationen mit unterschiedlichen Fristen solche Anträge gestellt werden. Der Antrag hat aber in der Regel keine aufschiebende Wirkung (bspw. können Fahrverbote Bestand haben).

Es gelten grundsätzlich dieselben Formvorschriften wie beim Einspruch. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss daher zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde oder fernmündlich oder via Post gestellt werden. Anwaltliche Vertretungen können auch das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach nutzen. Die EGVP-Adresse ist im SAFE-Verzeichnisdienst unter "Behörde für Inneres und Sport / Amt für Migration / Bußgeldstelle" zu finden.

Bitte beachten Sie auch die Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihren Schreiben.

Kann dem Antrag seitens der Behörde nicht stattgegeben werden, wird dieser an das zuständige Amtsgericht abgegeben.