Was ist eine Schülersammelliste?
Die Schülersammelliste (auch: Liste der Reisenden für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union) ist ein von deutschen oder anderen Behörden ausgestelltes Passersatzpapier für drittstaatangehörige Schülerinnen und Schüler, mit welchem Schulklassen auch dann geschlossen innerhalb der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR) reisen dürfen, wenn die drittstaatangehörigen Schülerinnen und Schüler keinen gültigen Reisepass oder keine gültige Aufenthaltserlaubnis bzw. kein gültiges Visum haben. Das Verfahren gilt auch für Schulreisen in die Schweiz.
Die Schülersammelliste ersetzt somit die fehlende Aufenthaltserlaubnis bzw. das fehlende Visum und/oder den fehlenden Reisepass für die Dauer der Schulreise.
Schülersammellisten werden ausschließlich für Schulreisen von allgemeinbildenden Schulen oder Berufsschulen in Begleitung einer oder mehrerer Lehrkräfte innerhalb der Europäischen Union ausgestellt!
Wer benötigt eine Schülersammelliste?
Eine Schülersammelliste kommt lediglich für Schüler ohne Nationalpässe und/oder Aufenthaltserlaubnis (z.B. Duldung, Aufenthaltsgestattung) in Betracht.
Schülersammellisten werden nicht ausgestellt bei:
- deutschen Staatsangehörigen,
- EU-Bürgern,
- Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis UND Nationalpass/ Reiseausweis von der Ausländerbehörde.
Schülersammellisten dürfen nicht für Wohngruppenreisen, Privatreisen mit Pflegekindern, Sportvereinreisen usw. erteilt werden. Für derlei Auslandsreisen nehmen Sie bitte mit der für Sie zuständigen Stelle Verbindung auf und lassen prüfen, ob und wenn ja, wie die Auslandsreise ermöglicht werden kann.
Ausnahmeregelungen
Großbritannien akzeptiert die Schülersammelliste nicht. Für Schulreisen nach Großbritannien sind die jeweils geltenden Einreisebestimmungen für drittstaatangehörige Schülerinnen und Schüler zu beachten, bitte informieren Sie sich hierzu bei der britischen Botschaft.
Für Schulreisen nach Irland wird trotz vorhandenen Dokumenten eine Schülersammelliste benötigt und ausgestellt.
Wie ist der Ablauf des Verfahrens?
Eine Schülersammelliste wird grundsätzlich von der Schule, welche die Schulreise plant und durchführt, beantragt.
Der Antrag sollte mindestens drei Monate vor Beginn der Schulreise schriftlich gestellt werden, vorzugsweise mittels E-Mail. Nutzen Sie dafür bitte die untenstehenden Kontaktmöglichkeiten.
Die Gebühr ist vor Erteilung der Schülersammelliste zu entrichten!
Formular zur Antragstellung einer Schülersammelliste
Die zuständige Stelle des Amts für Migration prüft, ob die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach Eingang der Gebühr wird der antragstellenden Schule ein Termin zur Abholung der Schülersammelliste mitgeteilt.
Bitte beachten Sie die Sprechzeiten zur Abholung:
Dienstags und mittwochs zwischen 09:00-14:00 Uhr.
Nach Erhalt der Schülersammelliste bescheinigt die zuständige Stelle der antragstellenden Schule mittels Dienstsiegel und Unterschrift die Identität und die Richtigkeit der gemachten Angaben zu den drittstaatangehörigen Personen.
Die Schülersammelliste ist während der Schulreise im Original mitzuführen und wird auf Verlangen den zuständigen Behörden vorgezeigt (z.B. bei Grenzkontrollen) aber nicht überlassen!
Kontaktmöglichkeiten
Amt für Migration
Abteilung für Zentrale Ausländerangelegenheiten
Geschäftsstelle M 32
Hammer Straße 30-34
22041 Hamburg
E-Mail: geschaeftsstelle-m32@amtfuermigration.hamburg.de
Sind Fristen einzuhalten?
Die Schülersammelliste ist mindestens drei Monate vor Reisebeginn zu beantragen.
Werden Gebühren erhoben?
Ja - eine Gebühr wird erhoben in Höhe von 6 EUR (Minderjährige) bzw. 12 EUR (Volljährige) pro Person, welche auf der Schülersammelliste eingetragen worden ist. Bis zu 10 Schülerinnen und Schüler können auf eine Schülersammelliste aufgenommen werden. Die Gebühr ist vor Ausstellung der Schülersammelliste zu entrichten!
Welche Rechtsgrundlagen gelten?
- § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 i.V.m. § 22 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 3 Absatz 3 Nummer 6 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 50 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- EU-Ratsbeschluss über die beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (Nr. 94/795/JI vom 30. November 1994)