Vor jeder Wahl werden die Wahlbenachrichtigungen an die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten versandt.
Die Wahlbenachrichtigung wird in einem Großbrief mit der Aufschrift „Amtliche Wahlbenachrichtigung“ versandt. Sie umfasst folgende Unterlagen:
- Das Anschreiben mit den Informationen zum Wahltag, zur Wahlzeit und zu Ihrem Wahllokal. Der untere Abschnitt bildet die Wahlbenachrichtigungskarte, die Sie bitte zur Wahl im Wahllokal zusammen mit dem Personalausweis oder dem Reisepass, einem Kugelschreiber und einer medizinischen Maske nehmen. Auf der Rückseite des Anschreibens finden Sie Hinweise zur Briefwahl, zu den Öffnungszeiten der Wahldienststellen und zur Barrierefreiheit.
- Ein Briefwahlantragsformular für die postalische Beantragung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen. Bitte für den Versand einen frankierten Umschlag verwenden.
- QR-Code auf dem Briefwahlantrag, der zum Antragsformular des Online-Dienstes führt.
- Die Musterstimmzettel für die Europa- und/oder Bezirksversammlungswahl.
Bis zum 19. Mai 2024 werden die Wahlbenachrichtigungen zugestellt. Sofern Sie am 18. Mai 2024 noch keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihre zuständige Wahldienststelle.
Hinweise zum Datenschutz
1. Verantwortliche
Verantwortlich für die Erstellung der Wahlberechtigtenverzeichnisse sind die Bezirksämter.
2. Wer sind Ihre Ansprechpartner?
Die unter 8. genannten Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Widerspruch und Löschung Ihrer Daten können Sie bei Ihrer zuständigen Wahldienststelle geltend machen. Die Kontaktdaten der Wahldienststellen werden rechtzeitig zur Aufstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses an dieser Stelle, spätestens am 30. April 2024, bekannt gegeben.
Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie an die/den für die Bezirksämter zuständige/n Datenschutzbeauftragte/n richten:
Die/der Datenschutzbeauftragte der Bezirke Bezirksamt Hamburg-Nord, Kümmellstraße 5-7, 20249 Hamburg E-Mail: DSBderBezirke@Hamburg-Nord.Hamburg.de
3. Zu welchem Zweck werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet?
Zur Wahl des Europäischen Parlaments und zu den Bezirksversammlungen am 9. Juni 2024 wird für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten des Wahlbezirkes erstellt. Das Wahlberechtigtenverzeichnis dient der Feststellung der Wahlberechtigung für die Stimmabgabe am Wahltag im Urnenwahllokal des jeweiligen Wahlbezirkes. Vor dem Wahltag dient das Verzeichnis der Feststellung der Wahlberechtigung bei der Entscheidung über die Ausstellung eines beantragten Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen. Zudem dienen die Eintragungen dem Zweck, eine unberechtigte Stimmabgabe, insbesondere eine mehrfache Stimmabgabe auszuschließen.
Darüber hinaus ist das Wahlberechtigtenverzeichnis die Grundlage für die gesetzlich vorgesehene Wahlbenachrichtigung.
4. Welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet?
Wir verarbeiten insbesondere folgende personenbezogene Daten:
Persönliche Identifikationsangaben: Familienname, Vornamen, ggf. Doktortitel, Geburtsdatum, Meldeanschrift in Hamburg und die Nummer im Wahlberechtigtenverzeichnis.
Zudem wird bei der Ausstellung eines Wahlscheines (Briefwahlunterlagen) ein „W“ und die jeweilige Nummer des Wahlscheines vermerkt sowie bei entsprechender Antragstellung die abweichende Versandanschrift verarbeitet. Bei der Stimmabgabe im Wahllokal am Wahltag wird die erfolgte Stimmabgabe mit einem „X“ vermerkt.
