Amt für Migration - Einbürgerungsabteilung

Nachweis der Sprachkenntnisse

Nach § 10 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes kommt eine Einbürgerung nur in Betracht, wenn Antragstellerinnen und Antragsteller über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Hier erfahren Sie mehr über die Anforderungen und die Weiterbildungsmöglichkeiten.

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Ausreichende Sprachkenntnisse

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zählen zu den Voraussetzungen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie liegen vor, wenn mindestens die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) erfüllt sind.

Nachgewiesen werden die ausreichenden Sprachkenntnisse in der Regel durch folgende Nachweise:

  • Zertifikat Deutsch (B 1oder höherwertig)
  • deutscher Schulabschluss oder mehrjähriger erfolgreicher Besuch einer deutschen Schule
  • deutsche Berufsausbildung oder Aufnahme einer Ausbildung
  • Studienabschluss einer deutschen Hochschule oder begonnenes Studium
  • Muttersprachler

Altersgemäße Sprachkenntnisse bei Kindern werden durch Vorlage einer Schulbescheinigung oder entsprechender Schulzeugnisse nachgewiesen.

Bei Einbürgerungsbewerbern, die die Sprachanforderung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Be­hinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können, wird von Nachweisen zu ausreichenden Sprachkenntnissen abgesehen.

Wo kann ich an Sprachkursen teilnehmen?

Eine Sprachprüfung bei der Einbürgerungsabteilung findet nicht statt. Einbürgerungsbewerber, die noch nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse ver­fügen und sich auf eine Sprachprüfung vorbereiten wollen, können sich hierzu an einen der in Hamburg tätigen Sprachkursanbieter wenden. Eine laufend aktualisierte Liste von Sprachkursanbietern in Hamburg findet sich unter www.hamburg.de/integrationskurse.

Auch Ausländerinnen und Ausländern, die bereits seit längerer Zeit in Deutschland leben, ist grundsätzlich die Teilnahme an den Integrationskursen für Neu-Zuwanderer möglich, wenn sie noch einen Sprachkurs benötigen und sie vom Bundes­amt für Migration und Flüchtlinge dazu zugelassen wurden. Anträge zur Teilnahme am Integrationskurs sind direkt an das hierfür zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu richten:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Regionalstelle Hamburg / Integration
Sachsenstr. 12+14
20097 Hamburg
Tel.: 040 23501-0 Fax: 040 23501-199

Die Kosten für die Kurse und die Prüfung sind von den Einbürgerungsbewerbern selbst zu tragen. Diese können bei den jeweiligen Sprachkursanbietern bzw. für den Integrati­onskurs beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfragt werden.

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