Hinweise zum Datenschutz für die Wählbarkeitsbescheinigung
1) Die Wählbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis der Wählbarkeit der sich bewerbenden Person zur Wahl der Hamburgischen Bürgerschaft 2025. Die Wählbarkeitsbescheinigung ist dem Wahlvorschlag beizufügen (§ 22 Absatz 6 Nummer 2 Bürgerschaftswahlordnung).
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Bürgerschaftswahlgesetz und § 22 Absatz 6 Nummer 2 Bürgerschaftswahlordnung.
2) Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die für Ihre Wahlbewerbung erforderliche Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3) Die ausgefüllte, unterschriebene und amtlich bestätigte Wählbarkeitsbescheinigung wird von dem Wahlvorschlagträger, dem Sie sie übergeben haben, bei der zuständigen Landeswahlleitung (bei Wahlvorschlägen auf der Landesliste) oder bei der zuständigen Bezirkswahlleitung (bei Wahlvorschlägen für einen Wahlkreis) eingereicht.
Bis zum Einreichen der Wählbarkeitsbescheinigung bei der Landeswahlleitung bzw. Bezirkswahlleitung liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung bei dem Wahlvorschlagträger. Dies ist die Partei oder Wählervereinigung, der Sie das ausgefüllte Formular mit Ihren personenbezogenen Angaben übergeben haben. Nach dem Einreichen des Wahlvorschlags durch den Wahlvorschlagträger ist die Landeswahlleitung oder die Bezirkswahlleitung des Bezirkes verantwortlich, in dem Sie sich bei der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft bewerben.
4) Im Rahmen des Wahlvorschlagverfahrens prüft die Landeswahlleitung bzw. Bezirkswahlleitung, ob zu jeder sich bewerbenden Person eine amtlich bestätigte Wählbarkeitsbescheinigung vorliegt und berichtet dies dem Landeswahlausschuss bzw. dem Bezirkswahlausschuss. Die nach § 19 Absatz 8 Bürgerschaftswahlgesetz zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitglieder des Landeswahlausschusses sowie des Bezirkswahlausschusses dürfen die Wählbarkeitsbescheinigung im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags einsehen.
Für den Fall einer Beschwerde gegen die Zulassungsentscheidung des Bezirkswahlausschusses dürfen die nach § 19 Absatz 9 Bürgerschaftswahlgesetz zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitglieder des Landeswahlausschusses die Wählbarkeitsbescheinigung im Rahmen der Beschwerdeentscheidung einsehen. Im Falle von Wahleinsprüchen können auch die Hamburgische Bürgerschaft, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Hamburgische Verfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
5) Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie vom Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
6) Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie bis zur amtlichen Bestätigung Ihrer Wählbarkeit von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen.
7) Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Nach Einreichung des Wahlvorschlags ist eine Löschung der personenbezogenen Angaben oder die Herausgabe der Wählbarkeitsbescheinigung nur bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge möglich (§ 25 Absatz 6 Bürgerschaftswahlgesetz).
8) Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie vom Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Einreichung des Wahlvorschlags ist eine Einschränkung der Verarbeitung nur bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge möglich (§ 25 Absatz 6 Bürgerschaftswahlgesetz).
9) Beschwerden können Sie an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen richten.
Bezirksämter: Die Datenschutzbeauftragte der Bezirke, Bezirksamt Hamburg-Nord, Kümmellstraße 7, 20249 Hamburg, E-Mail: dsbderbezirke@hamburg-nord.hamburg.de.