Im Verzeichnis eines für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählten Wahlbezirkes wird zudem der jeweilige Kennbuchstabe zu der Altersgruppe und dem Geschlecht aufgenommen:
5. Wie werden Ihre Daten verarbeitet?
Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird in dem Fachverfahren OK.EWO-Wahlen aus den Melderegisterangaben erstellt. Der Abzug der Meldedaten zur Erstellung des vorläufigen Wahlberechtigtenverzeichnisses wird am 28. April 2024 erstellt. Von Amts wegen aufgenommen wird gemäß § 6 Absatz 1-3 EuWG in Verbindung mit §§ 14 Absätze 1 und 2 sowie 15 Absatz 1 EuWO bzw. gemäß §§ 6 Absatz 1, 16 BezVWG i. V. m. § 7 Absatz 1 BezVWO jede Person, die nach den Angaben im Melderegister am Wahltag die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht besitzt:
Alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltage
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (Europwahl) bzw. seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (Bezirksversammlungswahl) und
- nicht nach § 6a EuWG oder § 7 BezVWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Darüber hinaus werden Personen auf Antrag aufgenommen, wenn die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht vorliegen.
In den automationsgestützten Verwaltungsverfahren werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert und in weiteren Schritten den Verwaltungsverfahren zugrunde gelegt. Wir setzen dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung, Verlust oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang zu schützen. Unsere Sicherheitsstandards entsprechen stets den aktuellsten technologischen Entwicklungen.
Für die Stimmabgabe im Wahllokal am Wahltag wird für jeden Wahlbezirk ein Wahlberechtigtenverzeichnis gedruckt.
6. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben?
Die personenbezogenen Daten aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis dürfen nur an andere Personen oder Stellen weitergeben, wenn die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist, insbesondere:
Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen in den Wahlberechtigtenverzeichnissen eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte im Zeitraum der gesetzlichen Einsichtnahmefrist nur dann ein Recht auf Einsicht in die Verzeichnisse, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist (§17 Abs. 1 Bundeswahlgesetz i. V. mit § 4 EuWG bzw. § 16 Abs. 2 Satz 3 BezVWG).
Auskünfte aus den Wahlberechtigtenverzeichnissen dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg und nur dann erteilt werden, wenn sie für die empfangende Stelle im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor (§ 82 Abs. 2 EuWO bzw. § 32 Abs. 2 BezVWO).
7. Wie lange speichern wir Ihre Daten?
Die Wahlberechtigtenverzeichnisse werden nach Ablauf von zwölf Monaten nach der Wahl vernichtet, wenn nicht die Bundeswahlleitung bzw. Landeswahlleitung mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder auf ein Verfahren zur Aufklärung oder Verfolgung einer Straftat etwas anders anordnet (§ 83 Abs. 2 EuWO bzw. 32 § Abs. 4 BezVWO).
8. Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie?
Sie haben nach den speziellen wahlgesetzlichen Vorschriften verschiedene Rechte.
Auskunftsrechte (§ 4 EuWG i. V. m. § 17 Abs. 1 Bundeswahlgesetz, § 20 Europawahlordnung bzw. § 16 Abs. 2 Bezirksversammlungswahlgesetz)
In der Zeit der gesetzlich festgelegten Frist zur Einsichtnahme
vom 20. Mai 2024 (Montag) bis einschließlich 24. Mai 2024 (Freitag)
von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr und
am Freitag von 8:00 bis 14:00 Uhr
kann jede Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der im Wahlberechtigtenverzeichnis zu ihrer Person eingetragenen Daten überprüfen. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Einspruch (§ 21 Abs. 1 Europawahlordnung i. V. m. § 6 Abs. 3 Bezirksversammlungsordnung)
Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis spätestens 24. Mai 2024 (bis 14:00 Uhr - Ende der Einsichtsfrist), in der örtlich zuständigen Wahldienststelle Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses (§ 22 Europawahlordnung i. V. m. § 6 Abs. 3 Bezirksversammlungsordnung)
Ist das Wahlberechtigtenverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so darf der Mangel von Amts wegen behoben werden.