Dolmetscher und Übersetzer in Hamburg
Hier finden Sie Fragen und Antworten zu öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Übersetzerinnen und Übersetzern.
Sie suchen nach einer öffentlich bestellten und allgemeinen vereidigten dolmetschenden bzw. übersetzenden Person?
Dann steht Ihnen für Ihre Suche die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank unter www.justiz-dolmetscher.de zur Verfügung. In dieser Datenbank finden Sie - in der Regel tagesaktuell - neben den für die Freie und Hansestadt Hamburg öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Übersetzerinnen und Übersetzern auch Dolmetscher und Übersetzer, die in anderen Bundesländern ermächtigt oder allgemein beeidigt sind. Weitergehende Auskünfte zu einzelnen Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Übersetzerinnen und Übersetzern als die, die in der Datenbank vorhanden sind, oder aber Empfehlungen dürfen wir nicht erteilen.
Sie streben eine öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz (HmbDolmG) bzw. eine allgemeine Beeidigung für die Dolmetschtätigkeit bei Gericht nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) an?
Dann beachten Sie bitte die nachfolgenden Informationen:
Neue Rechtslage ab 1. Januar 2023:
Zum 1. Januar 2023 ist das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) des Bundes in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt u.a. die Zugangsvoraussetzungen für die Dolmetschtätigkeit bei Gericht. D.h., dass für jede Person, die ab dem 1. Januar 2023 eine allgemeine Beeidigung für diesen Tätigkeitsbereich anstrebt, künftig die in diesem Gesetz festgelegten persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gelten.
- Eine aktuelle Fassung des Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) finden Sie hier: GDolmG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de).
- Eine aktuelle Fassung des Hamburgischen Dolmetschergesetz (HmbDolmG) finden Sie hier: Hamburg - HmbDolmG | Landesnorm Hamburg | Gesamtausgabe | Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung von Dolmetscherinnen und ... | gültig ab: 01.01.2006 (landesrecht-hamburg.de)
Informationen zu Neuanträgen:
Sie erfüllen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage und möchten für einen oder aber beide Tätigkeitsbereiche vereidigt werden? Dann stellen Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher und/oder Übersetzerin bzw. Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher nach § 1 Absatz 2 HmbDolmG und/oder einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin bzw. Gerichtdolmetscher nach § 3 Absatz 1 GDolmG. Hierfür steht Ihnen ein Antragsformular zur Verfügung. Bitte legen Sie Ihrem Antrag auch die erforderlichen Anlagen vollständig bei (siehe Antragsformular).
Wichtige Hinweise:
- Für eine allgemeine Beeidigung für die Dolmetschtätigkeit bei Gericht nach dem GDolmG ist Voraussetzung, dass Sie einen Wohnsitz oder aber eine berufliche Niederlassung auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg haben. Nur für diesen Fall ist eine allgemeine Beeidigung durch uns möglich. Liegt Ihr Wohnsitz oder Ihre berufliche Niederlassung außerhalb unserer Zuständigkeit, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Stelle in Ihrem Bundesland und erkundigen Sie sich nach den dortigen Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung für die Dolmetschtätigkeit bei Gericht. Zu den jeweiligen örtlichen Zuständigkeiten und den persönlichen und fachlichen Beeidigungsvoraussetzungen in Ihrem Bundesland können wir keine Auskünfte erteilen.
- Für eine öffentliche Bestellung und die allgemeine Vereidigung nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz gilt dieses Wohnsitz- bzw. Niederlassungserfordernis nicht.
Bitte prüfen Sie auf jeden Fall vor Antragstellung, ob Sie die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen nach dem HmbDolmG und/oder GDolmG erfüllen, da mit der Antragstellung die Pflicht zur Zahlung einer Gebühr entsteht.
Sie erfüllen die fachlichen Voraussetzungen nach dem HmbDolmG/GDolmG noch nicht und möchten eine Prüfung für den Dolmetscher- und/oder Übersetzerberuf vor einem Staatlichen Prüfungsamt ablegen? Dann informieren Sie sich bitte bei den Staatlichen Prüfungsämtern nach den dortigen Zugangsvoraussetzungen und sonstigen prüfungsrelevanten Fragen
- Eine aktuelle Liste der Staatlichen Prüfungsämter finden Sie hier.