Behörde für Inneres und Sport: Der Datenschutzbeauftragte der Behörde für Inneres und Sport, Johanniswall 4, 20095 Hamburg, E-Mail: bdsb@bis.hamburg.de
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht nach Artikel 77 der Datenschutz-Grundverordnung bei dem Hamburgischen Beauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit. Diesen können Sie unter folgenden Kontaktdaten erreichen: Ludwig-Erhardt-Straße 22, 20459, E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de
Hinweise zum Datenschutz für die Zustimmungserklärung
1) Die Zustimmungserklärung dient dem Nachweis, dass die in den Wahlvorschlag benannte Person ihrer Benennung zustimmt (§ 25 Absatz 3 Bürgerschaftswahlgesetz). Die Zustimmungserklärung der sich bewerbenden Person ist dem Wahlvorschlag beizufügen (§ 22 Absatz 6 Nummer 1 Bürgerschaftswahlordnung).
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit §§ 10, 6, 7, 25 Abs. 6 Bürgerschaftswahlgesetz und § 22 Absatz 6 Nummer 1 Bürgerschaftswahlordnung.
2) Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Zustimmungserklärung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3) Die ausgefüllte und unterschriebene Zustimmungserklärung wird von dem Wahlvorschlagträger, dem Sie sie übergeben haben, bei der zuständigen Landeswahlleitung bzw. Bezirkswahlleitung eingereicht.
Bis zum Einreichen der Zustimmungserklärung bei der Landeswahlleitung bzw. Bezirkswahlleitung liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung bei dem Wahlvorschlagträger. Dies ist die Partei oder Wählervereinigung, der Sie das ausgefüllte Formular mit Ihren personenbezogenen Angaben übergeben haben. Nach dem Einreichen des Wahlvorschlags durch den Wahlvorschlagträger ist die Landeswahlleitung bzw. die Bezirkswahlleitung des Bezirkes verantwortlich, in dem Sie sich bei der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft bewerben.
4) Im Rahmen des Wahlvorschlagverfahrens prüft die Landeswahlleitung bzw. Bezirkswahlleitung, ob zu jeder sich bewerbenden Person eine Zustimmungserklärung vorliegt und berichtet dies dem Landeswahlausschuss bzw. dem Bezirkswahlausschuss. Die nach § 19 Absatz 8 Bürgerschaftswahlgesetz zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitglieder des Landeswahlausschusses bzw. des Bezirkswahlausschusses dürfen die Zustimmungserklärung im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags einsehen.
Für den Fall einer Beschwerde gegen die Zulassungsentscheidung des Bezirkswahlausschusses dürfen die nach § 19 Absatz 8 Bürgerschaftswahlgesetz zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitglieder des Landeswahlausschusses dürfen die Zustimmungserklärung im Rahmen der Beschwerdeentscheidung einsehen. Im Falle von Wahleinsprüchen können auch die Hamburgische Bürgerschaft, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Hamburgische Verfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
5) Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie vom Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
6) Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Nach Einreichung des Wahlvorschlags Änderung der personenbezogenen Angaben nur bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge möglich (§ 25 Absatz 6 Bürgerschaftswahlgesetz).
7) Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Nach Einreichung des Wahlvorschlags ist eine Löschung der personenbezogenen Angaben oder die Herausgabe der Zustimmungserklärung nur bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge möglich (§ 25 Absatz 6 Bürgerschaftswahlgesetz).
8) Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie vom Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Einreichung des Wahlvorschlags ist eine Einschränkung der Verarbeitung nur bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge möglich (§ 25 Absatz 6 Bürgerschaftswahlgesetz).
9) Beschwerden können Sie an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen richten.
Bezirksämter: Die Datenschutzbeauftragte der Bezirke, Bezirksamt Hamburg-Nord, Kümmellstraße 7, 20249 Hamburg, E-Mail: dsbderbezirke@hamburg-nord.hamburg.de.
Behörde für Inneres und Sport: Der Datenschutzbeauftragte der Behörde für Inneres und Sport, Johanniswall 4, 20095 Hamburg, E-Mail: bdsb@bis.hamburg.de
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht nach Artikel 77 der Datenschutz-Grundverordnung bei dem Hamburgischen Beauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit. Diesen können Sie unter folgenden Kontaktdaten erreichen: Ludwig-Erhardt-Straße 22, 20459, E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de