Bürgerschaftswahl
Für die Bürgerschaftswahl 2030 dürfen Wahlen für die Vertreterversammlungen ab dem 27. Juli 2027 und Wahlen für die Bewerberinnen und Bewerber selbst frühestens ab dem 27. März 2028 durchgeführt werden (§ 24 Absatz 2 Satz 1 Bürgerschaftswahlgesetz).