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Wer ist für was zuständig?

Maßnahmen der Behörden bei Bahnunfällen

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Wer ist zuständig? Wer ergreift welche Maßnahmen?

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BIS

Inhaltsverzeichnis

Aufsichtsbehörden

Die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden sind,

  • das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) bei allen Unfällen im Bereich der Eisenbahnen des Bundes,
  • die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) als Technische Landeseisenbahnaufsicht (LEA) im Bereich der Eisenbahnen und als Technische Aufsichtsbehörde (TAB) für die Hamburger Hochbahn AG 

ermitteln die Ursachen und Hintergründe von Bahnunfällen.

Bundespolizei

Bei Bahnunfällen im Bereich der Eisenbahnen des Bundes obliegen grundsätzlich der Bundespolizei alle kriminal- und allgemeinpolizeilichen Aufgaben. Dazu zählen insbesondere:

  • das Absperren des Schadensortes,
  • das Verhindern des Eindringens Schaulustiger, 
  • das Freimachen und Freihalten des Einsatzraumes, 
  • Ermittlungstätigkeit.

Polizei Hamburg

Bei Bahnunfällen im Bereich der Zuständigkeit des Landes Hamburg (U-Bahn z.B.) trifft die Landespolizei die entsprechenden vorstehend bereits genannten Maßnahmen.

Justizbehörde / Staatsanwaltschaft

Der Staatsanwaltschaft obliegt das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bei Unglücksfällen. Sie entscheidet in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Aufsichts- und Ermittlungsbehörde insbesondere über die Freigabe der verunglückten Schienenfahrzeuge oder deren Teile.

Feuerwehr Hamburg

Die Feuerwehr versorgt verletzte Personen. Außerdem ist sie für die technische Gefahrenabwehr zuständig. Bei Bahnunfällen im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, der Hamburger Hochbahn sowie der Hamburger Hafenbahn übernimmt sie z.B. die Erdung der Fahrleitungen oder Stromschienen.

Bezirksämter

Unverletzte Fahrgäste und die von einer eventuellen Räumung betroffene Bevölkerung werden durch die Bezirksämter untergebracht, betreut, versorgt und registriert.

Maßnahmen aller Betreiber

Die zuerst anwesenden Mitarbeiter (Zug-, Rangierpersonal etc.) des Betreibers ergreifen erste Maßnahmen (z.B. Anhalten von Zügen) sowie Maßnahmen zur Rettung und Hilfeleistung am Schadensort. Sie veranlassen z.B. das Sperren der betroffenen Gleise und die Alarmierung von Polizei, Bundespolizei, Feuerwehr und betriebseigenen Hilfskräften.
Unmittelbar nach dem Eingang der Schadensmeldung entsenden die Betreiber den Betriebsleiter oder einen anderen Beauftragten (z.B. Notfallmanager) zum Schadensort. Er berät die Feuerwehr in bahntechnischer Hinsicht und koordiniert die internen Maßnahmen.
Zur Schadensbewältigung stellt der Betreiber schnellstmöglich bahnspezifische Spezialgeräte (Hebe-, Zug-, Schneidgeräte etc.) und ggf. auch das dafür erforderliche Bedienungspersonal zur Verfügung.