Wichtig für Sie zu wissen:
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat das bisher angebotene sog. Eignungsfeststellungsverfahren zum 1. Januar 2023 eingestellt, da diese Überprüfung nicht mehr den Anforderungen der neuen Gesetzeslage entsprochen hat. Ein eigenes Staatliches Prüfungsamt für den Dolmetscher- und/oder Übersetzerberuf unterhält Hamburg nicht (siehe Liste der Staatlichen Prüfungsämter).
Sie sind bereits nach dem hamburgischen Landesrecht als Dolmetscher und/oder Übersetzer vereidigt und öffentlich bestellt?
Für Sie als bereits nach hamburgischem Landesrecht bestellte sprachmittelnde Person bleibt bis zum 31. Dezember 2026 alles unverändert, d.h. Sie können sich bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin für Dolmetschtätigkeiten vor Gericht auf Ihre öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz (HmbDolmG) berufen.
Auch nach dem 1. Januar 2027 bleibt Ihre bisherige öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung nach Landesrecht (Dolmetschtätigkeit bei Behörden und/oder für die Übersetzungstätigkeit im behördlichen und gerichtlichen Bereich) bestehen. Eine erneute Antragstellung nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz (HmbDolmG) ist nicht erforderlich. Die Bestellungsurkunde und das Dienstsiegel können Sie für den Tätigkeitsbereich nach dem HmbDolmG weiterhin verwenden. Allerdings haben Sie Ihre Berufsbezeichnung für die Tätigkeit nach dem HmbDolmG ab diesem Zeitpunkt um den Zusatz „Nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz (…)“ zu ergänzen (vgl. § 4 Absatz 1 HmbDolmG).
Sie möchten ab dem 1. Januar 2027 weiterhin als allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin oder allgemein beeidigter Gerichtdolmetscher tätig sein?
Dann stellen Sie bitte rechtzeitig vor dem 1. Januar 2027 einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher:in nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG). Den Antrag finden Sie nachstehend.
Allerdings gilt auch für Sie, dass Sie für die allgemeine Beeidigung über einen Wohnsitz oder aber eine berufliche Niederlassung auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg verfügen müssen.
Ein erfolgreich absolviertes Eignungsfeststellungsverfahren oder aber die erfolgreich bestandene Prüfung des von der Universität Hamburg angebotenen Weiterbildungslehrgangs „Dolmetschen und Übersetzen an Gerichten und Behörden“ wird auch weiterhin anerkannt.
Die dargestellte Rechtslage haben wir Ihnen bereits in einem persönlichen Anschreiben erläutert. Das Schreiben finden Sie noch einmal hier:
- Informationen für Bestandsdolmetscherinnen und Bestandsdolmetscher
- Antrag auf die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher
Für die Anträge und deren Abwicklung und die Verlängerungen der Be- bzw. Vereidigung müssen wir Gebühren nach der geltenden Dolmetschergebührenordnung (DolmGebO) erheben. Die konkrete Gebühr wird dabei nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand ermittelt. Bei gleichzeitiger Antragstellung für eine öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung nach dem HmbDolmG und einer Antragstellung auf allgemeinen Beeidigung nach dem GDolmG reduziert sich jedoch eine der Gebühren um drei Viertel (vgl. § 3 DolmGebO).
- Eine aktuelle Fassung der Dolmetschergebührenordnung (DolmGebO) finden Sie hier: Hamburg - DolmGebO | Landesnorm Hamburg | Gesamtausgabe | Dolmetschergebührenordnung (DolmGebO) vom 20. Dezember 2022 | gültig ab: 01.01.2023 (landesrecht-hamburg.de).
Sie haben weitere Fragen? So können Sie uns erreichen:
Telefonisch erreichen Sie uns zu unseren Servicezeiten (Dienstag 13:00 Uhr – 16:00 Uhr und Mittwoch 09:00 Uhr – 12:00 Uhr) unter der Telefonnummer: 040 - 42839-3818 oder per E-Mail unter dolmetscher@bis.hamburg.de.
Weiterführende Links:
- Beglaubigungen, Apostillen: Informationen des Amtes für Migration finden Sie unter https://www.hamburg.de/innenbehoerde/beglaubigung/.
Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten nach der EU-DSGVO finden Sie hier.